Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.07.2024, Az.: BVerwG 8 B 66.23
Einstellung des Beschwerdeverfahrens; Vermögensrechtliche Rückübertragung mehrerer Grundstücke
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.07.2024
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 66.23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 21256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:110724B8B66.23.0
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Naumann
beschlossen:
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird für den Kläger auf 500 000 € und für die Beigeladene zu 2. auf 252 000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Kläger begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung mehrerer Grundstücke. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Am 28. September 2023 haben Rechtsanwalt F. sowie Rechtsanwalt Fi. unabhängig voneinander Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Am 30. Oktober 2023 um 13:53 Uhr hat Rechtsanwalt F. die Beschwerde zurückgenommen. Am selben Tag um 14:42 Uhr ist eine nicht unterschriebene Beschwerdebegründung von Rechtsanwalt Fi. per Telefax bei Gericht eingegangen. Am 13. Dezember 2023 hat Rechtsanwalt Fi. "zum Erhalt der Anhängigkeit" erneut Beschwerde eingelegt und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Rücknahme der Beschwerde habe nicht dem Willen des Klägers entsprochen. Im Februar 2024 hat sich Rechtsanwalt W. als weiterer Prozessbevollmächtigter des Klägers zum Verfahren gemeldet und nach Akteneinsicht im Juni 2024 zur Sache vorgetragen.
2. Der Kläger hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wirksam zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluss einzustellen. Das Gericht hat nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
a) Rechtsanwalt F. hat die von ihm namens und in Vollmacht des Klägers am 28. September 2023 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision am 30. Oktober 2023 wirksam zurückgenommen. Legen für den unterlegenen Beteiligten zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Rechtsmittel ein, wird nur ein einziges Beschwerdeverfahren rechtshängig. Nimmt einer der beiden Prozessbevollmächtigten später das eingelegte Rechtsmittel ohne weitere Einschränkungen zurück, bewirkt dies regelmäßig den Verlust des Rechtsmittels (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 84 und § 85 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06 - NJW 2007, 3640 Rn. 17 und 25 m. w. N.). So liegt es hier. Die von Rechtsanwalt F. erklärte Rücknahme war nicht auf die von ihm eingelegte Beschwerde beschränkt. Eine solche Beschränkung wurde weder ausdrücklich erklärt, noch ergab sie sich aus den für die Auslegung der Prozesserklärung maßgeblichen Umständen bei ihrem Wirksamwerden. Insbesondere traf das in der Rücknahmeerklärung genannte Datum der Nichtzulassungsbeschwerde auf beide Beschwerdeschriften zu.
b) Die verfahrensbeendende Wirkung der Rücknahmeerklärung ist auch nicht ausnahmsweise entfallen. Eine Bindung an die Rücknahmeerklärung tritt zwar ausnahmsweise nicht ein, wenn sie für das Gericht und für den Prozessgegner sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 - 9 C 8.04 - NVwZ-RR 2005, 739 = juris Rn. 15 m. w. N.). Derartige Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Zwar legt die von Rechtsanwalt Fi. am 30. Oktober 2023 eingereichte Beschwerdebegründung die Vermutung nahe, dass die beiden Prozessbevollmächtigten von den jeweiligen Prozesserklärungen nichts gewusst oder diese zumindest nicht miteinander abgestimmt haben könnten. Dies führt indessen nicht zu einem Wegfall der Bindung an die Rücknahmeerklärung, die aus Gründen der Rechtssicherheit nach ihrem objektiven Inhalt auszulegen ist. Darüber hinaus ging die Beschwerdebegründung erst nach der Rücknahmeerklärung ein. Sie ist zudem formunwirksam, weil sie entgegen § 55d Satz 1 VwGO nicht als elektronisches Dokument, sondern als Telefax übermittelt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 8 B 51.22 - NVwZ 2022, 523 Rn. 2) und keine Unterschrift trägt.
c) Die am 13. Dezember 2023 von Rechtsanwalt Fi. "zum Erhalt der Anhängigkeit" erneut eingelegte Beschwerde, verbunden mit einem vorsorglichen Wiedereinsetzungsantrag, steht der Beendigung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen. Mit der wirksamen Rücknahmeerklärung ist die Rechtshängigkeit der Beschwerde entfallen. Der Einwand des Klägers, die Rücknahme der Beschwerde habe nicht seinem Willen entsprochen, rechtfertigt keine Wiedereinsetzung mit dem Ziel, das Rechtsmittel erneut einzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06 - NJW 2007, 3640 LS 4 und Rn. 15). Die vom Kläger seinem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt F. für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erteilte Vollmacht ermächtigt ihn im Verhältnis zum Gericht und zu den übrigen Verfahrensbeteiligten zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 81, 83 und 84 ZPO; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 33.95 - NVwZ 1997, 1210 = juris Rn. 13). Dazu gehört auch die Rücknahme einer zuvor eingelegten Beschwerde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2017 - 6 B 40.16 - juris Rn. 6). Diese Prozesshandlung muss sich der Kläger nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurechnen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 3 GKG.