Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.07.1975, Az.: 5 AZR 342/74
Arbeitnehmerähnliche Personen; Urlaub; Urlaubsentgelt; Berechnungszeitraum
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.07.1975
- Aktenzeichen
- 5 AZR 342/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10180
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 28.06.1974 - 16 Sa 22/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1975, 1578
- DB 1976, 106-107 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei arbeitnehmerähnlichen Personen wird vielfach der Urlaub in der Art gewährt und genommen, daß der Beschäftigte den Urlaubszeitraum selbst bestimmt und ein Ausfall von Beschäftigungszeit und von Entgelt vermieden wird.
2. Auch in einem solchen Fall ist das dem Beschäftigten gezahlte Entgelt in die Berechnungsgrundlage für das Urlaubsentgelt aufzunehmen.
3. Die besonderen Beschäftigungsbedingungen arbeitnehmerähnlicher Personen können es erforderlich machen, für das ihnen zustehende Urlaubsentgelt einen anderen als den in § 11 BUrlG für den Regelfall vorgesehenen Berechnungszeitraum zugrunde zu legen,