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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1994, Az.: BVerwG 5 C 13.91

Übernahme der Kosten eines Aufenthalts in einem Kinderdorf

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1994
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 13.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig 10.03.1988 - 4 A 201/86
OVG Niedersachsen - 10.10.1990 - AZ: 4 A 92/88

Fundstellen

  • FEVS 1995, 183-187
  • NDV 1994, 431
  • ZfSH/SGB 1995, 532-535

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Unter Einrichtung im Sinne des § 100 Abs. 1 BSHG ist ein für Hilfen nach dieser Vorschrift in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefaßter Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln zu verstehen, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist.

  2. 2.

    Die dezentrale Unterkunft betreuter Personen (hier kooperative Außenstelle) gehört zu den Räumlichkeiten "der" Einrichtung, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, daß sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Kimmel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der 1962 geborene Kläger leidet an einer Hirnschädigung, die zu einer geistigen Behinderung geführt hat. Nachdem er zuvor in einem heilpädagogischen Heim gelebt hatte, wurde er am 1. September 1984 von seinem Vater, der sein Betreuer für die Vermögenssorge und die Aufenthaltsbestimmung ist, in einer "kooperativen Außenstelle" des Kinderdorfes U. untergebracht, das vom A.-Familienwerk in U. betrieben wird.

2

Nach dem Konzept des A.-Familienwerkes gehören ihm zwei Kinderdörfer mit jeweils sechs Familienhäusern und zwei Häusern für alte Menschen an. Die Kinderdorffamilien leben in den von ihnen selbst eingerichteten Familienhäusern. Jede Familie besteht aus der Mutter, die in der Regel eine pflegerische, sozialpädagogische oder pädagogische Berufsausbildung besitzt und Angestellte des Kinderdorfes ist, dem Vater, deren eigenen Kindern und den Pflegekindern, so daß in der Regel sechs bis acht Kinder in einer häuslichen Gemeinschaft aufwachsen. Zur Entlastung und Stärkung der Familien stehen den Eltern "familienübergreifende" Mitarbeiter des Familienwerks zur Verfügung, die von ihnen nach Bedarf hinzugezogen werden können. Als Unterstützungs- und Hilfsmöglichkeiten werden von diesen Mitarbeitern Nachhilfe- und Musikunterricht, Elternberatung, Einzel- und Gruppentherapie bei Kindern und Jugendlichen, Freizeitgestaltung, Ferienfahrten und Kinderbetreuung bei Abwesenheit der Hauseltern angeboten. Aufgrund der Tatsache, daß für manche Kinder und Jugendliche wegen ihrer Vorgeschichte ein kleinerer überschaubarer familiärer Bezugsrahmen notwendig ist, sind in das Familienwerk zusätzlich "kooperative Außenstellen" einbezogen worden. Es handelt sich dabei um Familien, die in geographischer Nähe der Kinderdörfer leben und bereits langjährige Erfahrungen als Pflegestellen besitzen. Die Bewohner der "kooperativen Außenstellen" erhalten, abgesehen von der Betreuung in den Familien, auch die Betreuung durch die "übergreifenden" Mitarbeiter des Familienwerks. So erhielt der Kläger unter anderem Flötenstunden beim Musiktherapeuten und Englischunterricht.

3

Am 17. September 1984 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten seines Aufenthalts im Kinderdorf U. des A.-Familienwerks. Diesen Antrag lehnte der beigeladene Landkreis im Namen des Beklagten mit Bescheid vom 2. Mai 1985 ab.

4

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 2. Mai 1985 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die für die Zeit vom 17. September 1984 bis zum 13. März 1986 aufgewandten Kosten seiner Unterbringung im A.-Familienwerk aus Mitteln der Eingliederungshilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

5

Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

6

Zwischen den Beteiligten sei zu Recht nicht mehr streitig, daß der Kläger zum Personenkreis des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG zähle, der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung benötige. Er erhalte diese für ihn geeignete Hilfe in dem A.-Familienwerk in U., erfahre also eine Hilfe in einer Einrichtung im Sinne von § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG, so daß die sachliche Zuständigkeit des Beklagten begründet sei. Anstalten und Heime seien Einrichtungen, in denen persönliche und sächliche Mittel zu Zwecken u.a. von Maßnahmen der Eingliederungshilfe zusammengefaßt seien. Ihre Ausstattung und ihr Betrieb seien bedingt durch die Intensität oder Dauer der zweckentsprechenden Pflege- und Eingliederungsmaßnahmen. Durch den organisatorischen, sächlichen und persönlichen Aufwand sei der Betrieb dieser Einrichtungen im allgemeinen auf Dauer mit besonders hohen Kosten verbunden, die die meisten örtlichen Träger der Sozialhilfe nicht aufbringen könnten. Daher habe der Gesetzgeber die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers festgelegt. Die Außenstelle eines Heimes sei eine diesem organisatorisch zugeordnete betreute Wohneinrichtung für regelmäßig mehrere Behinderte, die im Rahmen der Zweckbestimmung der Kerneinheit liege und deren Bewohner das umfassende Förderungsangebot eines Wohnheims nur in Teilbereichen benötigten.

