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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.09.2025, Az.: B 3 KS 4/25 B

Vertretungszwang bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.09.2025
Aktenzeichen
B 3 KS 4/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25598
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:230925BB3KS425B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Bayern - 20.05.2025 - AZ: L 5 KR 206/22

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der angegriffenen Entscheidung des LSG durch seine ehemaligen Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Die Prozessbevollmächtigten haben die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde begründet zu haben. Eine Begründung der Beschwerde durch gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte ist bis zum Fristablauf nicht erfolgt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.