Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1961, Az.: I ZR 133/60
„Drillmaschine“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1961
- Aktenzeichen
- I ZR 133/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13955
- Entscheidungsname
- Drillmaschine
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 14.07.1960
- LG München I - 23.02.1960
Fundstelle
- GRUR 1961, 409 "Drillmaschine"
In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und
der Bundesrichter Dr. Weiß, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Ebel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1960 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. Februar 1960 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Nr. I der Formel des Urteils des Landgerichts folgende Fassung erhält:
Der Beklagten wird bei Meidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten,
Drillmaschinen zum Anbau an Geräteträger, Schlepper oder dergl. herzustellen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen,
bei denen der Saatkasten und die Drillschiene an der einen Schmalseite scharnierartig miteinander verbunden, an der anderen Schmalseite mittels einer Stütze gegeneinander abgestützt sind und beim einseitigen Anheben des in dieser Stellung durch eine weitere Stütze feststellbaren Saatkastens einen Winkel zueinander bilden, über dessen Öffnung die Drillmaschine so auf den Geräteträger aufschiebbar ist, daß der Saatkasten oberhalb und die Drillschiene unterhalb des Fahrgestellrahmens des Geräteträgers oder dergl. zu liegen kommen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des zweiten und des dritten Rechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Beide Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von landwirtschaftlichen Maschinen. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung in Anspruch.
Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patentes Nr. 965 093, das am 7. März 1955 angemeldet, dessen Anmeldung am 13. Dezember 1956 und dessen Erteilung am 16. Mai 1957 bekanntgemacht worden ist. Das Patent betrifft eine Drillmaschine (Sämaschine), die zum Anbau an Schlepper bestimmt ist. Die hier allein interessierenden Patentansprüche 1 und 2 lauten:
1.
Drillmaschine zum Anbau an Schlepper, dadurch gekennzeichnet, daß der Saatkasten (1) und die Drillschiene (3) mit Hilfe von Verbindungsteilen, wie Streben od.dgl. (2), einen einseitig an einer Querseite offenen Rahmen bilden, der an seiner offenen Seite auf den Rahmen des Schleppers aufschiebbar ist.2.
Drillmaschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die offene Seite des Rahmens durch eine zusätzliche Stütze (10) schließbar ist, die vorzugsweise schwenkbar ausgebildet ist.
Die Beklagte stellt her und vertreibt Drillmaschinen zum Anbau an Geräteträger und Tragschlepper, bei denen der Saatkasten und die Drillschiene an der einen Schmalseite nicht starr, sondern durch ein Scharnier beweglich verbunden sind, während an der anderen Schmalseite eine am Saatkasten starr befestigte Verbindungsstrebe den Kasten in der Betriebsstellung gegen die Drillschiene abstützt. Um die Maschine auf den Geräteträger aufzubringen, wird der Saatkasten einseitig an der dem Scharnier abgewandten Seite angehoben, so daß er zur Drillschiene einen Winkel bildet; in dieser Stellung kann er durch eine im Betriebszustand weggeklappte, nahe dem Scharnier angebrachte Stütze gehalten werden; mit derart schräg hochgeklapptem Saatkasten wird die Maschine von der Seite her so über den Geräteträger geschoben, daß die Drillschiene unter, der Saatkasten über den Träger zu liegen kommt; nach Wegklappen der erwähnten Stütze wird der schräg hochgeklappte Saatkasten wieder heruntergelassen, bis er parallel zur Drillschiene auf der ebenfalls erwähnten Verbindungsstrebe aufliegt. Beim Abbau der Maschine vom Geräteträger wird in umgekehrter Reihenfolge verfahren. An- und Abbau können von einem Mann allein durchgeführt werden.
Die Klägerin erblickt in dieser Drillmaschine der Beklagten eine gegenständliche Verletzung ihres Patentes Nr. 965 093. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung und zur Rechnungslegung zu verurteilen und die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage mit dem folgenden, von den Anträgen der Klagschrift nur unwesentlich abweichenden Urteilsspruch stattgegeben:
I.
Der Beklagten wird bei Meidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten,
Drillmaschinen zum Anbau an Geräteträger, Schlepper oder dergl. herzustellen, feilzuhalten und/oder in Verkehr zu bringen, die eine Kombination folgender Merkmale aufweisen:
- 1.
Saatkasten und Drillschiene bilden während des Zuordnungsvorganges zu einem Geräteträger einen an einer Seite offenen Rahmen;
- 2.
der einseitig offene Rahmen ist auf der anderen Seite durch Mittel wie Scharniere und Stützen geschlossen, die Saatkasten und Drillschiene zu einer Einheit verbinden;
- 3.
diese eine Einheit bildende Drillmaschine ist auf einen Geräteträger so aufschiebbar bzw. von ihm abnehmbar, daß der Saatkasten oberhalb und die Drillschiene unterhalb des Fahrgestellrahmens des Geräteträgers oder dgl. liegen;
- 4.
die freien Enden von Saatkasten und Drillschiene sind über eine Stütze gegeneinander abstützbar.
II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen hat, welcher der Klägerin seit 1. Februar 1957 durch Herstellung und Vertrieb von Drillmaschinen nach Ziff. I entstanden ist oder noch entsteht.
III.
Die Beklagte ist schuldig, durch Vorlage eines Verzeichnisses seit 1. Februar 1957 Rechnung darüber zu legen, wieviele Drillmaschinen nach Ziff. I sie bisher herstellte, welche Umsätze sie dabei erzielte und an wen und wann die Maschinen verkauft wurden.
IV.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Sie regt an, in Nr. I der Urteilsformel des Landgerichts die Merkmale 1 und 2 der angegriffenen Ausführungsform, wie folgt, zu fassen:
- 1.
Saatkasten und Drillschiene sind zu einer Einheit in der Weise verbunden, daß die eine Schmalseite offen, die andere Schmalseite geschlossen ist.
- 2.
Diese einseitig offene Vorrichtung ist auf der geschlossenen Seite durch Mittel wie Scharniere und Stützen geschlossen, welche Saatkasten und Drillschiene verbinden.
Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hatte in der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents unter Verwendung äquivalenter Mittel erblickt und hatte es dahingestellt gelassen, ob dem Klagepatent ein schutzfähiger allgemeiner Erfindungsgedanke zu entnehmen und ob die Ausführungsform der Beklagten ihrerseits schutzfähig sein könnte. Das Berufungsgericht dagegen hat den von der Beklagten beschrittenen technischen Weg als wesensverschieden von dem im Klagepatent aufgezeigten Weg beurteilt und demzufolge eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents, auch eine Verletzung durch Verwendung äquivalenter Mittel, nicht als gegeben erachtet; einen von der Beklagten etwa verwendeten, im Klagepatent offenbarten allgemeinen Erfindungsgedanken hält das Berufungsgericht nicht für schutzfähig.
Den Angriffen der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts kann der Erfolg nicht versagt werden.
1.
Bereits die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe ist im Berufungsurteil nicht ganz zutreffend erfaßt. Zwar ist in der Beschreibung des Klagepatentes, wie das Berufungsgericht richtig bemerkt, die zu lösende Aufgabe nur negativ umrissen. Es ist dort aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, lediglich gesagt, daß die "Nachteile der "Aufbau-Drillmaschine" vermieden werden" sollen. Die Nachteile, deren Vermeidung die Aufgabe des Klagepatents sein soll, sind vielmehr wesentlich genauer bezeichnet. Sie werden nach der Beschreibung darin gesehen, daß bei den bekannten Aufbau-Drillmaschinen zunächst die Drillschiene unter den Rahmen des Schleppers geschoben und dann der Saatkasten gesondert aufgesetzt werden müsse, und daß das eine Arbeit sei, für die mindestens zwei Mann erforderlich seien (S. 1 Z. 3-9). Diese Nachteile würden, wie in der Beschreibung weiter ausgeführt wird, auch nicht durch den zur Erleichterung des Aufbaus gemachten Vorschlag beseitigt, den Saatkasten zweiteilig auszuführen; denn die mit den Antriebs- und Wechselrädern ausgestattete Hälfte des Saatkastens sei noch zu schwer für einen Mann; außerdem sei es unvorteilhaft, die Drillmaschine in mehrere Teile zu zerlegen, weil sich die einzelnen Teile schlecht lagern ließen, leicht umfallen, dabei beschädigt würden und auch abhanden kommen könnten (S. 1 Z. 9-18). Daß das Klagepatent gerade diese Nachteile hat überwinden wollen, ergibt sich auch daraus, daß in der Beschreibung an einer späteren Stelle als Vorteil der erfindungsgemäßen Gestaltung herausgestellt wird, die Drillmaschine werde als Einheit erhalten, ein Verlegen und Verlieren von Teilen könne nicht vorkommen und die Drillmaschine könne als Ganzes im Geräteschuppen abgestellt werden (S. 2 Z. 37-41). Die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe ist demnach dahin zu fassen, daß eine Drillmaschine geschaffen werden soll, deren Anbau an einen Schlepper ohne Zerlegung der Maschine in mehrere Teile und insbesondere ohne gesondertes Aufsetzen des Saatkastens - nicht, wie die Beklagte meint, ohne "Anheben" des Saatkastens - erfolgen kann; dabei ist ferner, wie das Landgericht zutreffend bemerkt, offenbar nur daran gedacht, daß die Drillmaschine an Schlepper mit normalem, also nicht besonders hochgezogenem Geräteträger soll angebaut werden können. In ganz ähnlicher Weise ist übrigens in dem deutschen Gebrauchsmuster Nr. 1 787 792, nach dem die von der Klägerin beanstandeten Drillmaschinen der Beklagten gebaut werden, die dort zu lösende Aufgabe beschrieben: es sollen die Schwierigkeiten und Nachteile der bisher bekannten Anbau-Drillmaschinen beseitigt werden, die der Anmelder des Gebrauchsmusters nach dessen Beschreibung darin sieht, daß diese Maschinen in zwei Teilen über und unter den Rahmen geschoben und dann zusammengefügt werden müßten, daß diese Arbeit sehr umständlich sei und ein Aufbocken des Saatkastens bedinge, und daß das Zusammenfügen beider Teile sehr schwierig sei, weil die Position der beiden Teile zueinander nicht gewährleistet sei.
2.
Die vom Klagepatent vorgeschlagene Lösung und zugleich den Gegenstand der Erfindung des Klagepatents sieht das Berufungsgericht in Anlehnung an die Ausführungen des Landgerichts und in weitgehender Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 darin, daß die Drillschiene und der Saatkasten an nur einer Querseite miteinander verbunden sein sollen, so daß ein einseitig offener, rechteckiger Rahmen entsteht, der mit der offenen Seite voran über den Geräteträger geschoben werden kann. Dabei hebt das Berufungsgericht noch besonders hervor, daß der Wortlaut des Klagepatentanspruchs die Vorstellung an einen einseitig offenen, rechteckigen Rahmen hervorrufe, und ferner, daß das Klagepatent einen einseitig an einer Querseite offenen Rahmen, nämlich einen Rahmen, dessen Offensein mit Hilfe von Verbindungsteilen wie Streben oder dgl. bewirkt werden solle, nicht dagegen einen zu öffnenden Rahmen vorsehe. Das Berufungsgericht sieht es geradezu als das wesentliche Merkmal des Klagepatentes an, daß die Verbindungsteile an der einen Querseite das Offensein des Rahmens an der anderen Seite bedingen. Demzufolge erblickt das Berufungsgericht in einer Ausführungsform wie der Ausführungsform der Beklagten, die keinen offenen, sondern einen - durch vorübergehendes einseitiges Anheben des Saatkastens - zu öffnenden, im geöffneten Zustand aber nicht mehr rechteckigen Rahmen aufweist, keine gegenständliche Verletzung des Klagepatents. Dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.
a)
Es könnte schon zweifelhaft sein, ob eine Ausführungsform wie die der Beklagten nicht bereits unter den unmittelbaren Wortlaut des Anspruchs 1 des Klagepatents fällt. Auch bei der Ausführungsform der Beklagten ist es so, daß Drillschiene und Saatkasten - sobald der letztere auf der einen Seite angehoben und mittels der klappbaren Stütze in der angehobenen Stellung festgelegt ist - nach den Worten des Anspruchs 1 des Klagepatents "mit Hilfe von Verbindungsteilen, wie Streben oder dgl., einen einseitig an einer Querseite offenen Rahmen bilden, der an seiner offenen Seite auf den Rahmen des Schleppers aufschiebbar ist." Daß der durch Saatkasten, Drillachiene und Verbindungsteil gebildete, einseitig offene Rahmen ein "rechteckiger" Rahmen sein müsse, ist im Anspruch 1 des Klagepatentes nicht gesagt. Es ist dem Wortlaut des Anspruchs 1 auch nicht zwingend zu entnehmen, daß der Rahmen nach seiner konstruktiven Ausführung an der einen Querseite "offen sein" müsse und nicht ein an dieser Querseite "zu öffnender" Rahmen sein dürfe. Es könnte daher in der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung des "Gegenstandes der Erfindung" des Klagepatentes, jedenfalls in der besonderen Hervorhebung des Umstandes, daß der Klagepatentanspruch die Vorstellung an einen einseitig offenen "rechteckigen" Rahmen erwecke, eine unzulässige Einschränkung des Klagepatentanspruchs unter seinen Wortlaut erblickt werden.
b)
Aber selbst wenn die Ausführungsform der Beklagten als nicht unter den unmittelbaren Wortlaut des Anspruchs 1 des Klagepatents fallend angesehen wird, so führt doch eine verständige Auslegung der Klagepatentansprüche zu dem gleichen Ergebnis, daß die Ausführungsform der Beklagten eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents darstellt. Als der "Gegenstand einer Erfindung" ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, der sich hierin an die Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen hat, die technische Lehre anzusehen, die der mit den durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Prioritätstages ausgerüstete Fachmann den Patentansprüchen bei sinngemäßer Auslegung unter Heranziehung der Beschreibung, der Zeichnungen, des allgemeinen Fachwissens und des in unwiderlegbarer Vermutung als bekannt vorausgesetzten Standes der Technik entnimmt (vgl. BGH GRUR 1959, 320, 323 f - Mopedkupplung - m.w.Nachw.; Lindenmaier, Patentgesetz 4. Aufl. § 6 Anm. 2 "Übersicht" A III und Anm. 4 S. 152). Bei der Ermittlung des Gegenstandes einer Erfindung ist danach zur Erläuterung der technischen Bedeutung des Patentanspruchs insbesondere auch eine in der Beschreibung enthaltene Bestimmung des erstrebten technischen Erfolges heranzuziehen (BGH GRUR 1953, 29, 31 f - Plattenspieler I -); andererseits aber ist ein weiter gefaßter Anspruchswortlaut grundsätzlich auch dann als maßgebend zu behandeln, wenn die in der Beschreibung oder den Zeichnungen dargestellte Ausführungsform enger ist (BGH GRUR 1958, 179, 181 - Resin -). Bei einer Betrachtung des Klagepatents nach diesen Grundsätzen gewinnt der Nachsatz des Anspruchs 1 besondere Bedeutung, wonach der aus Saatkasten, Drillschiene und Verbindungsteil gebildete, einseitig an einer Querseite offene Rahmen "an seiner offenen Seite auf den Rahmen des Schleppers aufschiebbar" sein soll. Wie durch die Beschreibung (S. 2 Z. 3-7) und die Abbildungen bestätigt wird, ist damit gemeint, daß die Drillschiene unter, der Saatkasten über den Rahmen des Schleppers soll geschoben werden können. Es kommt also, wie sich schon aus diesem Nachsatz des Anspruchs 1, darüber hinaus aber auch aus dem gesamten Inhalt der Beschreibung und ferner durch einen Gegenschluß aus dem Anspruch 2 ergibt, für die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatentes nur darauf an, daß eine solche "offene Seite", d.h. ein freier Raum zwischen Drillschiene und Saatkasten an deren einer Querseite, dann vorhanden ist, wenn die Drillmaschine auf den Rahmen des Schleppers aufgeschoben werden soll. Wenn nach dem Anspruch 1 des Klagepatents Drillschiene und Saatkasten ferner an der anderen Querseite "mit Hilfe von Verbindungsteilen wie Streben und dgl." zu einem "einseitig ... offenen Rahmen" verbunden sein sollen, so kommt es auch hierbei ersichtlich gerade darauf an, daß dieser Zustand beim Aufschieben der Drillmaschine auf den Schlepper besteht. Wie unter 1. erörtert, will das Klagepatent nach der ihm zugrunde liegenden Aufgabe die bei den vorbekannten Aufbau-Drillmaschinen als nachteilig empfundene Trennung von Saatkasten und Drillschiene beim Aufbringen auf den Schlepper vermeiden. Es ist also wesentlich für die Lehre des Klagpatents, daß die darin vorgeschlagene Verbindung von Saatkasten und Drillschiene an der einen Querseite auch während des Aufbringens der Drillmaschine auf den Schlepper erhalten bleibt. Unwesentlich für die Lehre des Klagepatents ist es dagegen, wie diese Verbindung im einzelnen gestaltet ist. Insbesondere ist es