Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.11.1995, Az.: 1 BvR 209/93
Staatsvertrag ; Norddeutscher Rundfunk ; Zustimmungsgesetz; Amtszeit ; Rundfunkrat ; Entsendebefugnis; Amtsenthebung; Rundfunkfreiheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 07.11.1995
- Aktenzeichen
- 1 BvR 209/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- AfP 1996, 56-59
- DVBl 1996, 97-99 (Volltext mit red. LS)
- DÖV 1996, 167-168 (Volltext mit red. LS)
- JuS 1997, 267-268 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1996, 781-783 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Die Beschwerdeführer zu 1), 3) und 5) wenden sich dagegen, daß durch den neu geschlossenen Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk und die dazu in Hamburg und Schleswig-Holstein ergangenen Zustimmungsgesetze ihre Amtszeit in dem aufgrund des alten Staatsvertrages gewählten Rundfunkrat vorzeitig beendet worden ist; die Beschwerdeführer zu 2), 4) und 6) greifen die Neuregelung an, weil sie dadurch ihr Recht auf Entsendung von Rundfunkratsmitgliedern verloren haben.
I.
1. Die Beschwerdeführer zu 2), 4) und 6) hatten in den Rundfunkrat des Norddeutschen Rundfunks (NDR) für die am 9. März 1991 beginnende Amtsperiode die Beschwerdeführer zu 1), 3) und 5) als Mitglieder entsandt. Die Entsendung beruhte auf § 17 des am 20. August 1980 zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein geschlossenen Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (StV 1980 - GVOBl Schl.-H. S. 302). Dem Beschwerdeführer zu 4) war darin unmittelbar eine Entsendebefugnis eingeräumt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14, Abs. 2), die Beschwerdeführer zu 2) und 6) hatten diese Befugnis im Wege einer in § 17 Abs. 3 StV 1980 vorgesehenen Bestimmung durch das jeweilige Landesparlament erhalten.
Um das Sendegebiet des NDR nach der Vereinigung Deutschlands auf Mecklenburg-Vorpommern auszudehnen und dem seit Inkrafttreten des alten Staatsvertrages entstandenen Anpassungsbedarf Rechnung zu tragen, schlossen die vorgenannten Länder und das Land Mecklenburg-Vorpommern am 17. und 18. Dezember 1991 einen neuen Staatsvertrag über den NDR (StV 1991 - GVOBl Schl.-H. 1992, S. 120), dem neben den beiden anderen Landesparlamenten die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg mit dem Gesetz zum Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) vom 10. März 1992 (Hbg. GVOBl I S. 39) und der Landtag des Landes Schleswig-Holstein mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) vom 26. Februar 1992 (GVOBl Schl.-H. S. 120) zustimmten.
Die Zusammensetzung des Rundfunkrats wurde in § 17 StV 1991 neu geregelt. Der Rundfunkrat besteht nunmehr aus höchstens 58 Mitgliedern (Abs. 1 Satz 1), von denen höchstens 11 Mitglieder von den in den Landesparlamenten der vier Länder mit Fraktionen vertretenen Parteien (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) und 47 Mitglieder von bestimmten gesellschaftlichen Organisationen und Gruppen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 16) entsandt werden. Der Beschwerdeführer zu 4) gehört nicht mehr zu den entsendeberechtigten Organisationen. Die Benennung anderer als der im Staatsvertrag selbst aufgeführten Organisationen und Gruppen durch die Landesparlamente, wie sie § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 StV 1980 vorsah, ist entfallen, so daß auch die Beschwerdeführer zu 2) und 6) keine Mitglieder mehr entsenden können.
