Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1976, Az.: 3 StR 266/75 (S)
Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Zeitliches Zusammentreffen einer Verhandlung mit einer anderen Verhandlung; Entziehung des gesetzlichen Richters durch Rechtsirrtum - error in procedendo
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1976
- Aktenzeichen
- 3 StR 266/75 (S)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 13146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 28.06.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. April 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Albrecht Mayer, Neifer, Dr. Krauth als
beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 1974 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung in einem besonders schweren Falle und mit unerlaubtem Waffenbesitz verurteilt, und zwar
- die Angeklagte A. zu 10 Jahren Freiheitsstrafe,
- den Angeklagten B. zu 9 Jahren Freiheitsstrafe,
- die Angeklagte Be. zu 12 Jahren Freiheitsstrafe,
- den Angeklagten G. unter Einbeziehung der in einem früheren Urteil gegen ihn verhängten Strafe zu 10 Jahren Freiheitsentzug und 400,- DM Geldstrafe bei Aufrechterhaltung der in diesem Urteil ausgesprochenen Veröffentlichungsbefugnis,
- die Angeklagte S. ebenfalls unter Einrechnung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit verfahrensrechtlichen Beanstandungen und der Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1.
Die Verfahrensrügen
a)
Sämtliche Angeklagten bemängeln die nach ihrer Ansicht aus mehreren Gründen nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts. Die Rüge dringt nicht durch.
Schon das Schreiben des Vertreters des Kammervorsitzenden, Richter am Landgericht W., an den Präsidenten des Landgerichts vom 25. September 1972 ließ der Erwartung Raum, daß die Hauptverhandlung gegen Dr. H. noch vor dem 24. November 1972, dem Beginn der Verhandlung in dem vorliegenden Verfahren, beendet sein werde. Noch am 27. Oktober 1972 hatte Richter W. dem Präsidenten gegenüber erneut der begründeten Hoffnung Ausdruck gegeben, die von ihm seit 6. Oktober 1972 geführte Verhandlung am 17. November 1972 abschließen zu können. Daß sie sich tatsächlich bis zum Frühjahr 1973 hinzog, war denn auch nach der dienstlichen Äußerung des Richters W. vor allem darauf zurückzuführen, daß der Hauptbelastungszeuge überraschend eine weitergehende, den Angeklagten stark belastende Aussage machte und der Verteidiger - derselbe, der in vorliegender Sache die Angeklagte S. verteidigt - zahlreiche neue Beweisanträge, darunter den Antrag auf Vernehmung eines auf einer längeren Reise durch Indien befindlichen Zeugen, stellte.
Bei dieser Sachlage ist von der Versicherung des Präsidenten des Landgerichts auszugehen, daß das teilweise zeitliche Zusammentreffen der Verhandlung in der vorliegenden Sache mit derjenigen gegen Dr. H. nicht vorauszusehen war und nicht vorausgesehen wurde. Erst die überlange Dauer der letzteren brachte sie in zeitliche Überschneidung mit der Verhandlung gegen die Angeklagten; diese war schon am 3. Oktober 1972, vor Beginn der Termins in der anderen Sache, angesetzt worden.
Das unterscheidet die Verfahrenslage im hier gegebenen Falle von der, die Gegenstand der Entscheidung BGHSt 18, 386 war. Dort hatte der Vorsitzende den Termin erst während des Laufs der anderen Verhandlung bestimmt und die Überschneidung bewußt herbeigeführt. Es stellt sich die Frage, ob nicht schon dieser Umstand entscheidend ist und die Bedenken zum Schweigen bringen muß, welche die Revisionen gegen die Besetzung der Strafkammer erheben. Hierfür spricht, daß als Ausweg, wollte man den weitgefaßten Leitsatz des vorbezeichneten Urteils auch hier anwenden, kaum ein anderer als der der Terminsaufhebung in Betracht gekommen wäre, eine angesichts der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten und der Dauer der Untersuchungshaft der Angeklagten schwerlich noch annehmbare Lösung. Die Bildung einer Hilfsstrafkammer schied aus, nachdem der 2. Strafkammer im September 1972 bereits alle anderen Sachen abgenommen und der neu gebildeten 17. Strafkammer zugewiesen worden waren, somit der Hilfsstrafkammer, worauf schon der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen hat, auch bei einer Zuteilung nach allgemeinen Merkmalen praktisch nur noch eine Einzelsache hätte übertragen werden können, was zumindest nicht unbedenklich gewesen wäre (vgl. BGHSt 7, 23, 25).
All das braucht indessen nicht abschließend entschieden zu werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesgerichtshofs (BVerfGE 29, 45, 48 mit weit. Nachw.; BGHSt 11, 106, 110; aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats vgl. zuletzt Urt. vom 30. Juli 1975-3 StR 27/28/75 S. 6), daß durch einen bloßen Rechtsirrtum - error in procedendo - niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen wird. Das ist vielmehr erst dann der Fall, wenn die Maßnahme, Unterlassung oder Entscheidung des Gerichts auf Willkür beruht, d.h. sich so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfG, a.a.O.; vgl. auch BVerfGE 23, 288, 320). Davon kann jedoch hier keine Rede sein. Der Vorsitzende sah sich einer ungewollt eintretenden, drängenden Situation gegenüber. Wenn er glaubte, unter dem Zwang der geschilderten besonderen Verhältnisse ein kurzzeitiges Nebeneinanderlaufen beider Sitzungen hinnehmen zu müssen, so war diese Rechtsauffassung auf jeden Fall vertretbar und keinesfalls von vorneherein abwegig. Dann aber verstieß sein Vorgehen auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, §§ 16 Satz 2 GVG, 338 Nr. 1 StPO.
