Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1976, Az.: I ZR 119/74
„Rustikale Brettchen“
Anforderungen an Begriff der Zugabe im Sinne der Zugabeverordnung; Anforderungen an Unlauterkeit bei offenen Kopplungsangeboten; Branchenfremde Vorspannangebote als besonders erschwerende Umstände; Anforderungen an Gebrauchsnähe als Abgrenzungskriterium zulässiger Kopplungsangebote von unzulässigen Vorspannangeboten; Anforderungen an Höhe der Vergünstigung bei Vorspannwaren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1976
- Aktenzeichen
- I ZR 119/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11819
- Entscheidungsname
- Rustikale Brettchen
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 31.10.1974
- LG Hamburg - 27.02.1974
Rechtsgrundlagen
- § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
- § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
- § 1 Abs. 1 S. 2 ZugabeVO
Fundstellen
- DB 1976, 1808-1809 (Volltext mit red. LS)
- JZ 1977, 26-27
- MDR 1976, 999 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 2013-2014 (Volltext mit amtl. LS) "Rustikale Brettchen"
Verfahrensgegenstand
Rustikale Brettchen
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung zulässiger Kopplungsangebote von unzulässigen Vorspannangeboten (Ergänzung zu BGHZ 65, 68 - Vorspannangebot).
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1976
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 31. Oktober 1974 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 27. Februar 1974 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, mit der Angabe zu werben:
"2 rustikale Brettchen, 2,25 beim Kauf von 500 g T.-Kaffee".
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt eine Kaffee-Großrösterei. Ihre Erzeugnisse setzt sie unter anderem über eine Kette von eigenen Filialen und im Versandwege ab. Mitte August 1973 warb sie mit folgenden Angaben:
"2 rustikale Brettchen, 2,25 beim Kauf von 500 g T.-Kaffee".
Sie stellte solche Brettchen für die Dauer von etwa 14 Tagen in den Schaufenstern ihrer Filialen aus. Die Brettchen bestanden aus mit einer Kunststoffschicht überzogenen Hartfaserplatten, die in den Formen verschiedener Gemüsearten oder Früchte zugeschnitten und mit einer farbkräftigen entsprechenden Abbildung bedruckt waren. Die Beklagte bezeichnete diese als "rustikale Brettchen", die bei den Abnehmern als "praktische Schneidebrettchen" oder "dekorativer Wandschmuck" Verwendung finden sollten.
Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, sieht in diesem Verhalten die Gewährung einer unzulässigen Zugabe und einen Verstoß gegen §§ 1 und 3 UWG. Eine Zugabe liege bereits in dem bloßen Angebot, neben dem Kaufvertrag über das Pfund Kaffee einen weiteren Kaufvertrag über die zwei Brettchen zu einem außerordentlich günstigen Preis zu schließen. Ferner liege eine Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ZugabeVO vor, weil der Preis von DM 2,25 für zwei solche Brettchen ein geringfügiges, offenbar bloß zum Schein verlangtes Entgelt darstelle. Solchen Brettchen werde von nicht unbeträchtlichen Teilen des Verkehrs ein Stückpreis von DM 3,00 zugesprochen, ein Betrag, der auch den Preisen entspreche, die im Einzelhandel gefordert würden.
Der Unterlassungsanspruch sei auch aus § 1 UWG gerechtfertigt. Das Angebot sei reißerisch und verstoße gegen die zur Wertreklame entwickelten Grundsätze. Denn die Werbung werde so verstanden, als erhalte man beim Kauf von Kaffee die Brettchen als Belohnung zu ganz besonders günstigen Bedingungen. Davon drohe auch die Gefahr der Übersteigerung. So habe die Beklagte im Jahre 1973 Segeltuch-Taschen, Opalglas-Schalen, Salatschüsseln mit Besteck, Kochbücher, Leuchter, Umhängetaschen, Stollenplatten und Weihnachtsdosen als Vorspannartikel verwandt. Wenn die Beklagte diese Absatzpolitik fortsetze, würden sich ihr immer mehr Mitbewerber anschließen müssen, wenn sie nicht ihre Kunden verlieren wollten. Der Wettbewerb auf dem Kaffeemarkt werde dann nicht mehr über Preis und Qualität, sondern über publikumswirksame Mitgehartikel ausgetragen. Eine solche Entwicklung nutze dem Verbraucher nicht und schade dem Wettbewerb, weil nur die großen Anbieter eine Werbung mit Vorspannartikeln durchstehen könnten. Die angegriffene Werbung verstoße auch gegen § 3 UWG, Denn nicht unwesentliche Teile der Verbraucherschaft hätten das Kopplungsangebot der Beklagten so verstehen müssen, als erhielten sie beim Kauf von einem Pfund Kaffee die Brettchen sozusagen als Belohnung zu ganz besonders günstigen Bedingungen. Das sei jedoch, wenn man sich den eigenen Vortrag der Beklagten zu eigen mache, wonach die streitigen Brettchen zwischen DM 1,20 und DM 2,50 kosteten und daher von Verbrauchern, die sich nur für die Brettchen interessierten, preiswerter und einfacher im Einzelhandel erworben werden könnten, nicht der Fall gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu verurteilen, es zu unterlassen, mit der Angabe zu werben: "2 rustikale Brettchen 2,25 beim Kauf von 500 g T.-Kaffee".
