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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.07.1975, Az.: 5 AZR 342/74

Arbeitnehmerähnliche Personen; Urlaub; Urlaubsentgelt; Berechnungszeitraum

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.07.1975
Aktenzeichen
5 AZR 342/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 28.06.1974 - 16 Sa 22/74

Fundstellen

  • BB 1975, 1578
  • DB 1976, 106-107 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei arbeitnehmerähnlichen Personen wird vielfach der Urlaub in der Art gewährt und genommen, daß der Beschäftigte den Urlaubszeitraum selbst bestimmt und ein Ausfall von Beschäftigungszeit und von Entgelt vermieden wird.

2. Auch in einem solchen Fall ist das dem Beschäftigten gezahlte Entgelt in die Berechnungsgrundlage für das Urlaubsentgelt aufzunehmen.

3. Die besonderen Beschäftigungsbedingungen arbeitnehmerähnlicher Personen können es erforderlich machen, für das ihnen zustehende Urlaubsentgelt einen anderen als den in § 11 BUrlG für den Regelfall vorgesehenen Berechnungszeitraum zugrunde zu legen,