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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.2010, Az.: 5 StR 420/10

Ersetzung einer Anordnung eines Verfalls durch eine Anordnung einer Einziehung des betreffenden Geldbetrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.2010
Aktenzeichen
5 StR 420/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 26831
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 08.07.2010

Verfahrensgegenstand

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Juli 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Verfalls von DKR 3.000 sowie 445 EUR durch die Anordnung der Einziehung des Geldbetrags ersetzt wird.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass einem Kurier überlassene Reisespesen nicht dem Verfall, sondern als Tatmittel der Einziehung unterliegen (BGHR StGB § 73 Erlangtes 3).

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