Aufgrund des neuen Staatsvertrages konstituierte sich der Rundfunkrat am 15. Mai 1992 neu. § 46 Abs. 1 Satz 4 StV 1991 bestimmt, daß mit seinem Zusammentritt die Amtszeit des bisherigen Rundfunkrats endet.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen das hamburgische und das schleswigholsteinische Zustimmungsgesetz und rügen deren Unvereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, soweit die Entsendebefugnis der Beschwerdeführer zu 2), 4) und 6) und die Rundfunkratsmitgliedschaft der Beschwerdeführer zu 1), 3) und 5) entfallen sind. Sie machen im wesentlichen geltend:
Die Amtsenthebung der Beschwerdeführer zu 1), 3) und 5) sowie der Entzug der Entsendebefugnis der Beschwerdeführer zu 2), 4) und 6) verstießen gegen das Grundrecht der Rundfunkfreiheit. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründe für einzelne gesellschaftliche Gruppen zwar keine Teilhaberechte. Sei aber einer Gruppe der Zugang zum Rundfunkrat zunächst eröffnet worden, so erwüchsen ihr und dem von ihr entsandten Vertreter Abwehransprüche, wenn ihnen die einmal erlangte Rechtsposition wieder genommen werde. Das gelte zumindest bis zum Ablauf der jeweiligen Amtsperiode. Hätte der Gesetzgeber es in der Hand, während einer laufenden Amtsperiode jederzeit die Zusammensetzung des Rundfunkrats neu zu regeln, wären damit Manipulationsmöglichkeiten geschaffen, die die Rundfunkratsmitglieder von der kurzfristigen Entwicklung politischer Mehrheiten und kurzlebiger Zeitströmungen abhängig machten. Bei der Neufassung des NDR-Staatsvertrages sei es von Anfang an um die Sicherung parteipolitischer Machtinteressen gegangen. Deshalb sei der Eingriff in die Zusammensetzung des Rundfunkrats während der laufenden Wahlperiode mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar. Dies gelte um so mehr, als Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, daß die Mandate der Mitglieder des bisherigen Rundfunkrats nicht nur einem neu ausgehandelten Proporz geopfert worden seien, sondern daß zugleich die Gelegenheit genutzt worden sei, um sich gezielt der Beschwerdeführer zu 1), 3) und 5) zu entledigen, die sich ihrem Amt mehr verpflichtet gefühlt hätten als bestimmten parteipolitischen Erwartungen.
Die angegriffene Regelung verstoße überdies gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Eine Ungleichbehandlung ergebe sich zum einen daraus, daß der neue Staatsvertrag in die Amtszeit des bisherigen Rundfunkrats und dessen Zusammensetzung eingreife, auf einen entsprechenden Eingriff in die Position des Intendanten aber verzichte. Während dem Repräsentationsbedürfnis Mecklenburg-Vorpommerns in bezug auf den Rundfunkrat durch die Erweiterung dieses Organs um eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern hätte Rechnung getragen werden können, wäre eine angemessene Einflußnahme dieses Bundeslandes auf die Person des Intendanten nur durch eine Neuwahl möglich gewesen. Das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG seien außerdem verletzt, weil hinreichender Anlaß zu der Annahme bestehe, daß die Eingriffe in die Amtszeit und Zusammensetzung des Rundfunkrats auch dazu gedient hätten, sich der Beschwerdeführer zu 1), 3) und 5) wegen ihres kritischen politischen Engagements zu entledigen.
Schließlich verletze die Neuregelung auch die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführer. Der Entzug ihrer Rechtspositionen verstoße gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde verbinden die Beschwerdeführer den Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Geltung des hamburgischen und des schleswig-holsteinischen Zustimmungsgesetzes bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen, soweit diese Gesetze sich auf § 17 und § 46 Abs. 1 Satz 1 und 4 StV 1991 beziehen.
3. Der Bürgerschaft und dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg sowie dem Schleswig-Holsteinischen Landtag und der Landesregierung Schleswig-Holstein ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
II.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Rechten im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit im Hinblick auf das Erfordernis möglicher Selbstbetroffenheit bestehende Bedenken gegen ihre Zulässigkeit durchgreifen; sie hat jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