unwesentlich, ob diese Verbindung starr oder beweglich ist. Allerdings muß bei einer beweglichen Verbindung von Saatkasten und Drillschiene, wie sie die Ausführungsform der Beklagten aufweist, die Ausgestaltung im einzelnen eine andere sein als bei einer starren Verbindung der beiden Teile, wie sie das in den Abbildungen dargestellte Ausführungsbeispiel der Klagepatentschrift zeigt. Darauf aber kommt es für die Lehre des Klagepatents bei verständiger Auslegung des Anspruchs 1 nicht an. Insbesondere kommt es bei einem Vorrichtungspatent, wie es das Klagepatent darstellt, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht darauf an, daß das Aufbringen der Drillmaschine auf den Schlepper in dem einen Fall ein anderes "Verfahren" erfordert als in dem anderen Fall. Wird von den für die Patentlehre unwesentlichen Zufälligkeiten abgesehen, die sich in den Abbildungen der Klagepatentschrift finden und von da auf die Wortfassung der Beschreibung und der Ansprüche zurückgewirkt haben, so ergibt sich als die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatentes, daß Saatkasten und Drillschiene eine durch Verbindungsteile wie Streben oder dgl. herzustellende, auch während des Aufbringens der Drillmaschine auf den Schlepper beizubehaltende, dauerhafte Verbindung haben, daß diese Verbindung zwischen Saatkasten und Drillschiene aber nur an einer ihrer Querseiten besteht, und daß an der anderen Querseite ein das seitliche Aufschieben der Drillmaschine auf den Rahmen des Schleppers ermöglichender freier Zwischenraum zwischen Saatkasten und Drillschiene vorgesehen ist.
c)
Von dieser, dem Anspruch 1 des Klagepatents bei verständiger Auslegung seines Wortlauts zu entnehmenden Lehre macht die mit der Klage angegriffene Ausführungsform der Beklagten Gebrauch. Auch bei dieser Ausführungsform sind Saatkasten und Drillschiene durch ein Verbindungsteil, nämlich durch ein Scharnier, das während des Aufbringens der Drillmaschine auf den Schlepper nicht gelöst wird, an der einen Querseite dauerhaft miteinander verbunden, während an der anderen Querseite zwischen Saatkasten und Drillschiene beim Aufschieben der Drillmaschine auf den Schlepper ein freier Zwischenraum besteht. Ob die nähere Ausgestaltung der Ausführungsform der Beklagten, wie das Berufungsgericht meint, eine auf erfinderischer Gestaltung beruhende Neuerung darstellt, braucht hier nicht erörtert zu werden. Es braucht auch nicht erörtert zu werden, ob die Ausführungsform der Beklagten, weil sie mittels des einseitigen Anhebens des Saatkastens den schon in der Beschreibung des Klagepatentes (S. 2 Z. 33-37) erwähnten Nachteil, beim Aufschieben auf den Schlepper einen Teil der Saatleitungen entfernen zu müssen, vermeidet, eine verbesserte Ausführungsform darstellt, oder ob sie, weil sie das einseitige Anheben des Saatkastens vor dem Aufschieben der Drillmaschine auf den Schlepper erfordert, eine verschlechterte Ausführungsform darstellt. Weder als verschlechterte noch als verbesserte Ausführungsform würde die Ausführungsform der Beklagten aus dem gegenständlichen Schutzbereich des Klagepatents herausfallen, solange sie, was hier der Fall ist, von den erfindungswesentlichen Merkmalen des Patents Gebrauch macht. Selbst wenn die Ausführungsform der Beklagten ihrerseits eine schutzfähige Erfindung darstellen sollte, so würde diese doch, wie schon das Landgericht richtig erkannt hatte, nur eine vom Klagepatent abhängige Erfindung sein, deren Benutzung das Klagepatent verletzt, weil sie von dessen Erfindungsgegenstand Gebrauch macht.
3.
