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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.12.1982, Az.: 4 AZR 88/80

Außendienstangestellter; Festgehalt; Schuldsaldo; Pfändbarkeit; Reisekostenpauschale; Provision; Provisionsvereinbarung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.12.1982
Aktenzeichen
4 AZR 88/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 05.11.1979 - 2 Sa 66/79

Fundstellen

  • AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
  • DB 1983, 887
  • VersR 1983, 965

Amtlicher Leitsatz

1. Nach dem MTV muß einem Außendienstangestellten im Versicherungsgewerbe sein Festgehalt verbleiben. Einen zu seinen Lasten bestehenden Schuldsaldo braucht er insoweit nicht auszugleichen, als er das Festgehalt betrifft.

2. Nach allgemeinen Grundsätzen des Gesetzesrechts sind Ansprüche auf Zahlung einer Reisekostenpauschale unpfändbar. Von dieser Rechtslage geht auch der MTV aus. Daher muß eine Reisekostenpauschale dem Versicherungsangestellten verbleiben.

3. Es ist rechtlich möglich, mit einem ein Festgehalt beziehenden Versicherungsangestellten einzelvertraglich zu vereinbaren, daß er Provisionen erst erhält, wenn die von ihm vermittelten Geschäfte der Höhe nach die Summe seines Festgehalts und seiner Reisekostenpauschale übersteigen.