Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.2013, Az.: 5 StR 624/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.2013
- Aktenzeichen
- 5 StR 624/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 10377
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 15.08.2012
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nur "flüchtige" Berührungen erfüllen nicht ohne Weiteres das Merkmal der Beschluss vom 20. April 1999 - 4 StR 102/99 mwN). Die durch das Landgericht vorgenommene Bewertung hält sich nach den getroffenen Feststellungen innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums.