Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 BSÜG - Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Amtliche Abkürzung
BSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
12-2

Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 3 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit des Betroffenen vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die Verfassungsschutzbehörde

  1. 1.
    bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat und sich hierbei keine Erkenntnisse ergeben haben, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten, oder
  2. 2.
    bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat, auch wenn bei dieser eine Antwort auf eine Anfrage nach § 14 Abs. 6 Satz 3 noch nicht vorliegt, und sich keine Erkenntnisse ergeben haben, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten.