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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1978, Az.: 1 StR 652/77

Anordnung einer kommissarischen Vernehmung vor dem amerikanischen Richter ; Erforderlichkeit einer Reise; Ablehnung eines Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit des Zeugen; Unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung ; Erfordernis einer bestimmten Behauptung im Rahmen eines Beweisantrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.1978
Aktenzeichen
1 StR 652/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12235
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Würzburg - 20.05.1977

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Prozessführer

Kaufmann Paul Komla D. aus A., geboren am ... 1949 in P. (G.), zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Februar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20. Mai 1977 wird verworfen; jedoch fällt jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bannbruchs weg.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, jeweils in Tateinheit begangen mit gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben und gewerbsmäßigem Bannbruch, zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

3

1.

Vor der Hauptverhandlung hatte der Vorsitzende der Strafkammer mit Schreiben vom 9. August 1976 den amerikanischen Staatsangehörigen Du. gefragt, ob er gewillt sei, in Würzburg als Zeuge zu erscheinen oder sich durch einen deutschen Konsulatsbeamten in den USA vernehmen zu lassen; Dumas antwortete nicht. Mit Beschluß vom 23. August 1976 ordnete die Strafkammer die kommissarische Vernehmung vor dem amerikanischen Richter an und teilte dies mit Schreiben vom 1. September 1976 dem Verteidiger mit. Der Vernehmungstermin vom 30. November 1976 in El Paso (Texas) wurde ihm mit Schreiben vom 8. November 1976 zur Kenntnis gebracht; das Schreiben ging nach Angabe des Verteidigers bei ihm am 15. November 1976 ein. Mit Schriftsatz vom 16. November 1976 legte der Wahlverteidiger sein Mandat nieder und beantragte seine Bestellung als Pflichtverteidiger sowie die gerichtliche Erklärung, daß seine Teilnahme am Vernehmungstermin notwendig sei und daß neben den Flugkosten die Versicherungsprämie für eine Unfallversicherung über 3 Mill. DM übernommen werde. Der Vorsitzende verfügte die Bestellung als Pflichtverteidiger, lehnte jedoch den weitergehenden Antrag ab. Die gegen diese - am 23. November 1976 beim Verteidiger eingegangene - Verfügung eingelegte Beschwerde vom 24. November 1976 nahm der Verteidiger (weil durch die Ereignisse überholt) am 10. Dezember 1976 zurück.

4

In dem Vernehmungstermin vom 30. November 1976 lehnte Du. unter Berufung auf § 55 StPO die Beantwortung aller - vom Gericht schriftlich mitgeteilter - Fragen zur Sache ab.

5

In der Hauptverhandlung widersprach der Verteidiger der beabsichtigten Verlesung der Aussage des Zeugen Du., weil ihm durch die Versagung der Kostenübernahme das Fragerecht genommen worden sei. Überdies sei ihm nicht bekannt gewesen, daß die Strafkammer lediglich eine - ihm nicht mitgeteilte - Fragenliste nach El Paso schicken würde; einen eigenen Fragebogen zu übersenden, sei wegen der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen.

6

Das Gericht verlas gleichwohl gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2, 3 StPO die Vernehmungsniederschrift.

7

Die Revision rügt dieses Verfahren als prozeßordnungswidrig. Sei meint, durch die Bestellung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger, die ausdrücklich nur zur Terminswahrnehmung in El Paso beantragt worden sei, habe sich das Gericht selbst gebunden und zur Kostenübernahme verpflichtet. Das Fragerecht des Verteidigers werde durch außerprozessuale Bestimmungen - gemeint sind offensichtlich die Vorschriften der BRAGebO - ausgehöhlt, außerdem aber überzeuge die Begründung der ablehnenden Verfügung des Vorsitzenden nicht; wenn darin ausgeführt werde, das Anwesenheitsrecht bleibe unbenommen, werde jedoch nicht auf Kosten der Staatskasse verwirklicht, so liege darin eine Verkennung der Rechtslage. Der Verteidiger müsse sich nicht eine schriftliche Befragung vorschreiben lassen, anstatt an den Zeugen unmittelbar Fragen stellen zu können, darunter auch solche, deren Beantwortung er nicht gemäß § 55 StPO hätte verweigern können.

