Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.2023, Az.: 1 StR 345/22
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.2023
- Aktenzeichen
- 1 StR 345/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 10867
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:110123B1STR345.22.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 08.04.2022 - AZ: 22 KLs 630 Js 9155/22
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2023 nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - gemäß § 349 Abs. 2, § 422 StPO beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 8. April 2022 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt vorbehalten.
- 2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ferner gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 43.200 Euro angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung.
Das Rechtsmittel führt zur Abtrennung des Verfahrens, soweit das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bleibt vorbehalten, denn diese würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen verzögern (§ 422 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19 Rn. 55, insoweit in BGHSt 66, 83 nicht abgedruckt; zu einer Teilerledigung siehe auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14, Rn. 11 mwN). Der Senat hat beschlossen, insoweit Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen.
Jäger