Die von der Beklagten behauptete eigene "offenkundige Vorbenutzung" würde eine die beanstandete Ausführungsform der Beklagten ausnehmende Einschränkung des Schutzumfangs des Klagepatents nicht rechtfertigen. Die Beklagte hatte in der Berufungsbegründung als von ihr offenkundig vorbenutzt eine Ausführungsform bezeichnet, wie sie auch in der Beschreibung des Klagepatentes (S. 1 Z. 3-8) unter den bekannten Aufbau-Drillmaschinen erwähnt ist, nämlich eine Ausführungsform, bei der Drillschiene und Saatkasten je ein gesonderter Teil ist und der Saatkasten von oben aufgesetzt wird. Sie hatte dazu weiter behauptet: bei der von ihr offenkundig vorbenutzten Ausführungsform habe der Saatkasten mit an beiden Schmalseiten angebrachten, nach unten gerichteten Schenkeln und daran befindlichen Anschlägen oder Pratzen auf an beiden Schmalseiten der Drillschiene angebrachten, nach oben gerichteten Schenkeln aufgesessen; die nach unten gerichteten Schenkel des Saatkastens seien mittels Steckbolzen mit den nach oben gerichteten Schenkeln der Drillschiene verbunden worden; die Anschläge oder Pratzen seien von jeher vorhanden gewesen, damit der Saatkasten bei der Montage zunächst auf der einen Seite habe aufgesetzt und sodann nach der anderen Seite habe abgesenkt werden können; das Vorhandensein der Anschläge oder Pratzen habe es von jeher gestattet, den Saatkasten, wenn er einmal aufgesetzt war, nach Lösen des Steckbolzens auf der einen Seite einseitig anzuheben; dieses einseitige Heben des Saatkastens sei im Betrieb der Beklagten auch zum Zwecke der Montage, d.h. der Verbindung der Drillmaschine mit dem Geräte träger, vorgenommen worden.
Auch wenn diese, vom Berufungsgericht noch nicht geprüften Behauptungen der Beklagten in der Revisionsinstanz als richtig unterstellt werden, so ergibt sich daraus doch keine offenkundige Vorbenutzung, die zu einer Einschränkung des Erfindungsgegenstandes des Klagepatents nötigen könnte. Ein wesentliches Merkmal der Lehre des Klagepatentes besteht, wie unter 2 b) ausgeführt, darin, daß Saatkasten und Drillschiene auf einer Querseite eine auch während des Aufbringens der Drillmaschine auf den Schlepper beizubehaltende, dauerhafte Verbindung haben. Die als offenkundig vorbenutzt bezeichnete Ausführungsform der Beklagten hat dagegen nach deren eigener Darstellung trotz der Möglichkeit, die nach unten gerichteten Schenkel des Saatkastens mittels Steckbolzen mit den nach oben gerichteten Schenkeln der Drillschiene zu verbinden, ersichtlich keine Vorrichtung gehabt, die dafür bestimmt war, die Verbindung der Schenkel auf der einen Querseite auch während des Aufbringens der Drillmaschine auf den Schlepper zu erhalten. Wenn die Beklagte selbst es als den Zweck der Anschläge oder Pratzen bezeichnet, daß der Saatkasten zunächst auf der einen Seite habe aufgesetzt und sodann nach der anderen Seite habe abgesenkt werden können, so bestätigt sie damit nur, daß es sich um eine Ausführungsform gehandelt hat, bei der Drillschiene und Saatkasten je einen gesonderten Teil bildeten und der Saatkasten, nachdem die Drillschiene unter den Rahmen des Schleppers gebracht war, gesondert von oben darauf gesetzt wurde. Es mag allerdings möglich gewesen sein, den Saatkasten, wenn er einmal aufgesetzt und an beiden Schenkeln mittels der Steckbolzen mit den Schenkeln der Drillschiene verbunden war, nach Lösen des Steckbolzens an der einen Seite einseitig anzuheben und die Drillmaschine mit einseitig angehobenem Saatkasten unter Beibehaltung der Steckbolzenverbindung zwischen Saatkasten und Drillschiene auf der anderen Seite auf den Schlepper aufzubringen. Irgendwelche weiteren Vorrichtungen, die ein solches Vorgehen anregten oder erleichterten, hat die als offenkundig vorbenutzt bezeichnete Ausführungsform der Beklagten nach deren eigener Darstellung jedoch nicht gehabt. Denn das, was die Beklagte von dem Vorgehen in ihrem eigenen Betrieb behauptet, ist ersichtlich nur eine behelfsmäßige Handhabung ihrer Monteure gewesen, der eine dafür bestimmte Vorrichtung nicht zugrunde gelegen hat.
Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß die Lehre des Klagepatentes, wie sie in der Ausführungsform nach den Abbildungen des Klagepatentes einerseits und ebenso in der hier beanstandeten Ausführungsform der Beklagten andererseits befolgt wird, durch die von der Beklagten behauptete offenkundige Vorbenutzung in einem Umfange neuheitsschädlich vorweggenommen wäre, der die Verletzungsform aus dem Schutzumfang des Klagepatents herausbrächte. Die Beklagte kann sich insbesondere auch nicht mit Erfolg auf die von ihr mehrfach erwähnten Ausführungen des Reichsgerichts in RGZ 119, 70, 74 berufen und im Sinne dieser Ausführungen geltend machen, ihre hier beanstandete Ausführungsform stehe ihrer offenkundig vorbenutzten Ausführungsform und damit dem vorbekannten Stand der Technik näher als dem Klagepatent. Die hier beanstandete Ausführungsform der Beklagten hebt sich vielmehr gerade dadurch, daß sie entsprechend der Lehre des Klagepatentes eine auch während des Aufbringens der Drillmaschine auf den Schlepper beizubehaltende, dauerhafte Verbindung zwischen Saatkasten und Drillschiene auf der einen Schmalseite aufweist, in der gleichen Weise wie das Klagepatent von dem vorbekannten Stand der Technik ab, in dem, und zwar auch bei der "offenkundigen Vorbenutzung" der Beklagten, eine derartige Vorrichtung nicht vorgesehen war. Daß bei der beanstandeten Ausführungsform der Beklagten der Saatkasten beim Aufbringen der Drillmaschine auf den Schlepper "einseitig angehoben" werden muß, ist auch in diesem Zusammenhang unerheblich; das aus dem Stand der Technik bekannte "gesonderte Aufsetzen" des Saatkastens, das nach dem Klagepatent vermieden werden soll, vermeidet auch die Ausführungsform der Beklagten.
4.
Die mit der Klage angegriffene Ausführungsform der Beklagten stellt danach, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents dar. Unter Aufhebung des Berufungsurteils war daher durch Zurückweisung der Berufung der Beklagten ihre vom Landgericht ausgesprochene, auf die §§ 6, 47 Abs. 1 PatG gestützte Verurteilung zur Unterlassung wiederherzustellen. Das Unterlassungsgebot war jedoch in Abänderung der Urteilsformel des Landgerichts auf die konkrete Verletzungsform abzustellen, wie sie - ohne Beanstandung seitens der Parteien - in den Urteilen beider Vorinstanzen beschrieben ist. Eine sachliche Abweichung von dem Klagantrag, dem Urteilsspruch des Landgerichts und der Anregung der Klägerin in der Revisionsinstanz, deren Wortfassungen mehr oder weniger dem Wortlaut des Klagepatents gefolgt sind, liegt in der in der Formel dieses Revisionsurteils vorgenommenen Neufassung des Unterlassungsgebotes nicht.
Durch Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung der Beklagten war ferner der Urteilsspruch des Landgerichts über die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und über ihre Verpflichtung zur Rechnungslegung wiederherzustellen. Das Landgericht hat seinen Urteilsspruch insoweit rechtlich bedenkenfrei aus § 47 Abs. 2 PatG, §§ 242, 687, 259 BGB begründet. Die Beklagte hat hiergegen weder im zweiten noch im dritten Rechtszug besondere Einwendungen erhoben. Ein Verschulden der Beklagten im Sinne des § 47 Abs. 2 PatG würde übrigens auch dann anzunehmen sein, wenn es sich bei dem Gebrauchsmuster, nach dem die Beklagte ihre Drillmaschinen herstellt, um eine vom Klagepatent abhängige Erfindung handeln sollte (vgl. dazu Reimer, PatG 2. Aufl. § 47 Anm. 27).
Infolge der Zurückweisung der Berufung der Beklagten verbleibt es für den ersten Rechtszug bei der vom Landgericht nach § 91 ZPO ausgesprochenen Kostenentscheidung. Die Kostenentscheidung für den zweiten und den dritten Rechtszug ergibt sich ebenfalls aus § 91 ZPO.
Weiß
Löscher
Ebel
Spengler