8

Die Rüge ist nicht begründet.

9

a)

Gemäß §§ 97 Abs. 2 Satz 2, 126 Abs. 2 BRAGebO ist das Gericht verpflichtet, auf Antrag vor Antritt der Reise festzustellen, ob sie erforderlich ist. Daß hier nur der Vorsitzende dieser Pflicht genügt hat, kann außer Betracht bleiben, weil die Revision insoweit keine Rüge erhebt. Sie wendet sich nur gegen den Inhalt der Entscheidung; jedoch zu Unrecht.

10

Die Entscheidung, ob die Reise nach El Paso erforderlich war, richtete sich danach, ob sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten geboten war (§ 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO). Das konnte nur nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend der damaligen Verfahrenslage beurteilt werden. In der Begründung seiner Verfügung weist der Vorsitzende darauf hin, daß der Verteidiger die früheren Aussagen des Zeugen Du. kenne und daß schriftliche Fragestellung zur Wahrheitserforschung ausreichend sei. Darin liegt kein Ermessensfehler.

11

b)

Daß der Verteidiger den vom Gericht übersandten Fragenkatalog nicht kannte und eine eigene Fragenliste - nach seiner Angabe aus Zeitmangel - nicht übersandte, kann die Revision nicht begründen. Das Vorhaben einer kommissarischen Vernehmung war dem Verteidiger bereits mit Schreiben vom 1. September 1976 mitgeteilt worden; es wäre seine Sache gewesen, sich alsbald über die beabsichtigte Art der Durchführung zu unterrichten und einen eigenen Katalog von Fragen zusammenzustellen, darunter auch solcher, deren Beantwortung der Zeuge - nach Auffassung des Verteidigers - nicht gemäß § 55 StPO verweigern durfte (siehe dazu auch den folgenden Abschnitt).

12

2.

Die Revision rügt die Ablehnung eines Hilfsantrages auf weitere kommissarische Vernehmung des Zeugen Du. Dieser sollte bekunden,

13

a)

daß er den Angeklagten nur belastet habe, um sich für sein eigenes Strafverfahren eine günstige Ausgangsposition zu verschaffen;

14

b)

daß er den Angeklagten vor der Gegenüberstellung zu Augen bekommen habe und dieser von dem Vernehmungsbeamten nach seinem Namen gefragt worden sei;

15

c)

daß er seine damaligen Aussagen in völlig übermüdetem Zustand gemacht habe.

16

Die Strafkammer hat den Antrag wegen Unerreichbarkeit des Zeugen abgelehnt; sie hält eine Aussage allenfalls vor dem erkennenden Gericht für sinnvoll und sieht "nunmehr" unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes und der Minderung des Beweiswertes bei einer bloß kommissarischen Vernehmung den Zeugen als unerreichbar an (UA S. 21).

17

Dieses Verfahren ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß bei neuen Beweistatsachen die Ablehnung der erneuten Vernehmung nur auf § 244 Abs. 3StPO gestützt werden darf. Die Annahme der Unerreichbarkeit aus den angeführten Gründen ist jedoch rechtlich unbedenklich (BGHSt 13, 300, 302); eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung liegt darin nicht. Wenn die Strafkammer den Zeugen zunächst kommissarisch vernehmen ließ, dann jedoch nur eine Anhörung vor dem erkennenden Gericht für sinnvoll erklärte, so ist das im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden; der Wechsel der Auffassung ist aus der jeweiligen Verfahrenslage verständlich (vgl. dazu BGH a.a.O. S. 302, 303).

18

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die als neu bezeichneten Beweistatsachen b) und c) schon in dem Fragenkatalog angesprochen waren. Der Zeuge verweigerte jedoch die Aussage auf die Frage 3 - "Kennen Sie D. ... seit wann ... wann erstmals kennengelernt" - und auf Frage 11 - "Haben Sie noch irgendwelche Angaben zu machen bezüglich der betreffenden Angelegenheit" - (vgl. Bd. VI Bl. 1275, 1279 SA). Die Annahme liegt nahe, daß dem Zeugen wegen des Zusammenhanges mit der Straftat auch hinsichtlich der Beweisfragen b) und c) ein Auskunftsverweigerungsrecht zustand (BGHSt 10, 104, 105). Jedenfalls ist der ersuchte amerikanische Richter davon ausgegangen.

19

3.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch die in einem Hilfsantrag als Zeugin benannte Ehefrau des Angeklagten als unerreichbar angesehen (UA S. 15 bis 17, 20). Es stützt die Entscheidung einmal darauf, daß die Zeugin die Schreiben des Vorsitzenden nicht beantwortet habe und der Ladung nicht gefolgt sei; zum anderen sei nur ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung "unter der nur hier möglichen Gegenüberstellung mit den Zeugen At. und K. sinnvoll" (UA S. 20).

20

Die Revision hält beide Gründe nicht für durchschlagend.

21

a)

Die Antrage des Vorsitzenden im Schreiben vom 9. August 1976, abgegangen am 18. August 1976 (Bd. VI Bl. 1159 R, 1160 R SA), ob die Zeugin bereit sei, gegen Kostenübernahme und bei freiem Geleit in der anzuberaumenden Hauptverhandlung zu erscheinen, oder ob sie mit einer konsularischen Vernehmung einverstanden sei, ist ihr unter der Anschrift "B. Rd, L." mit Einschreiben übersandt worden. Der Rückschein ist am 20. August 1976 mit "J. Ba." unterzeichnet (Bd. VI zu Bl. 1159 R SA). Die Revision zieht daraus den Schluß, daß die Zeugin den Brief nicht erhalten habe; sie führt jedoch keine Umstände an, die darauf schließen lassen, daß der quittierende Empfänger den Einschreibebrief unterschlagen habe.

22

Mit Anschreiben vom 14. April 1977 wurden Ladung und Geleitbrief für die Zeugin (Bd. VI Bl. 1290, 1291 SA) an die neue Anschrift "Wi. E., I. Street, L." unter Einschreiben mit Rückschein (Bd. VI Bl. 1 R SA) übersandt. Der Rückschein kam mit der Unterschrift des "Beamten des Bestimmungsamtes" und dem Stempelaufdruck "Pas trouvé, not found" zurück (Bd. VI nach Blatt 1197 SA). Nach dem Urteil (UA S. 20) waren "diesbezügliche Erkenntnisse" weder vom Angeklagten noch von seinem Verteidiger zu gewinnen. Die Revision gibt nicht an, unter welcher Anschrift die Zeugin hätte erreicht werden können.

23

b)

Wenn die Revision meint, eine Gegenüberstellung mit den Zeugen At. und K. hätte auch in L. stattfinden können, so läßt sie außer acht, daß nach Auffassung der Strafkammer diese Vernehmung nur als sinnvoll angesehen wird, wenn sie vor dem erkennenden Gericht stattfindet. Dort zu erscheinen, war jedoch die Zeugin offensichtlich nicht gewillt.

24

4.

Der Verteidiger hatte hilfsweise auch die Vernehmung der früheren Mitangeklagten S., O. und To. beantragt (UA S. 19). Die Strafkammer lehnte diesen Antrag im Urteil ab, weil die Zeugen nicht erreichbar seien. Eine kommissarische Vernehmung sei wertlos, und auf die Ladung mit Einschreiben vom 14. April 1977 (unmittelbar und über die Deutsche Botschaft) seien sie nicht erschienen (UA S. 22). Die Revision macht geltend, die Ladungen seien erst am 22. April 1977 abgesandt worden, und zwar nicht durch Luftpost; eine Übermittlung per Schiff habe die Zeugen nicht rechtzeitig erreichen können. Deshalb habe das Landgericht nicht davon ausgehen dürfen, daß sie nicht hätten erscheinen wollen.

25

Es trifft zu, daß die Ladungsverfügung bei der Deutschen Botschaft in A. erst am 1. September 1977 eingegangen ist (Bd. VII Bl. 1469 SA). Gleichwohl hat die Rüge keinen Erfolg.

26

Der Antrag auf Vernehmung der genannten früheren Mitangeklagten war kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO und brauchte deshalb nicht beschieden zu werden. Es fehlte nämlich an einer bestimmten Behauptung (BGHSt 6, 128, 129). Die Zeugen sollten bekunden, daß der Angeklagte "nichts mit der im Hotel gefundenen Tasche mit Marihuana zu tun hatte, insbesondere davon nichts wußte". Das gleiche gelte auch für das von den drei Zeugen geschmuggelte Rauschgift. Daraus ist nach Sachlage nicht mehr als eine bloße Unschuldsbehauptung zu entnehmen, die nicht auf die anderweit festgestellten Tatumstände (UA S. 6, 7, 11, 12) eingeht. Da es sich um einen Hilfsantrag handelte, hatte das Landgericht auch nicht die Pflicht, auf eine Konkretisierung des Antrags hinzuwirken. Ersichtlich behielt sich die Verteidigung vor, den Zeugen im Fall ihres Erscheinens ins einzelne gehende Fragen zu stellen. Dann handelte es sich aber nur um einen Beweisermittlungsantrag.

27

Die Aufklärungspflicht gebot es nicht, hierauf einzugehen. Die früheren Mitangeklagten hatten sich in der Hauptverhandlung vom 11. März bis 14. April 1975 darauf berufen, sie seien nicht wegen des Rauschgifthandels, sondern aus anderen Gründen nach Deutschland gereist und hätten sich dort zufällig getroffen. Da auch der Angeklagte sich jetzt nicht im einzelnen zur Sache äußerte (UA S. 9), war eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten.

28

5.

Die Revision rügt zu Unrecht einen Widerspruch zwischen den Feststellungen und einer Wahrunterstellung. Mit einem Hilfsantrag (UA S. 15, 16) hatte der Verteidiger in das Wissen des Ehepaares Os.-Ap. die Tatsache gestellt, daß der Angeklagte bei diesen am 15. Juni 1974 eine Kindtaufe gefeiert habe; anschließend sei er ohne Aufenthalt in Frankfurt nach Köln gefahren und habe dort im Rh. übernachtet, worüber der Inhaber Kl. vernommen werden solle; der Angeklagte habe dann die Fahrt nach Holland fortgesetzt und sei erst am 19. Juni 1974 um Mitternacht nach Würzburg zurückgekehrt. Im Wege der Wahrunterstellung hat das Landgericht die Vernehmung des Ehepaares Os.-Ap. und des Hotelinhabers Kl. abgelehnt (UA S. 22). Die Revision meint, hiermit lasse sich die Feststellung des Urteils (UA S. 6) nicht vereinbaren, daß Mitte Juni 1974 von S. und To. aufgrund gemeinschaftlichen Tatentschlusses 42,8 kg Marihuana aus G. nach N. gebracht worden seien. Indessen kann der Entschluß schon vor dem 15. Juni 1974 gefaßt worden sein; an der Durchführung war der Angeklagte nach den Feststellungen nicht unmittelbar beteiligt. Im übrigen ging aus dem Beweisantrag nicht hervor, daß Kl. über den Aufenthalt des Angeklagten in Holland bis zum 19. Juni 1974 hätte Auskunft geben können und sollen.

29

6.

