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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.09.2025, Az.: B 9 SB 11/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.09.2025
Aktenzeichen
B 9 SB 11/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 24194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:050925BB9SB1125BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mannheim - 13.09.2024 - AZ: S 11 SB 1550/22
LSG Baden-Württemberg - 24.07.2025 - AZ: L 6 SB 3038/24

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juli 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen das ihm am 28.7.2025 zugestellte vorgenannte Urteil des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz einen "Antrag der Revision" und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.

2

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Die Revision des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.

3

1. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem in der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe - Prozesskostenhilfeformularverordnung - vom 6.1.2014 (BGBl I 34) vorgeschriebenen Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG Beschluss vom 6.11.2017 - B 10 EG 2/17 BH - juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3, jeweils mwN). Dies ist hier nicht geschehen. Zwar ist der Antrag fristgerecht eingegangen, jedoch ist die Erklärung nicht innerhalb der am 28.8.2025 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) beim BSG eingegangen, obgleich der Kläger in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung unter II. darauf hingewiesen worden ist. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, das Erklärungsformular rechtzeitig vorzulegen. Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

4

2. Die Revision ist unzulässig. Da das LSG in seinem og Urteil die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG), wäre vorliegend gemäß § 160a Abs 1 SGG zulässiges Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde gewesen. Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG (§ 160 Abs 1 SGG) ist das von dem Kläger gewählte Rechtsmittel der Revision nicht statthaft.

5

Selbst wenn der Kläger statt der Revision die an sich statthafte Nichtzulassungsbeschwerde gemeint haben sollte, wäre die hierfür vorgeschriebene Form nicht gewahrt, weil die Beschwerde nur von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt werden kann.

6

Das Rechtsmittel ist daher nach § 169 Satz 2 und 3 SGG bzw § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.