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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.09.1976, Az.: 4 AZR 413/75

Beihilfe; Pflichtversicherung; Sachleistungen; Zuschuß; Krankenversicherung; Beihilfevorschriften

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.09.1976
Aktenzeichen
4 AZR 413/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1977, 533

Amtlicher Leitsatz

Beihilfe VO NRW § 1; VO über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5.4.1965 i. d. F. vom 5.7.1971 (GVBl NW S. 216) § 1; GG Art. 3; RVO § 405; Beihilfentarifverträge § 3; Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und der Disziplinarordnung vom 10.4.1962 (GVBl NW S. 187) Art. IV Abs. 12 Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, wenn § 1 Beihilfe VO NRW pflichtversicherte Arbeitnehmer ausschließlich auf die Sachleistungen verweist, während freiwillig in der Krankenversicherung weiterversicherte Arbeitnehmer sowohl den Zuschuß nach § 405 RVO als auch Beihilfen erhalten. Maßgeblich ist ein Gesamtvergleich mit den für Beamte geltenden Beihilfevorschriften und den Aufwendungen des Arbeitgebers, der eine unterschiedliche Behandlung zuläßt.