Daß Richter am Landgericht W. an der Verhandlung gegen die Angeklagten nicht teilgenommen hat, war jedenfalls im Blick auf die für Februar/März 1973 vorgesehene Heilkur gerechtfertigt; durch sie war er an der Mitwirkung gehindert.
b)
Alle Angeklagten mit Ausnahme des Angeklagten B. beanstanden ferner, daß die weiblichen Angeklagten nach ihrem vorherigen Ausschluß nicht wieder zur Verhandlung zugelassen, daß ihnen keine Auszüge aus der Sitzungsniederschrift ausgefolgt worden seien und man ihnen die Gelegenheit zu abschliessenden Ausführungen (§ 258 Abs. 3 StPO) nicht gegeben habe.
Der Angeklagte G. war von den Beschlüssen der Strafkammer vom 10. und 14. Mai 1974 nicht betroffen und ist daher durch sie schon gar nicht beschwert. Auch die Angeklagten A., B. und S. wenden sich indes vergeblich gegen sie. Das bedarf nach dem vorangegangenen Verhalten der Angeklagten, wie es sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, keiner weiteren Rechtfertigung. Im übrigen ist die Angeklagte S. in der Sitzung vom 21. Juni 1974 nach § 258 Abs. 3 StPO befragt worden und hat darauf keine Erklärung abgegeben. Die Angeklagten A. und B. sollten sowohl am 21. wie erneut am 28. Juni 1974, nachdem der Vorsitzende die bevorstehende Maßnahme den Verteidigern - zu wiederholtem Male - am 18. Juni 1974 angekündigt und sie auf deren Zweck aufmerksam gemacht hatte, zur Erteilung des letzten Wortes vorgeführt werden. Sie weigerten sich jedoch, zur Verhandlung zu gehen. Erst daraufhin ergingen an beiden Tagen Beschlüsse über die Fortdauer der Ausschliessung, weil eine zwangsweise Vorführung nur weitere Störungen befürchten lasse. Wenn die Verteidiger bei dieser Sachlage gleichwohl rügen, den Angeklagten sei das letzte Wort nicht erteilt worden, so ist diese Beanstandung wie im übrigen auch die des unterbliebenen Ausfolgens eines Protokollauszugs klar ersichtlich unbegründet.
c)
Soweit der Angeklagte G. das Nichteinhalten einer Wahrunterstellung bemängelt, verkennt er, daß das Gericht eine solche in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich zu wiederholen braucht. Die Gründe dürfen sich nur nicht mit ihr in Widerspruch setzen.
Das ist indes hier nicht der Fall; die Strafkammer hat aus der unterstellten Tatsache nur nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse gezogen.
d)
Alle weiteren Verfahrensrügen sind, soweit nicht schon wegen unvollständiger Angabe der Begründungstatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unzulässig, offensichtlich unbegründet.
2.
Das ist auch die Sachbeschwerde.
Insbesondere trifft es nicht zu, daß § 129 StGB auf Taten keine Anwendung finden könne, die in Berlin begangen wurden. Das Land Berlin gehört - entgegen der Meinung des Angeklagten B. - zur Bundesrepublik Deutschland; das Grundgesetz gilt in und für Berlin, soweit nicht der sogenannte Vorbehalt der Gouverneure der drei Westmächte entgegensteht (BVerfGE 7, 1, 7, 10; 36, 1, 17). Hieran hat sich auch durch den Abschluß des Viermächteabkommens vom 3. September 1971 und die Erklärung der Westmächte zu diesem Abkommen nichts geändert (BVerfGE 36, 1, 32, 33; 37, 57, 62). Darauf kommt es im übrigen nicht einmal an. § 129 StGB (in der Fassung des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes) findet auf jeden Fall kraft ausdrücklicher Übernahme durch das Berliner Gesetz vom 11. Juli 1968 (GVBl. S. 920) auch im Lande Berlin Anwendung (vgl. Art. 9 Abs. 1 des 8. StÄG vom 25. Juni 1968 - BGBl I S. 741 - in Verb, mit § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 - BGBl I S. 1).
Ebensowenig liegt ein Rechtsfehler in der Annahme täterschaftlicher Beteiligung der Angeklagten A. und B. an dem Verbrechen des schweren Raubes. Die Darlegungen des Landgerichts UA S. 117/118 (Ziff. 10) besagen nicht, daß die Feststellungen über die Teilnahme der genannten Angeklagten allein auf den Bekundungen des Zeugen R. beruhten. Sie enthalten infolgedessen keinen Widerspruch zu den Ausführungen auf S. 132 UA. Es ist ferner nach den getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die drei Raubüberfälle als eine natürliche Handlungseinheit angesehen hat (vgl. dazu UA S. 71, 148). Danach kann offen bleiben, ob aus der Annahme selbständiger Taten sich diejenigen rechtlichen Folgerungen ergäben, die der Verteidiger des Angeklagten B. für diesen in der Verhandlung vor dem Senat daraus gezogen wissen wollte.
Schließlich weisen auch die Strafaussprüche und die Einziehungsanordnung keine rechtlichen Mängel auf.
Dr. Wiefels
Mayer
Neifer
Dr. Krauth