Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.1986, Az.: 2 StR 504/86
Zulässigkeit eines vorsorglich gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1986
- Aktenzeichen
- 2 StR 504/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 16476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 14.04.1986
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1987, 217
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Kaufmann Gottfried Winand Oliver F. aus L.-H., geboren am ... 1943 in E.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 11. November 1986
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag des Angeklagten vom 21. Juli 1986, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. April 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
- 2.
Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 4. Juli 1986 wird bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).
Gründe
1.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Frist zur Begründung der Revision war mit der Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 23. Mai 1986 in Lauf gesetzt worden und daher mit dem 23. Juni 1986 abgelaufen, bevor die Revisionsrechtfertigung am 26. Juni 1986 bei Gericht einging.
2.
Der vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig.
Die Antragsbegründung enthält nicht alle notwendigen Angaben. Zu ihnen gehört unter anderem auch die Mitteilung des Zeitpunkts, in dem das Hindernis, das der Vornahme der Prozeßhandlung entgegenstand, weggefallen ist (BGH bei Dallinger MDR 1972, 925; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 45 Rdn. 5; Maul in KK StPO § 45 Rdn. 6; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 45 Rdn. 15). Im vorliegenden Fall bestand das Hindernis in der Unkenntnis des Angeklagten davon, daß sein Verteidiger die Revisionsrechtfertigung nicht fristgemäß einreichen würde. Dieses Hindernis ist mit dem Zeitpunkt entfallen, in dem der Angeklagte aus dem Revisionsverwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 4. Juli 1986 entnehmen konnte, daß die Frist zur Begründung der Revision versäumt worden war. Wann der Angeklagte diesen Beschluß erhalten hat - er ist am 9. Juli 1986 formlos an ihn abgesandt worden (Bl. 764 R d.A.)-wird in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht mitgeteilt.
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer