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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1965, Az.: 1 StR 261/65

Voraussetzungen der gesetzmäßigen Bestellung von Schöffen; Hinzuziehung eines Dolmetschers bei einer Verhandlung mit einer gehörlosen Person

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1965
Aktenzeichen
1 StR 261/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11308
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kaiserslautern - 26.11.1964

Verfahrensgegenstand

Widerstand gegen die Staatsgewalt u.a.

Prozessführer

1.) Gipser Ehrenfried M. aus S., dort geboren am ... 1942

2.) Gipser Werner M. aus S., dort geboren am ... 1930

3.) Hilfsarbeiter Gerhard L. aus G., geboren am ... 1942 in K.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Oktober 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Loesdau und
Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. November 1964, soweit sie verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Frankenthal zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

2

1.)

Die Besetzungsrüge, die Strafkammer sei nach dem Geschäftsverteilungsplan unzulässigerweise mit drei Beisitzern besetzt gewesen, wurde in der Verhandlung zurückgenommen.

3

2.)

Nicht durchdringen kann die Verfahrensrüge, daß die Schöffen, die bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, nicht gesetzmäßig bestellt worden seien. Die Behauptung, daß der Langerichtspräsident bei der Auslosung der Schöffen zunächst je zwei Schöffen zusammengefaßt und dann die Reihenfolge dieser Paare durch Auslosung bestimmt habe, findet im Protokoll über die Auslosung keine Stütze. Die Auslosung geschah vielmehr entsprechend Nr. V 3 der Gem.A.V. - des JM (3220 - II B 23/62), des MdI (369-03/2) und des SozMin (I c - 1063) v. 1.12.1962 (JBl Rheinl./Pfalz 1962, 195) in der Weise, daß die Zettel mit den Namen der gewählten Schöffen einzeln gezogen und damit die Reihenfolge festgelegt wurde, in der sie nacheinander an den Sitzungen teilzunehmen hatten. Allerdings wurden gemäß der angeführten A.V. die Namen nur einmal gezogen. Mit der einmal festgelegten Reihenfolge wurde bei der Verteilung der Schöffen auf die einzelnen Sitzungstage immer wieder von neuem begonnen bis alle Sitzungen besetzt waren.

4

Gegen diese Art der Auslosung, die der in Kleinknecht-Müller 4. Aufl. Anm. 2 b zu § 45 GVG angeführten bayerischen Regelung entspricht (vgl. BayBS III, 153), ist in rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Die §§ 45, 77 GVG regeln die Auslosung der Schöffen nicht in allen Einzelheiten. Sie lassen darin dem pflichtgemäßen Ermessen Raum, sofern dadurch nicht der Zweck der Auslosung vereitelt wird, nämlich die willkürliche Einteilung der Schöffen zu verhindern. Diesem Zweck läuft es nicht zuwider, wenn jeder Schöffe, dessen Namen gezogen wird, gleich für mehrere Sitzungstage ausgelost wird (BGH LM GVG § 45 Nr. 3 = MDR 1955, 564). So liegt es hier.

5

Jeder Schöffe soll in der durch die Auslosung gegebenen Reihenfolge auch zu den späteren Sitzungen herangezogen werden. Dadurch wird jede willkürliche Einwirkung auf ihre Heranziehung ausgeschlossen. Zugleich wird auch dem sich aus § 43 Abs. 2 GVG ergebenden. Anliegen Rechnung getragen, daß alle Schöffen gleichmäßig zu den Sitzungen herangezogen werden. Ohne Bedeutung ist, daß durch die getroffene Regelung stets dieselben beiden Schöffen in einer Sitzung tätig sind. Das ist durch das Gesetz nicht verboten (BGH a.a.O.).

6

3.)

Dagegen greift die weitere Verfahrensrüge durch.

7

Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung festgestellt, daß der Zeuge Ludwig S. taubstumm ist. Weiter heißt es im Sitzungsprotokoll: "Es war aber möglich, sich mit Hilfe seines Bruders Klaus mit dem Zeugen zu verständigen, zumal er in der Lage ist, sich in einer wenig artikulierten Sprache verständlich zu machen".

8

Hieraus ergibt sich, daß der Zeuge Ludwig S. zwar nicht völlig stumm ist, da er sich durch die Sprache immerhin verständlich machen konnte. Er ist aber taub. Zur Verhandlung mit einer tauben Person schreibt § 186 GVG die Zuziehung eines Dolmetschers vor, sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt. Eine schriftliche Verständigung hat offenbar - wenigstens bei der Aussage zur Sache - nicht stattgefunden, wenngleich der Zeuge den Eid nach § 66 d StPO geleistet hat. Das Landgericht mußte also einen Dolmetscher zuziehen. Das hat es der Sache nach auch getan, indem es sich zur Verständigung mit Ludwig S. seines Bruders Klaus S. bediente. Die Revision rügt aber zu Recht, daß die Strafkammer Klaus S. nicht als Dolmetscher vereidigt hat, wie dies § 189 GVG zwingend vorschreibt. Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil gegen die drei Angeklagten beruhen. Das Landgericht hat sich bei seiner Beweiswürdigung wesentlich auch auf die Aussage des Zeugen Ludwig S. gestützt. Daß bei der Heranziehung eines vereidigten Dolmetschers seine Vernehmung ein anderes Ergebnis gezeitigt hätte, läßt sich nicht völlig ausschließen.

9

Daher muß des Urteil aufgehoben werden, obwohl es in sachlichrechtlicher Hinsicht keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.

Hübner
Seibert
Fischer
Loesdau
Pikart