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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.2013, Az.: 5 StR 624/12

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.2013
Aktenzeichen
5 StR 624/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 10377
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 15.08.2012

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nur "flüchtige" Berührungen erfüllen nicht ohne Weiteres das Merkmal der Beschluss vom 20. April 1999 - 4 StR 102/99 mwN). Die durch das Landgericht vorgenommene Bewertung hält sich nach den getroffenen Feststellungen innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums.

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