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§ 2 LWG - Wahlrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-4

(1) Wahlberechtigt zum Hessischen Landtag ist, wer am Wahltage

  1. 1.

    Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,

  2. 2.

    das achtzehnte Lebensjahr vollendet und

  3. 3.

    seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltage seinen Wohnsitz im Lande Hessen hat.

Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

(2) Wahlberechtigt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 auch, wer keinen Wohnsitz, aber seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag seinen dauernden Aufenthalt im Lande Hessen hat.