1. Das trifft zunächst für die auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützte Rüge zu.
a) Die den Beschwerdeführern zu 2), 4) und 6) staatsvertraglich und einfachgesetzlich eingeräumte Entsendebefugnis stellt schon keine unter den Schutz der Rundfunkfreiheit fallende Position dar. Wie der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 5. Februar 1991 (BVerfGE 83, 238 (333) [BVerfG 05.02.1991 - 1 BvF 1/85]; ebenso Kammerbeschlüsse vom 30. November 1989 - 1 BvR 756 und 902/88 - und vom 13. Februar 1992 - 1 BvR 1626/89 - NVwZ 1992, S. 766) entschieden hat, gewährt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesellschaftlich relevanten Gruppe kein subjektives Recht auf Berücksichtigung bei der Zusammensetzung des Rundfunkrats. Der Rundfunkrat ist Sachwalter des Allgemeininteresses und nicht die Interessenvertretung der entsendenden Organisationen. Die Anknüpfung bei den verbandlich organisierten Interessen dient nur als Mittel, Sachwalter der Allgemeinheit zu gewinnen. Dementsprechend erweist sich die einer Gruppe eingeräumte Möglichkeit zur Entsendung eines Mitglieds zumindest auf der Ebene des Verfassungsrechts als bloßer Reflex der objektivrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers, ein pluralistisches Kontrollgremium zu schaffen, das in seiner Gesamtheit der Gefahr einseitiger Einflußnahme und Programmgestaltung entgegenwirkt (vgl. BVerfGE 60, 53 (66) [BVerfG 09.02.1982 - 2 BvK 1/81]; 83, 238 (334)). Entfällt aufgrund einer Neuregelung der Rundfunkratszusammensetzung für eine bislang berücksichtigte Gruppe die Entsendemöglichkeit, so liegt darin deshalb nicht der Entzug einer grundrechtlich verankerten Rechtsposition, sondern nur die Aufhebung einer einfachgesetzlich gewährten Begünstigung, die allein dazu diente, im Interesse der Allgemeinheit die Voraussetzungen für einen freien Rundfunk zu schaffen.
b) Auf die Mitglieder des Rundfunkrats - hier die Beschwerdeführer zu 1), 3) und 5) - können diese Grundsätze allerdings nicht unbesehen übertragen werden. Anders als die entsendenden Gruppen lassen sie sich als "Sachwalter der Allgemeinheit" begreifen (so BVerfGE 83, 238 (333) [BVerfG 05.02.1991 - 1 BvF 1/85] nicht nur für den Rundfunkrat als Ganzen, sondern auch für seine einzelnen Mitglieder). Dies entspricht ihrer Rechtsstellung gemäß § 19 Abs. 2 des alten und des neuen Staatsvertrages, wonach sie dem Interesse der Allgemeinheit verpflichtet sowie unabhängig von Weisungen und Aufträgen sind. Die Mitglieder des Rundfunkrats sind überdies als Teile eines Organs der Rundfunkanstalt, die selbst Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit ist, in deren Tätigkeit eingebunden und erfüllen als solche unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallende Aufgaben. Ob sie als Organwalter einer unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallenden Rundfunkanstalt damit auch selbst zu Trägern dieses Grundrechts werden und ob dessen Schutz sich gegebenenfalls für die Dauer der Wahlperiode auch gegen den Gesetzgeber richtet, kann aber offenbleiben. Denn die Rüge einer Verletzung der Beschwerdeführer zu 1), 3) und 5) in dem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit hat unabhängig davon keine Aussicht auf Erfolg.
aa) Die Regelungen über die Zusammensetzung des Rundfunkrats finden ihre Grundlage in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Im Hinblick auf die Funktion der Kontrollgremien, die Rundfunkfreiheit organisatorisch gegen einseitige Indienstnahme durch eine Partei oder Gruppe zu sichern und alle bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Gesamtprogramm angemessen zu Wort kommen zu lassen, gebietet die Vorschrift eine sachgerechte, der bestehenden Vielfalt prinzipiell Rechnung tragende Bestimmung und Gewichtung der maßgeblichen gesellschaftlichen Kräfte bei der Zusammensetzung der Gremien sowie die Sicherstellung ihres effektiven Einflusses (BVerfGE 83, 238 (333 f.) [BVerfG 05.02.1991 - 1 BvF 1/85]). Wer im einzelnen zu den relevanten Kräften und Gruppen gehört, ist Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG aber nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber genießt insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser reicht freilich nicht bis zur Willkürgrenze. Bedient sich der Gesetzgeber zur Rundfunkkontrolle der gesellschaftlich relevanten Kräfte, so läßt er sich auf die Bedingungen verbandlicher Repräsentanz ein, zu denen es gehört, daß das Verhalten der entsandten Gremienmitglieder zumindest teilweise interessenbestimmt bleiben wird. Deshalb muß er eine grob einseitige Gremienzusammensetzung vermeiden, um den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Genüge zu tun (BVerfGE 83, 238 (334 f.) [BVerfG 05.02.1991 - 1 BvF 1/85]).
Diesen inhaltlichen Anforderungen wird die Neuregelung gerecht. Nach § 17 Abs. 1 und 2 StV 1991 ist im Rundfunkrat neben den in den Landesparlamenten mit Fraktionen vertretenen Parteien ein breites Spektrum gesellschaftlich relevanter Gruppen vertreten. Die Neuregelung berücksichtigt religiöse Gemeinschaften ebenso wie Organisationen des Arbeitslebens, der Wirtschaft, des sozialen und kulturellen Lebens sowie Umweltschutzverbände. Daneben werden eine angemessene Repräsentanz von Frauen und ausgewogene Länderanteile gewährleistet. Auch die von den Beschwerdeführern zu 2) und 4) repräsentierten Interessen der Mieter und des Sports sind vertreten, wenn auch nunmehr durch andere Organisationen. Damit hat der Gesetzgeber hinreichende Vorkehrungen gegen eine einseitige Inpflichtnahme der Rundfunkanstalt durch eine Partei oder bestimmte Gruppen getroffen. Mehr ist von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gefordert.
bb) Ein Verstoß der angegriffenen Neuregelung gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich auch nicht aus der Bestimmung über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
Die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gilt nicht nur für die erstmalige Regelung der Zusammensetzung von Aufsichtsgremien der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, sondern auch für spätere Änderungen. Andernfalls wäre der Gesetzgeber gehindert, auf gesamtgesellschaftliche oder gruppenspezifische Änderungen zu reagieren, die nach seiner Einschätzung nicht ohne Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien bleiben können, oder veränderten Repräsentanzvorstellungen der Parlamentsmehrheit Geltung zu verschaffen.
Gemäß dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Ziel, die Rundfunkfreiheit zu sichern, sind der Gestaltungsmacht des Gesetzgebers in dieser Hinsicht allerdings Grenzen gesetzt. Er darf keine Änderungen treffen, die dazu dienen, das Verhalten der entsendenden Organisationen oder die Amtsführung der Gremienmitglieder verdeckt zu sanktionieren und sich insbesondere mißliebiger Gremienmitglieder zu entledigen (vgl. Hoffmann-Riem, ZUM 1992, S. 271 ff. (275)).
Änderungen, die in eine laufende Amtsperiode eingreifen, sind einem derartigen Verdacht besonders ausgesetzt. Ein Mißbrauch wird sich indes, selbst wenn er vorliegt, nur schwer nachweisen lassen. Deshalb erscheint es erwägenswert, Änderungen in einer laufenden Amtsperiode darüber hinaus von einem akuten und zwingenden Änderungsbedarf abhängig zu machen, der die Unbedenklichkeit der Änderung indiziert (vgl. Hoffmann-Riem, a.a.O., S. 275). Diese Frage braucht hier jedoch nicht vertieft zu werden, weil die angegriffene Neuregelung durch einen derartigen unaufschiebbaren Änderungsbedarf veranlaßt war. Daß der Gesetzgeber die daraus resultierende Änderungsbefugnis mißbräuchlich genutzt hat, ist nicht ersichtlich.
Ein unaufschiebbarer Änderungsbedarf hat sich aus der Erweiterung des Sendegebiets des NDR auf Mecklenburg-Vorpommern ergeben. Darauf verweist auch die amtliche Begründung zu den Zustimmungsgesetzen (vgl. II. A. des hamburgischen Zustimmungsgesetzes, Dr. 14/956). Der Beitritt Mecklenburg-Vorpommerns schuf in bezug auf die anstaltsinternen Kontrollgremien ein Repräsentationsbedürfnis dieses Landes. Um die Erfüllung des dem NDR gestellten Auftrags zu gewährleisten, die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen aus dem Sendegebiet im Programm angemessen zu Wort kommen zu lassen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StV 1991), war namentlich in dem für Programmfragen zuständigen Rundfunkrat eine Repräsentation der gesellschaftlichen Kräfte aus allen Mitgliedsländern einschließlich des neu hinzugekommenen geboten. Zudem ist jedem Mitgliedsland zuzubilligen, daß es seine spezifischen Repräsentanzvorstellungen in die Regelung über die Gremienzusammensetzung einbringt.
