Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.09.1978, Az.: BVerwG 4 B 98.78
Bauliche Nutzung eines Vorhabens; Baugrundstück; Eigenart der näheren Umgebung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.09.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 98.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis - 06.10.1977 - AZ: 2 K 245/77
- OVG Saarland - 24.02.1978 - AZ: II R 125/77
Rechtsgrundlage
- § 34 Abs. 1 BBauG 1976
Fundstelle
- Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr 65
Amtlicher Leitsatz
Bei der Beurteilung, ob sich ein Vorhaben im Maß der baulichen Nutzung in seine Umgebung einfügt, können dem Baugrundstück nicht solche Flächen zugerechnet werden, die von ihm getrennt liegen.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. September 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Februar 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die mit ihr geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Der Kläger behauptet zu Unrecht, daß die Rechtssache in den von der Beschwerde bezeichneten Punkten grundsätzliche Bedeutung habe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), daß das angefochtene Urteil von mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweiche (a.a.O. Nr. 2) und daß es überdies auf einem Verfahrensmangel beruhe (a.a.O. Nr. 3).
Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, dem Kläger bei der Prüfung der Frage, ob sich sein Vorhaben nach dem "Maß der baulichen Nutzung ... in die Eigenart der näheren Umgebung ... einfügt" (§ 34 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 - BGBl. I S. 2256 - BBauG 1976) zugute zu halten, daß nicht nur die zur Bebauung vorgesehene Parzelle Nr. ...13, sondern auch die von ihr durch ein gemeindeeigenes Grundstück getrennte Parzelle Nr. ...9 im Eigentum des Klägers steht. Daraus ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen kein Grund für die Zulassung der Revision. Das Vorliegen einer Abweichung von dem Urteil des Senats vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 73.68 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 28 S. 73 [76] kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die dortigen Ausführungen auf den anders beschaffenen Tatbestand des § 34 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341 - BBauG 1960) beziehen, während sie im angefochtenen Urteil § 34 BBauG 1976 betreffen (und in der dieses Urteil abschließenden Stellungnahme zu § 34 BBauG 1960 nicht wiederkehren). Die Rechtssache hat insoweit auch keine grundsätzliche Bedeutung. Es mag sein, daß das "Maß der baulichen Nutzung" als Tatbestandsmerkmal in § 34 Abs. 1 BBauG 1976 klärungsbedürftige Fragen aufwirft. Zu diesen Fragen gehört jedoch nicht, daß eine Steigerung des Maßes zulässiger baulicher Nutzung nicht durch die Zusammenrechnung von - mehr oder weniger - getrennt liegenden Flächen erreicht werden kann. Das vielmehr läßt sich ohne weiteres ausschließen: § 34 Abs. 1 BBauG 1976 soll erreichen, daß sich jedes hinzutretende Vorhaben in das faktisch Vorhandene einfügt (vgl. Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BauR 1978, 276 [280]). Diesem zentralen Anliegen widerspräche eine rechnerische Manipulation der vom Kläger in Erwägung gezogenen Art. Denn bei einer von den Zufälligkeiten der jeweiligen Eigentumslage (oder auch eines gegenwärtig gegebenen Nutzungszusammenhanges) abhängigen "entlastenden" Berücksichtigung von Flächen, die vom Baugrundstück - mehr oder weniger deutlich - getrennt sind, würde nicht mehr auf die (sichtbare) faktische Situation abgestellt, sondern es würde die angestrebte Würdigung, daß sich das Vorhaben in seine Umgebung einfügt, mit Hilfe einer von den faktischen Gegebenheiten gerade ablenkenden Fiktion erreicht. Eine solche Betrachtungs- und Beurteilungsweise ist mit § 34 Abs. 1 BBauG 1976 nicht vereinbar.
Soweit der Kläger meint, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daraus herleiten zu können, daß es nach Ansicht des Berufungsgerichts "für die Beurteilung, welches Maß baulicher Nutzung nach § 34 Abs. 1 BBauG zulässig ist, darauf ankomme, an welcher Stelle auf dem Grundstück die Bausubstanz angeordnet werden soll" (Beschwerdeschrift S. 4), beruht das Beschwerdevorbringen auf einem Mißverständnis: Die in der Beschwerdeschrift auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts auf S. 25 des angefochtenen Urteils knüpfen offensichtlich - diese gegen den Berufungsvortrag verteidigend - an die Gründe des erstinstanzlichen Urteils an, das dem Vorhaben eine Unvereinbarkeit sowohl im Maß der baulichen Nutzung als auch in der zu überbauenden Grundstücksfläche entgegengehalten hatte (vgl. Berufungsurteil S. 10). Dementsprechend bezieht sich auch ein Teil der Ausführungen auf S. 25 des Berufungsurteils nicht auf das Maß der baulichen Nutzung.
Ebenso irrt die Beschwerde in ihren Darlegungen zur Zulässigkeit einer sog. Hinterlandbebauung: Die Urteile des Senats vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 und vom 13. Februar 1976 - BVerwG IV C 72.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 123, beschäftigen sich in ihren hier interessierenden Erwägungen mit der Frage, ob (und gegebenenfalls in welcher Tragweite) es einen Grundsatz gibt, der eine Hinterlandbebauung als ohne weiteres städtebaulich unerwünscht erscheinen läßt, ob also - anders ausgedrückt - ein Vorhaben ohne weiteres schon daran scheitern kann, daß mit ihm eine Hinterlandbebauung vollzogen werden soll. Dazu äußern sich die genannten Urteile einschränkend. Im vorliegenden Fall spielt das keine Rolle. Das Berufungsgericht hat - zumal in seinen allein entscheidungstragenden Überlegungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche - nicht derart entscheidend auf das Vorliegen einer Hinterlandbebauung abgehoben. Es hat vielmehr das Vorhaben (ohne irgendeine Vorgabe) am Maßstab des § 34 Abs. 1 BBauG geprüft. Das entspricht der Rechtslage.
