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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.10.1978, Az.: 4 AZR 202/77

Zweites Deutsche Fernsehen; Manteltarifvertrag; Tarifliche Mindestvergütung; Überwiegend ausgeübte Tätigkeit; Gesamttätigkeit; Verschiedene tarifliche Oberbegriffe; Leitung einer Arbeitsgruppe

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.10.1978
Aktenzeichen
4 AZR 202/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 01.12.1976 - 2 Sa 361/76

Fundstelle

  • PersV 1979, 515

Amtlicher Leitsatz

1. Nach dem Manteltarifvertrag für das Zweite Deutsche Fernsehen vom 01.12.1970 bestimmt sich die tarifliche Mindestvergütung ausschließlich nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit. Eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit im Sinne der früheren Senatsrechtsprechung zu BAT aF §§ 22, 23 kommt nicht in Betracht.

2. Werden in dem Tarifvertrag über die Vergütungsordnung des Zweiten Deutschen Fernsehens (VergO-ZDF) vom 28.07.1971 und Anlage 1 dazu Tätigkeitsmerkmale ohne nähere Qualifizierung nebeneinander im mehreren Vergütungsgruppen aufgeführt, so kommt es auf die verschiedenen tariflichen Oberbegriffe an. Zu ihrer Auslegung können Abgrenzungskriterien jedoch auch aus den Tätigkeitsbeispielen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim ZDF gewonnen werden.

3. Die Leitung einer "Arbeitsgruppe" (Verwaltungstätigkeiten VergGr 9 der VergO-ZDF) liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsgruppe nach Art, Umfang und Bedeutung einem Referat vergleichbar ist.