Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.10.2020, Az.: 1 BvR 2212/20

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde hinsichtlich Darlegung der Erforderlichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
13.10.2020
Aktenzeichen
1 BvR 2212/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 42193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201013.1bvr221220

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 07.08.2020 - AZ: 1 VB 66/18

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

[Gründe]

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 7. August 2020 - 1 VB 66/18 - war abzulehnen.

2

Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 [BVerfG 31.01.1952 - 1 BvR 68/51] <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller legt schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.