Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.09.2025, Az.: B 3 KS 4/25 B
Vertretungszwang bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.09.2025
- Aktenzeichen
- B 3 KS 4/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25598
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:230925BB3KS425B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Bayern - 20.05.2025 - AZ: L 5 KR 206/22
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der angegriffenen Entscheidung des LSG durch seine ehemaligen Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Die Prozessbevollmächtigten haben die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde begründet zu haben. Eine Begründung der Beschwerde durch gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte ist bis zum Fristablauf nicht erfolgt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.