Das Beschwerdevorbringen zum Merkmal der "näheren Umgebung" (§ 34 Abs. 1 BBauG 1976) rechtfertigt die begehrte Zulassung der Revision gleichfalls nicht. Zu ihm ist vorweg klarzustellen, daß das Berufungsgericht insoweit nicht, wie die Beschwerde meint, "im Gegensatz zum VG ein entschieden kleineres Gebiet" berücksichtigt hat (Beschwerdeschrift S. 7). Der Kläger verwechselt bei diesem Hinweis die Art und das Maß der Bebauung miteinander: Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Beurteilung die für die zulässige Art der Bebauung wesentliche Umgebung anders abgegrenzt als bei der Beurteilung des Maßes der Bebauung (vgl. Berufungsurteil S. 8 und 13). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Verengung (Berufungsurteil S. 22) betrifft die Art der baulichen Nutzung, auf deren Beurteilung die Entscheidung nicht beruht (vgl. Berufungsurteil S. 24). Bei der Würdigung des Maßes der Bebauung hat das Verwaltungsgericht allein "die unmittelbaren Nachbargrundstücke" für beachtlich gehalten (Berufungsurteil S. 10); insoweit ist daher das Berufungsgericht mit der von ihm vorgenommenen Abgrenzung der "näheren Umgebung" (Berufungsurteil S. 22 und 24) zugunsten (jedenfalls aber nicht zu Lasten) des Klägers von der Ansicht des Verwaltungsgerichts abgewichen.
Sowohl für § 34 BBauG 1960 als auch für § 34 Abs. 1 BBauG 1976 ist geklärt, daß die Umgebung in dem Umfang zu berücksichtigen ist, in dem "sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflußt" (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 279). Von dieser Auffassung ist - mit nahezu übereinstimmender Formulierung - auch das Berufungsgericht ausgegangen (Berufungsurteil S. 22). Was die Beschwerde dazu vorbringt, läuft darauf hinaus, einzelnen Worten des Berufungsgerichts einen Sinn zu unterlegen, der ihnen nach dem Zusammenhang nicht zukommt. So spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht mit dem Worte "mitbestimmt" (a.a.O.) etwas anderes meint, als die Formel "prägt oder doch beeinflußt" zum Ausdruck bringen soll. Es spricht auch nichts dafür, daß es mit der Maßgeblichkeit einer "würdigenden und bewertenden Betrachtung" (a.a.O.) irgendwem "einen nicht überprüfbaren Spielraum einräumen" will (Beschwerdeschrift S. 9). In der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind in vergleichbaren Zusammenhängen ähnliche Wendungen gebraucht worden (vgl. etwa Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20 [21]: "einer echten Wertung und Bewertung"). Endlich fehlt es auch an Anhaltspunkten dafür, daß das Berufungsgericht mit der Folgerung, im vorliegenden Falle scheide eine bestimmte Bebauung als unbeachtlich aus, weil sie "zum Baugrundstück hin praktisch nicht in Erscheinung tritt" (Berufungsurteil S. 23), den von ihm vorher ausdrücklich als wesentlich bezeichneten Maßstab wieder hat aufgeben wollen. Daß es bei der Prüfung, ob eine Bebauung "prägt oder doch beeinflußt", von Bedeutung sein kann, ob sie überhaupt "in Erscheinung tritt", unterliegt keinem Zweifel. Das Berufungsgericht ist daher nicht von der - in der Beschwerdeschrift S. 9 zusammengestellten - Rechtsprechung des beschließenden Senats abgewichen.
Die im angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen zum Fehlen einer eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition rechtfertigen die vom Kläger begehrte Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Daß insoweit ein Verfahrensverstoß vorliege, wird vom Kläger zwar verbal behauptet, nicht aber dargelegt. Die schwer greifbare Formulierung, daß das Berufungsgericht bestimmte Umstände "nicht zur Kenntnis genommen" habe (Beschwerdeschrift S. 11), läßt sich in dieser Form nicht mit einer bestimmten verfahrensrechtlichen Anforderung in Verbindung bringen. Außerdem ist dieses Vorbringen in tatsächlicher Beziehung unzutreffend. Dem Berufungsgericht ist offenkundig nicht entgangen, daß bestimmte Bauteile auf dem Grundstück noch vorhanden sind und einiges noch reparabel sein mag. Das angefochtene Urteil geht darauf an anderer Stelle ausdrücklich ein (vgl. S. 2 f. und 16). Wenn das Berufungsgericht diese Tatsachen im Zusammenhang mit der Würdigung der eigentumskräftigen Verfestigung nicht wiederholt hat, dann ersichtlich deshalb, weil es ihnen eine in dieser Richtung durchschlagende Bedeutung nicht beizulegen vermocht hat. Inwieweit in diesem Zusammenhang eine Abweichung von den auf Seite 11 der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats vorliegen soll, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Die in der Beschwerdeschrift enthaltene kritische Kommentierung der Bemerkung des Berufungsgerichts, daß "allenfalls die wirtschaftlichen Erwägungen des Klägers" für eine Wiederherstellung des abgebrannten Betriebsgebäudes sprächen (Berufungsurteil S. 18), läuft auf ein Spiel mit Worten hinaus. Das Berufungsgericht hat ersichtlich mit diesem Hinweis nur bekräftigen wollen, daß sich die Wiederherstellung nicht (allgemein) aufdrängt. Das deckt sich mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [ergibt] aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther