Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.1991, Az.: BVerwG 8 B 33.91
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Voraussetzungen für eine zweckentfremdungsrechtliche Beachtlichkeit von Ersatzraum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 33.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 18838
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin 13.07.1989 - 16 A 121/88
- OVG Berlin - 13.12.1990 - AZ: 5 B 53/89
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) sind nicht gegeben.
Das angefochtene Urteil weicht nicht in der geltend gemachten Weise (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Der beschließende Senat hat sich vielmehr in seinem Urteil vom 12. März 1982 - BVerwG 8 C 23.80 - (Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 102 S. 6 <13 f.>) ausdrücklich der Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluß vom 2. Dezember 1980 - 1 BvR 436, 437/78 - (BVerfGE 55, 249 <258 ff.>) angeschlossen nach der es für die zweckentfremdungsrechtliche Beachtlichkeit von Ersatzraum ausreicht, wenn anstelle veralteten Wohnraums neuer "nicht ausgesprochen luxuriöser Wohnraum" geschaffen wird. Mit Blick auf die Beachtlichkeit des sogenannten Sickereffekts (BVerfG, a.a.O. S. 259 f.) ist es für eine beachtliche Ersatzleistung nicht erforderlich, daß der neugeschaffene Wohnraum dem Wohnungsmarkt zu den gleichen Mietpreisbedingungen zur Verfügung gestellt wird wie der bisherige veraltete Wohnraum (Urteil vom 12. März 1982, a.a.O. S. 14).
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die mit der Beschwerdebegründung angegriffene Annahme des angefochtenen Urteils, es finde auch unter den gegenwärtigen Berliner Bedingungen eines gespaltenen Mietpreismarkts noch eine "Mieterwanderung" mit der Folge des sogenannten "Sickereffekts" statt (UA. S. 21 f.), richtet sich gegen die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Berliner Wohnungsmarkts durch das Oberverwaltungsgericht. Eine höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts von allgemeiner Bedeutung ist mit diesem Vorbringen nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13, 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl