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Bundesfinanzhof
Urt. v. 31.01.1973, Az.: II R 10/68

Kind des Ehemannes; Anerkanntes nichteheliches Kind; Stiefkind

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
31.01.1973
Aktenzeichen
II R 10/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BStBl II 1973, 454
  • DB 1973, 952 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das anerkannte nichteheliche Kind des Ehemannes ist im Verhältnis zu dessen Ehefrau Stiefkind im Sinne des § 10 Abs. 1 StKl I Nr. 2 Buchst. d ErbStG.

Tatbestand:

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist das anerkannte nichteheliche Kind des inzwischen verstorbenen V. N. Dieser und seine Ehefrau E. N. hatten sich durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und zugleich bestimmt, daß der gemeinsame Sohn S. N. Vorerbe des zuletzt versterbenden Ehepartners sein sollte; als Nacherbe beim Ableben dieses Vorerben war der Kläger eingesetzt. Er sollte auch Ersatzerbe des Vorerben sein.

2

V. N. starb am 17. Mai 1960, seine Ehefrau am 25. September 1965. Kurz danach -- am 11. Oktober 1965 -- verstarb auch der als Vorerbe eingesetzte gemeinsame Sohn S. N. so daß der Nacherbfall eintrat.

3

Der Nachlaß besteht unstreitig nur aus Gegenständen, die seinerzeit der Ehefrau E. N. gehört hatten. Der Vater des Klägers und der Vorerbe hatten kein eigenes Vermögen.

4

Der Kläger beantragte beim Beklagten und Revisionskläger (FA), gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 ErbStG der Besteuerung das Verhältnis zu der Erblasserin E. N. zugrunde zu legen. Das FA setzte die Steuer in der Einspruchsentscheidung nach Steuerklasse (StKl) V fest.

5

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das FG setzte die Steuer herab, indem es den Kläger als Stiefkind der Erblasserin ansah und die StKl I anwandte (§ 10 Abs. 1 StKl 1 Nr. 2 Buchst. d ErbStG).

6

Mit seiner Revision erstrebt das FA die Festsetzung der Steuer nach StKl V.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist nicht begründet. Das FG hat zu Recht entschieden, daß der Kläger das Stiefkind der Erblasserin ist (§ 10 Abs. 1 StKl I Nr. 2 Buchst. d ErbStG).

8

Maßgebend ist hier die Rechtslage, wie sie bis zum 1. Juli 1970 bestand. An diesem Tage sind Art. 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I 1969, 1243) und Art. 5 StÄndG 1971 vom 23. Dezember 1970 (BGBl I 1970, 1856, BStBl I 1971, 8) in Kraft getreten. Diese Vorschriften haben die zivilrechtliche und die erbschaftsteuerrechtliche Stellung des nichtehelichen Kindes teilweise geändert.

