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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.09.1990, Az.: 1 StR 390/90

Sexuelle Nötigung; Oralverkehr; Mittäterschaft; Fortwirkende Gefahr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.09.1990
Aktenzeichen
1 StR 390/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11860
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Würzburg

Fundstelle

  • BGHR StGB § 178 Abs. 1 - Mittäter 1

Redaktioneller Leitsatz

Eine Mittäterschaft bei sexueller Nötigung ist anzunehmen, wenn derjenige, von dem die noch fortwirkende Gefahr nicht ausging, vom Opfer den Oralverkehr an sich durchführen läßt

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zu Vergewaltigung, sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Menschenhandel unter Einbeziehung anderweit verhängter Strafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachbeschwerde eine Verurteilung des Angeklagten insgesamt wegen täterschaftlicher Begehung zu höherer Strafe; das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten, mit der er seine Verurteilung angreift, ist unbegründet.

2

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

3

Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung insoweit nicht stand, als das Landgericht die Mitwirkung des Angeklagten am gesamten Tatgeschehen auch hinsichtlich der sexuellen Nötigung nur als Beihilfe gewertet hat.

4

Gemäß § 25 Abs. 1 StGB ist Täter, wer die Straftat selbst begeht; dies gilt auch dann, wenn er an der Tat kein Interesse hat (vgl. etwa Frisch, Täterschaft und Teilnahme, in LdR Strafrecht, Strafverfahrensrecht, S. 848 (851)). Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß der Angeklagte, soweit es den Oralverkehr an ihm selbst betrifft, sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 178 Abs. 1 StGB nach den getroffenen Feststellungen verwirklicht hat: Die Gewaltanwendung aus den vorangegangenen Vergewaltigungen dauerte noch fort; in Kenntnis dessen traf der Angeklagte Vorkehrungen gegen Störungen durch seine Freundin und ließ sodann vom Tatopfer den Oralverkehr an sich vornehmen. Bei derartiger Fallgestaltung bleibt kraft Gesetzes für die von der Strafkammer vorgenommene Wertung, der Angeklagte habe auch den dem Tatopfer abgenötigten Oraiverkehr nicht mit Täterwillen an sich vornehmen lassen, kein Raum.

5

In der übrigen Bewertung des als natürliche Handlungseinheit aufgefaßten Tatgeschehens weist der Schuldspruch entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten auf. Die Strafkammer hat die festgestellten Verhaltensweisen des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 25 Abs. 2 StGB rechtsfehlerfrei dahin gewertet, daß er durch sie fremde Tatbestandsverwirklichung förderte und dabei mit Gehilfenwillen handelte. Das gilt auch für die Auffassung des Tatrichters, das Verhalten des Angeklagten bei der Tatausfülirung stelle sich nicht nur als "tatneutrale oder tatfreundliche Anwesenheit" dar, sondern habe die Täter in der Durchführung ihres Tatplanes bestärkt.

6

Ist wie hier ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag festgestellt, so hat der Tatrichter die Frage, ob es sich tim Mittäterschaft oder Beihilfe handelt, aufgrund aller Umstände, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt waren, in wertender Betrachtung zu beantworten. Wesentliche Anhaltspunkte für die Annahme von Mittäterschaft sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen (vgl. BGH NStZ 1985, 165).

7

Diese Kriterien hat das Tatgericht beachtet; seine Auffassung, dem Angeklagten habe ein täterschaftliches Interesse gefehlt, ist durch die getroffenen Feststellungen belegt. Ob eine Beteiligung des Angeklagten an den Einkünften aus der Prostitutionsausübung, zu der das Tatopfer durch die Tat gebracht werden sollte, vereinbart war, vermochte die Strafkammer nicht zu klären. Zwar konnte sich ein mittelbares Interesse des Angeklagten an einer Ausübung der Prostitution daraus ergeben, daß ihm an dem Verkauf eines Mercedes-Pkw an das Tatopfer gelegen war; doch kam diese Angelegenheit erst zur Sprache, als der Angeklagte seine wesentlichen Tatbeiträge bereits geleistet hatte. Von den späteren Gewalthandlungen hatte er keine Kenntnis; das Landgericht hat sie ihm daher mit Recht nicht zugerechnet.

8

Der Senat hat daher den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vergewaltigung, gefährlichen Körperverletzung und zu versuchtem Menschenhandel schuldig ist. § 265 StPO stand nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen konnte.

9

Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich.

10

2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Wie sich aus den Darlegungen zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ergibt, hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.