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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.10.1975, Az.: 5 AZR 482/74

Gratifikation; Vollzeitarbeitsverhältnis; Teilzeitarbeitsverhältnis; Umwandlung; Zuwendungstarifvertrag; Öffentlicher Dienst; Vergütung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
31.10.1975
Aktenzeichen
5 AZR 482/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Heilbronn 08.03.1974 - 3 Ca 1132/73
LAG Stuttgart 31.07.1974 - 4 Sa 27/74

Fundstelle

  • DB 1976, 488-489 (Volltext mit red./amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wenn ein zunächst als Vollzeitarbeitsverhältnis begründetes Arbeitsverhältnis später in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt wird, bilden die arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien vor und nach der Änderung eine rechtliche Einheit.

2. Die Höhe der Zuwendung nach dem Zuwendungstarifvertrag für den öffentlichen Dienst ist auch dann nach der Vergütung für September zu bestimmen, wenn das Arbeitsverhältnis nach Beginn dieses Monats in ein solches mit Teilbeschäftigung umgewandelt wird.