Die Beklagte hält ihr Angebot für erlaubt. Um eine Zugabe handele es sich nicht, weil die Brettchen nicht ohne Berechnung abgegeben würden. Das bloße Angebot zum Abschluß der Verträge stelle keinen von der Zugabeverordnung erfaßten Vorteil dar. Der Preis sei auch kein nur zum Schein verlangtes Entgelt. Er entspreche einer vernünftigen kaufmännischen Kalkulation. Die Produktion derartiger Bretter sei außerordentlich preisgünstig. Allerdings würden sie im Einzelhandel mit erheblichen Gewinnspannen abgesetzt, die zwischen 30 bis 50 % des Endverbraucherpreises lägen. Sie habe es aber nicht zu vertreten, wenn der sonstige Einzelhandel derartige Produkte zu weit übersetzten Preisen abgebe. Schließlich sei ihr Angebot auch nach § 1 UWG nicht zu beanstanden. Kopplungsangebote seien grundsätzlich erlaubt. Als zusätzlicher besonderer Umstand, der den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen könnte, sei es nicht zu werten, daß als Nebenware branchenfremde Ware angeboten werde, weil die Preise kaufmännisch kalkuliert worden seien. Sie gebe lediglich Einkaufsvorteile, die ihr als Großunternehmen zukämen, an die Endverbraucher weiter. Kein Verbraucher werde das Kopplungsangebot der Beklagten nur um der Brettchen willen in Anspruch nehmen, Solche Kopplungsangebote führten auch nicht zu einer Übersteigerung des Wettbewerbs, Kopplungsangebote seien im Kaffeehandel gerade von kleineren mittelständischen Wettbewerbern eingeführt worden und erfreuten sich gerade bei dieser Wettbewerbsgruppe größter Beliebtheit. Gegen § 3 UWG werde nicht verstoßen. Wenn die Beklagte dargelegt habe, daß auch andere günstige Angebote machen könnten, so bedeutet das keineswegs, daß ihr eigenes Angebot nicht günstig sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO mit der Begründung, zum Begriff der Zugabe gehöre es, daß die Zuwendung nicht besonders berechnet, also scheinbar unentgeltlich gewährt werde. Da die Beklagte für die Brettchen einen gesondert ausgewiesenen Preis fordere, könne nicht von einer Zugabe gesprochen werden, soweit die Brettchen selbst als Zugabe in Betracht kämen. Das Berufungsgericht sieht auch die bloße Offerte der Nebenware nicht als Zugabe im Sinne der Zugabeverordnung an. Der für die Brettchen geforderte Preis stelle kein Scheinentgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ZugabeVO dar.
Die beanstandete Werbung verstoße auch nicht gegen § 1 UWG. Dazu führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus, offene Kopplungsangebote seien nicht schon als solche, sondern erst bei Hinzutreten besonderer Umstände als unlauter anzusehen. Umstände wie die Preisgünstigkeit oder die Branchenfremdheit des Mitgehartikels seien dabei außer Betracht zu lassen. Von einem übermäßigen Anlocken könne im Streitfall nicht gesprochen werden. Denn der Preis für die Brettchen sei nicht unerheblich und liege nicht weit unter den dem Verkehr geläufigen Preisen. Zudem bilde der Kaffee hier eindeutig die Hauptware, was sich auch im Preisverhältnis ausdrücke. Das Angebot möge günstig erscheinen, außergewöhnliche Attraktivität und damit ein übermäßig starker Kaufanreiz gehe davon nicht aus. Die Werbung sei nicht darauf abgestellt, einen zusätzlichen Anlockeffekt dadurch zu erzielen, daß die besondere Preiswürdigkeit ausdrücklich hervorgehoben werde. Auch eine Gefahr der Übersteigerung mit der Folge des Nachahmungszwanges und der Entstehung einer ungesunden Marktsituation mit nachteiligen Auswirkungen auf die Verbraucher, die übrigen Wettbewerber der Kaffeebranche und die Wettbewerber in den Branchen der jeweiligen Mitgehartikel sei nach den im Streitfall vorliegenden Umständen nicht gegeben. Von einer Entartung des Wettbewerbs zu einem Wettbewerb über Mitgehartikel könne nicht gesprochen werden, da noch ein sinnvolles Verhältnis zwischen dem Preis der Hauptware und dem des Mitgehartikels bestehe. Das Berufungsgericht erörtert schließlich unter näherer Darlegung, ob die Aktion als täuschend gegen § 3 UWG verstoße, was es verneint.