7

Dementsprechend handele es sich im vorliegenen Fall um eine Einrichtung im Sinne von § 100 Abs. 1 BSHG. Die Außenstelle, in der sich der Kläger aufgehalten habe, sei Teil der Einrichtung des Kinderdorfs des A.-Familienwerks in U.; sie seiihr mit der Zweckbestimmung der Einrichtung und mit ihren sächlichen und persönlichen Mitteln organisatorisch zugeordnet. Die Außenstelle werde insbesondere von der Familienmutter als einer fachlich qualifizierten Angestellten der Einrichtung betreut, aber ergänzend auch von anderen Angestellten der Einrichtung, wie z.B. einem Psychologen. Zudem nutzten die Bewohner der Außenstellen die Angebote der Einrichtung. Auch fehle es nicht am räumlichen Bezug. Denn dafür genüge, daß der Einrichtungsträger bestimmen könne, nach welchem Konzept die in der Außenstelle lebenden Personen betreut würden. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Räume der Außenstelle - wie hier - nicht von den Betreuten selbst gemietet seien, sondern von Angestellten der Einrichtung, weil dadurch eine räumliche Bindung des Hilfeempfängers an die Einrichtung stattfinde, die sich deutlich von der "Normalwohnform" Nichtbehinderter unterscheide.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten. Er rügt eine Verletzung von § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG. Der Kläger habe keine stationäre Hilfe erhalten. Die Außenstelle, in der der Kläger betreut worden sei, stehe zwar mit dem Kinderdorf U. in Verbindung, gehöre ihm aber nicht als Teil an; sie befinde sich nicht auf dem Gelände des Kinderdorfes, wenn auch im selben Ort. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach eine organisatorische Zuordnung ausreiche, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die räumliche Bezogenheit unerläßlich sei. Aufgrund der räumlichen Trennung könne im vorliegenden Fall nicht von einer persönlichen, sächlichen und räumlichen Bezogenheit der Einrichtung ausgegangen werden.

9

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, daß die Betreuung des Klägers in einer der "kooperativen Außenstellen" des Kinderdorfes U. keine Hilfe in einer Einrichtung im Sinne des § 100 Abs. 1 BSHG sei.

11

II.

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten ohne Verstoß gegen Bundesrecht zurückgewiesen.

12

Das Berufungsgericht, dessen Feststellung nicht umstritten ist, daß der Kläger zum Personenkreis des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG zählt, der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung benötigt, hat zu Recht entschieden, daß der Beklagte der für die Erfüllung des Anspruchs des Klägers zuständige Sozialhilfeträger ist. Dem Oberverwaltungsgericht ist darin beizupflichten, daß die "kooperative Außenstelle" des Kinderdorfes U., in der der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum untergebracht war, Teil einer Einrichtung im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG gewesen und der Kläger dort stationär betreut worden ist.

13

Zu Recht hat das Berufungsgericht Aufschluß über den Inhalt des Begriffs der "Einrichtung" im Sinne des § 100 Abs. 1 BSHG und über die rechtliche Zuordnung der "kooperativen Außenstelle" des Kinderdorfes U. zu diesem Begriff weder im Heimbegriff des Heimgesetzes noch in der den Einrichtungsbegriff gerade selbst voraussetzenden (Kostenerstattungs-)Regelung des § 103 Abs. 2 BSHG gesucht. Zur begrifflichen Klärung ist hier ausschließlich auf Bedeutung, Sinn und Zweck des § 100 Abs. 1 BSHG zurückzugreifen. Dies ist in dem angegriffenen Urteil ohne Verstoß gegen Bundesrecht geschehen.

14

Die Kinderdorfaußenstelle, zu der der Kläger gehörte, trug die für die Anwendung des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG erforderlichen Merkmale einer "Einrichtung". Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der "Bindung an dasRäumliche" und des daraus folgenden Erfordernisses einer "Aufnahme in ein Gebäude oder in irgendeine andere Räumlichkeit". Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 48, 228 <230 f.>) zum Begriff der "Einrichtung zur teilstationären Betreuung" in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG setzt eine "Einrichtung" persönliche, sächliche und räumliche Bezogenheit voraus und ist deshalb die Bindung dieses Begriffs an ein Gebäude oder überhaupt an das Räumliche unerläßlich. Damit ist allerdings nicht gemeint, daß die organisatorische Zusammenfassung sich auch in räumlicher Hinsicht gewissermaßen "unter einem Dach" befinden müsse. Der Einrichtungsbegriff des § 100 Abs. 1 BSHG ist vielmehr funktional zu verstehen. "Einrichtung" bedeutet danach einen für Hilfen nach dieser Vorschrift in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefaßten Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist.

15

Deshalb ist auch eine räumlich dezentrale Unterbringung von Organisationsteilen mit dem Begriff der Einrichtung vereinbar und steht dem selbst eine größere Entfernung zwischen Räumlichkeiten der Einrichtung und ihrer "Zentrale" nicht entgegen. Damit bei einer dezentralen Unterkunft der betreuten Personen von Räumlichkeiten "der" Einrichtung gesprochen werden kann, genügt es, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, daß sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist.

16

Dies ist bei der Kinderdorfaußenstelle, in die der Kläger integriert war, der Fall. Der Kläger ist nicht von der Familienmutter der Außenstelle als Pflegeperson im Sinne von 28 JWG (jetzt § 44 SGB VIII) aufgenommen und in "Familienpflege" (§§ 27 ff. JWG, jetzt § 44 SGB VIII) betreut worden. Vielmehr ist er unmittelbar vom A.-Familienwerk als Träger des Kinderdorfes U. in dieses aufgenommen und darin der Familie der Kinderdorfangestellten in der Außenstelle als einer vom Kinderdorf konzeptionell und organisatorisch getragenen Gruppe zugeordnet worden. Dem steht nicht entgegen, daß das Familienwerk weder Eigentümer noch Mieter der Räume der Außenstelle war. Denn diese Räume sind durch den Vertrag des Familienwerks mit der dort angestellten Familienmutter zur Nutzung für den Kläger während seines vom Kinderdorf verantworteten Aufenthalts in dieser Außenstelle gesichert. Davon, daß das Kinderdorf die Außenstellenfamilie des Klägers verantwortlich trug - soweit die Mitglieder dieser Familie nicht zur natürlichen Familie der Familienmutter gehörten -, ist das Berufungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend, ausgegangen.

17

Auch das Merkmal des "Stationären" liegt vor. Unter welchen Voraussetzungen die Betreuung in einer Einrichtung dieses Merkmal erfüllt, läßt sich nicht abstrakt und generell beantworten, hängt vielmehr von der Art der jeweiligen Hilfemaßnahme und dem Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung ab. In einem Fall der Eingliederungshilfe für einen Tagesschüler einer Blindenschule hat der Senat für die Abgrenzung einer (teil-)stationären von einer ambulanten Betreuung auf das Kriterium der "Aufnahme" in die Einrichtung abgestellt und im Zusammenhang damit zum einen ein zeitliches Moment angesprochen - die Betreuung dürfe sich nicht nur auf einen unbedeutenden Teil des Tages wie bei der Ambulanz beziehen - und zum anderen die Erweiterung des Verantwortungsbereichs für den Träger der Einrichtung betont, der nicht nur die Pflicht zur eigentlichen Hilfeleistung erfüllen müsse, sondern darüber hinaus auch noch die Verantwortung für die gesamte Betreuung des Hilfesuchenden trage, solange dieser sich innerhalb der Einrichtung befinde (BVerwGE 48, 228 <231>). In Anbetracht der Aufnahme und Betreuung des Klägers in einer der Einrichtung zugeordneten Familie bestehen am Merkmal des Stationären keine Zweifel: Der Kläger lebte, soweit er nicht in der Werkstatt beschäftigt war, in der zum Kinderdorf gehörenden Außenstelle und wurde dort unter der Gesamtverantwortung des Einrichtungsträgers seinen behinderungsbedingten Bedürfnissen entsprechend betreut.

18

Da die Hilfe in der Außenstelle des Kinderdorfes U. nach alledem eine stationäre Hilfe in einer Einrichtung im Sinne von § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ist und diese Hilfe nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch erforderlich war, kann die Revision des Beklagten keinen Erfolg haben.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 18.000 DM festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Schmidt
Dr. Rothkegel
Kimmel