9

1 a) Der Begriff "Stiefkind" wird im BGB nicht verwendet. Er ist in einigen Steuergesetzen zu finden, ohne daß diese aber eine Erläuterung erkennen lassen (vgl. außer § 10 Abs. 1 StKl I Nr. 2 Buchst. d ErbStG z. B. § 32 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 VStG und § 3 Nr. 6 Satz 2 GrEStG). Demnach ist er nach dem Sinn und Zweck des betreffenden jeweiligen Gesetzes auszulegen (vgl. Urteil des BFH vom 16. August 1963 VI 121/63 S, BFHE 77, 460, BStBl III 1963, 488). Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 StKl I Nr. 2 Buchst. d ErbStG hat ihren Grund darin, daß ein Ehepartner auch zu solchen Kindern gewisse tatsächliche (persönliche) Bindungen haben kann, die nur von dem anderen Teil abstammen und keine gemeinsamen Kinder sind; diese Beziehungen sollen in gleicher Weise wie diejenigen zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern erbschaftsteuerrechtlich begünstigt werden. Stiefkinder i. S. der genannten Vorschrift sind daher die Kinder des anderen Ehepartners. Das gilt -- anders als z. B. in § 5 Abs. 1 Nr. 3 VStG -- ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eheliche oder uneheliche Kinder handelt. Es ist auch nicht zu erkennen, daß hier ein Unterschied zwischen dem -- anerkannten -- unehelichen Kind des Ehemannes und demjenigen der Ehefrau gemacht werden sollte, weil nur letztere nach der bis zum 30. Juni 1970 geltenden bürgerlich-rechtlichen Regelung mit ihrem unehelichen Kind verwandt war (§ 1589 Abs. 1 und 2 BGB a. F.). Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 StKl I Nr. 2 Buchst. c ErbStG a. F. spricht gegen eine solche Einschränkung. Sie zeigt das Bestreben des Gesetzgebers, der blutsmäßigen Verwandschaft zwischen dem anerkannten unehelichen Kind und seinem Vater den Vorrang vor der Regelung des § 1589 Abs. 2 BGB a. F. zu geben, wonach diese Personen als nicht verwandt galten.

10

b) Sprechen schon die vorstehend genannten Gesichtspunkte im vorliegenden Fall eher für als gegen die Anwendung der StKl I, so verbietet darüber hinaus eindeutig Art. 6 Abs. 5 GG die Berechnung eines ungünstigeren Steuersatzes. Diese Vorschrift enthält entgegen der Ansicht des FA nicht nur ein Gebot für den Gesetzgeber, sondern darüber hinaus eine die Gerichte bindende Wertentscheidung (vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Kommentar 3. Aufl. 1968 Art. 6 Tz. 8). Falls die Gleichstellung des ehelichen und des unehelichen Kindes schon durch entsprechende Auslegung bestehenden Rechts erreicht werden konnte, durften die Gerichte nicht abwarten, bis der Gesetzgeber die Forderung des Art. 6 Abs. 5 GG durch entsprechende gesetzliche Regelungen verwirklichte. Demnach mußten auch schon vor dem 1. Juli 1970 im Rahmen des § 10 Abs. 1 StKl I Nr. 2 Buchst. d ErbStG die unehelichen den ehelichen Stiefkindern gleichgestellt werden. Weder der Wortlaut noch der Sinn des Gesetzes sprachen gegen eine solche Gleichstellung. Die ehelichen Stiefkinder hatten aber unstreitig bereits vor dem genannten Zeitpunkt nach § 10 Abs. 1 StKl I Nr. 2 Buchst. d ErbStG bei einem Erwerb von dem Ehepartner ihres Vaters oder ihrer Mutter Anspruch auf die Steuerklasse I.

11

2. Bei der Auslegung des § 10 Abs. 1 StKl I Nr. 2 Buchst. d ErbStG, wie sie durch den Art. 6 Abs. 5 GG geboten wird, haben die Einwendungen des FA keine Bedeutung mehr. Das Urteil des RFH vom 20. Januar 1931 I e A 17/30 (StuW 1931 Nr. 354, RStBl 1931, 241), wonach das uneheliche Kind des Ehemannes nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG 1925 das Stiefkind der Ehefrau war, erging nicht während der Geltung des Art. 6 Abs. 5 GG. Ob der vom FA behauptete Grundsatz zutrifft, wonach vor dem 1. Juli 1970 die Stiefkindschaft mit der Schwägerschaft verknüpft war, ist zumindest zweifelhaft. Die Schwägerschaft nach § 1590 Abs. 1 BGB war zwar in der Regel die Folge, nach § 10 Abs. 1 StKl I Nr. 2 Buchst. d ErbStG aber nicht die Voraussetzung der Stiefkindschaft. Auf alle Fälle jedoch müßte auch ein solcher vom FA behaupteter Grundsatz gegenüber der Regelung des Art. 6 Abs. 5 GG zurücktreten.