II.
Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Zwar verstößt das Angebot der Beklagten nicht gegen die ZugabeVO, wie das Berufungsgericht unter eingehender Würdigung aller in Betracht kommender Gesichtspunkte zutreffend ausgeführt hat. Begründet ist die Revision jedoch, soweit das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen des § 1 UWG verneint hat. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar anerkannt, daß es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn kaufmännisch kalkulierte Waren aus verschiedenen Branchen, die eine gewisse Gebrauchsnähe aufweisen, mit je eigenem Preis in der Weise angeboten werden, daß eine Ware nicht ohne gleichzeitige Abnahme der anderen erworben werden kann, es sei denn, daß im Einzelfall besondere erschwerende Umstände hinzukommen (BGH GRUR 1962, 415, 417 - Glockenpackung). Solche besonderen erschwerenden Umstände liegen jedoch, wie der Senat in seinem nach Erlaß des hier angefochtenen Urteils in einer anderen Sache ergangenen Urteil vom 4. Juli 1975 (BGHZ 65, 68 - Vorspannangebot) ausgesprochen hat, in aller Regel in den Fällen sogenannter branchenfremder Vorspannangebote vor. Diese Werbemethode besteht darin, daß neben einer marktüblich angebotenen Hauptware eine andere Ware, die meist betriebs- oder branchenfremd ist, zu einem besonders günstig erscheinenden Preis angeboten, jedoch nicht ohne die Hauptware abgegeben wird. Der Kaufanreiz geht dabei in erster Linie von der Nebenware aus und die Hauptware wird zumeist ohne nähere Prüfung und ohne die übliche Abwägung gegenüber Waren, die mit dieser konkurrieren, mitgekauft. Eine solche Werbemethode widerspricht den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs und der Funktion des Verbrauchers im Rahmen dieser Ordnung (BGHZ 65, 68, 72).
Im Streitfall sind die Voraussetzungen eines solchen Vorspannangebots gegeben. Die Frühstücksbrettchen werden nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht ohne die Ware Kaffee abgegeben und sie werden vom Verkehr, wie das Berufungsgericht ebenfalls feststellt, als Mittel der Verkaufsförderung der Hauptware Kaffee angesehen. Es handelt sich dabei auch um eine branchenfremde Ware, Denn Frühstücksbrettchen der hier angebotenen Art gehören regelmäßig nicht zum Sortiment der den Endverbraucher direkt beliefernden Kaffee-Röstereien, wie das Berufungsgericht mit seinem Hinweis auf den Anreiz feststellt, den ein Angebot solcher Art wegen dessen Neuartigkeit ausübt, ein Anreiz, der geeignet sei, den Mitbewerbern Marktanteile zu entziehen. Zwar läßt sich, worauf die Revision hinweist, gedanklich eine gewisse Gebrauchsnähe zur Hauptware durch die Überlegung herstellen, beides gehöre zum Frühstückstisch. Doch wird dadurch die Annahme eines Vorspannangebotes nicht ausgeschlossen. Der Begriff der Gebrauchsnähe, wie er im Glockenpackungs-Urteil des Bundesgerichtshofs (GRUR 1962, 415, 417) herangezogen worden ist, dient der Abgrenzung zulässiger Kopplungsangebote von unzulässigen Vorspannangeboten. Bei Kopplungsangeboten ist die Branchenfremdheit einer der zusammen angebotenen Waren in der Regel eines der Indizien, die dafür sprechen, daß es sich um ein Vorspannangebot handelt. Weist jedoch die branchenfremde Ware eine gewisse Gebrauchsnähe zur Hauptware auf, so kann unter Umständen dieses Indiz entkräftet werden. Denn wenn die Gebrauchsnähe dazu führt, daß die Zusammenfassung in einem Gesamtangebot trotz Branchenfremdheit vom Verkehr als sachgerecht angesehen wird, so kann jener besondere Kaufanreiz entfallen, den die Kopplung branchenfremder und der Hauptware gebrauchsferner Gegenstände in der Regel dadurch hervorruft, daß die sachlich nicht naheliegend erscheinende Verbindung - zusammen mit einem besonders günstig erscheinenden Preis - den Eindruck eines zugabeähnlichen Werbemittels aufdrängt. Maßgebend ist insoweit die Verkehrsauffassung. Die Feststellung einer Gebrauchsnähe in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof in dem erwähnten Urteil für das Gesamtangebot eines Päckchens Tee mit einer Teetasse als rechtsfehlerfrei angesehen. Im hier streitigen Fall der rustikalen Brettchen ist eine solche Gebrauchsnähe aber zu verneinen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben in ihrem Zusammenhang, daß das Angebot dieser Brettchen in Verbindung mit der Abnahme von Kaffee bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht den Eindruck einer sachgerechten, auf Bedürfnisse der Nachfrage abgestellten und in dieser Zusammenstellung nicht ungewöhnlichen Angebotskombination hervorruft. Das Angebot wird deshalb als eine nicht nur neuartige, sondern letztlich auch willkürliche Zusammenstellung zu Werbezwecken angesehen werden. Eine solche Verkehrsauffassung liegt im Streitfall um so näher, als die Beklagte unstreitig zuvor in immer neuen kurzfristigen Aktionen unter werbemäßiger Herausstellung ihr Kaffeeangebot mit zahlreichen anderen Artikeln wie Segeltuch-Taschen, Opalglas-Schalen, Schüsseln mit Besteck und anderen in gleicher Weise verbunden hatte, bei denen der Gedanke an eine Gebrauchsnähe fern lag. Hat die Beklagte aber das Publikum daran gewöhnt, daß sie die sortimentsfremde Ware nicht wegen etwaiger Gebrauchsnähe, sondern rein als Werbemittel mit dem Bezug der Hauptware verbindet, so entspricht es der Lebenserfahrung, daß das Publikum diesen Eindruck auch auf Waren erstreckt, bei denen der Gedanke an eine aus anderen Gründen erfolgte Kombination wenigstens nicht ganz abwegig erscheinen kann.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts in Verbindung mit den Besonderheiten der Werbemethoden der Beklagten rechtfertigen auch die Annahme, der für die Frühstücksbrettchen geforderte Preis erscheine dem angesprochenen Publikum als besonders günstig. Das Berufungsgericht verneint zwar ausdrücklich "außergewöhnliche Attraktivität" des Preises und danach den Eindruck einer besonderen Preisgünstigkeit. So strenge Anforderungen sind jedoch für den Tatbestand des Vorspannangebots jedenfalls nicht in allen Fällen zu stellen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. Juli 1975 (BGHZ 65, 68, 75 - Vorspannangebot) ausgeführt hat, können gerade bei Geschäften des täglichen Bedarfs bereits geringwertigere Vergünstigungen ausreichen, um die mit Vorspannwaren angestrebten Wirkungen zu erzielen (so bereits für Gewinnspiele BGH GRUR 1973, 591 - Schatzjagd). Daß der Preis der Beklagten für die Brettchen besonders günstig war, ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag, wonach sie die Einkaufsvorteile eines Großunternehmens bei Bestellung großer Serien wahrgenommen und an die Endverbraucher weitergegeben hat, ohne dabei die, wie sie behauptet, sonst üblichen Gewinnspannen von 30 bis 50 % des Endverbraucherpreises einkalkuliert zu haben. Dies allein würde schon den Schluß nahe legen, ein so kalkulierter Preis werde dem Publikum als besonders günstig erscheinen. Gesichert wird diese Annahme jedenfalls durch die Tatsache, daß die Beklagte, wie erwähnt, in kurzen Abständen zahlreiche Vorspannangebote mit zum Teil auffallend günstigen Preisen herausgebracht und dadurch zwangsläufig den Anschein gefördert hat, auch die weiteren, in dieser Angebotsform herausgebrachten Nebenwaren seien besonders preisgünstig. Die Voraussetzungen eines branchenfremden Vorspannangebotes in dem dargelegten Sinne sind daher gegeben.
Da solche Angebote nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel gegen § 1 UWG verstoßen, bedarf es hier keines Eingehens auf die vom Berufungsgericht erörterte und verneinte Frage, ob der vorliegende Streitfall unter den Gesichtspunkten des übertriebenen Anlockens, der unsachlichen Beeinflussung oder der Übersteigerung besondere Umstände aufweist, die die Sittenwidrigkeit begründen könnten. Es genügt grundsätzlich die Feststellung des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale eines branchenfremden Vorspannangebotes, um die Wettbewerbswidrigkeit zu begründen. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind im Streitfall nicht hervorgetreten.
Die Beklagte war danach unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach dem Klageantrag zur Unterlassung zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Alff
Merkel
Schönberg
v. Gamm