Der Verteidiger hatte hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens dafür beantragt, "daß entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft aufgrund der sichergestellten Proben des Rauschgiftes nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, daß diese Rauschgiftmengen alle aus ein und derselben Lieferung bzw. Ernte stammen" (UA S. 18). Die Strafkammer hat diesen Antrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, diese Tatsache sei für einen Teil der untersuchten Proben bereits erwiesen; im übrigen werde die Behauptung als wahr unterstellt (UA S. 23).

30

Die Revision rügt, daß die Feststellungen hierzu in Widerspruch stunden. Das trifft nicht zu. Nach den Feststellungen enthalten die aus dem sichergestellten Rauschgift entnommenen drei Proben "praktisch gleiche relative Mengenverhältnisse"; die gleiche äußere Beschaffenheit ergebe sich auch bei der Inaugenscheinnahme (UA S. 13). Daraus läßt sich nicht entnehmen, daß das Landgericht der Auffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt ist, daß nämlich das Rauschgift aus der gleichen Lieferung oder Ernte stamme. Einen solchen Nachweis hält auch das Zollkriminalinstitut Köln nicht für möglich, auf dessen Untersuchungsergebnis vom 9. Juli 1974 sich das Urteil stützt (UA S. 8).

31

7.

Dieses Schreiben hat das Landgericht als Zeugnis einer öffentlichen Behörde gemäß § 256 Abs. 1 StPO verlesen. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Begründung, es habe sich nicht um ein Behördengutachten gehandelt.

32

Die Rüge greift nicht durch. Das Zollkriminalinstitut ist - auch nach dem Vortrag der Revision - eine nach öffentlichem Recht eingerichtete, in den Organismus der Staatsgewalt eingefügte, mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraute Stelle des Staates, die in ihrem Bestand von den sie jeweils leitenden Beamten unabhängig ist (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1973, 1426 Nr. 17; Kleinknecht StPO 33. Aufl. § 256 Rdn. 2). Das Untersuchungsergebnis ist auch - wie der Kopf des Schreibens ausweist - von Dr. Nö. als Sachbearbeiter dieser Institution, nicht als Privatperson hergestellt worden. Hieran ändert nichts, daß er das Schreiben unterzeichnet hat (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.).

33

Das von der Revision mitgeteilte Schreiben des Zollkriminalinstituts Köln vom 15. September 1972 betrifft nur die Frage der Entschädigung eines Sachverständigen, der das Gutachten gemäß § 256 Abs. 2StPO vor Gericht vertreten hat. Schon aus diesem Grunde kann dieser Stellungnahme keine Bedeutung für die hier zu entscheidende Frage beigemessen werden.

34

8.

Der Vortrag der Revision, mit dem eine Verletzung des § 267 StPO begründet werden sollte, richtet sich allein gegen die sachlichrechtlichen Grundlagen des Urteils.

35

II.

Sachbeschwerde

36

1.

Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind unbegründet. Ein Rechtsfehler ist hierbei nicht erkennbar. Auch die Annahme der Mittäterschaft ist rechtlich unbedenklich.

37

Die tateinheitliche Verurteilung wegen gewerbsmäßigem Bannbruchs hat der Senat in Wegfall gebracht. Nach der seit dem 1. Januar 1977 geltenden insoweit milderen Gesetzesfassung (§ 373 Abs. 1 AO) ist gewerbsmäßiger Bannbruch nur noch dann bedeutsam, wenn er durch Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften begangen wird (BGH, Beschluß vom 17. März 1977 - 1 StR 73/77).

38

2.

Es kann ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung wegen Bannbruchs sich auf die Strafzumessung ausgewirkt hat, Wie aus den Urteilsgründen (UA S. 26, 27) ersichtlich, hat das Landgericht hierbei allein den Handel mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall in Betracht gezogen Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich, insbesondere liegt keine Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen vor.

Mayr
Loesdau
Woesner
Zipfel
Herdegen