Eine bloße Ergänzungsregelung, derzufolge der aufgrund des alten Staatsvertrages bestehende Rundfunkrat lediglich um Vertreter von Parteien und Organisationen aus Mecklenburg-Vorpommern aufzustocken gewesen wäre, hätte dem Änderungsbedarf nur unzureichend Rechnung getragen. Insoweit weisen die Landesregierungen und Parlamente von Hamburg und Schleswig-Holstein nicht ohne Grund darauf hin, daß das System der Gruppenbalancierung im Rundfunkrat dadurch beeinträchtigt worden wäre. Schon § 17 StV 1980 richtete sich nicht auf eine je länderbezogene Repräsentation des ganzen Spektrums der gesellschaftlich relevanten Kräfte und Gruppen. Vielmehr kombinierte er Elemente länderbezogener und gesellschaftlicher Repräsentation. Eine bloße Aufstockung des Rundfunkrats um Mitglieder aus Mecklenburg-Vorpommern hätte sich in diesen Ordnungsrahmen nicht bruchlos einfügen lassen. Die Entscheidung zugunsten einer sofortigen Neuregelung lag um so näher, als ein Bedarf für die Änderung der Rundfunkratszusammensetzung auch in anderer Hinsicht gesehen wurde. Wie die Neuregelung deutlich macht, gilt dies sowohl für die Repräsentanz von Frauen und Umweltgruppen als auch für den Verzicht auf die Repräsentanz der Vertriebenenverbände, deren Bedeutung aufgrund der politischen Entwicklung als verringert eingeschätzt wurde.
Für eine mißbräuchliche Ausübung der gesetzgeberischen Gestaltungsmacht zu dem Zweck, sich mißliebiger Mitglieder des Rundfunkrats zu entledigen, fehlen greifbare Anhaltspunkte. Der Vortrag der Beschwerdeführer und die von ihnen vorgelegten Zeitungsartikel belegen nur, daß die Beschwerdeführer zu 1), 3) und 5) gegenüber den Regierungsparteien in Hamburg und Schleswig-Holstein kritische Positionen eingenommen haben. Dies trifft im übrigen nur bei einem Beschwerdeführer auf rundfunkpolitische Fragen zu. Ein Zusammenhang zwischen dieser Kritik und der staatsvertraglichen Neuregelung wird nicht nachprüfbar dargetan.
cc) Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes haben die gesetzgeberische Gestaltungsmacht nicht zusätzlich beschränkt. Indem die Neuregelung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 StV 1991 zur Ablösung des alten Rundfunkrats während der laufenden Amtsperiode führte, wirkte sie allerdings auf noch nicht abgeschlossene, auf Dauer angelegte Beziehungen, nämlich das prinzipiell bis zum Ende der Amtsperiode dauernde Amtsverhältnis der Rundfunkratsmitglieder zu der Rundfunkanstalt, für die Zukunft ein und hob die Amtsstellung nachträglich auf. Das ist ein Fall unechter Rückwirkung (vgl. BVerfGE 72, 175 (196) [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84]). Ob solche Regelungen zulässig sind, ist aufgrund einer Abwägung der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl gegen das durch die Gesetzesänderung beeinträchtigte Vertrauen des Rechtsbetroffenen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 75, 246 (280)). Dadurch wird dem in derartigen Fallgestaltungen angelegten Konflikt zwischen einem öffentlichen Änderungsinteresse und einem als prinzipiell schutzwürdig anerkannten privaten Bestandsinteresse Rechnung getragen.
An einer vergleichbaren Konstellation fehlt es hier jedoch; die aus dem Rückwirkungsverbot folgenden Beschränkungen der Gestaltungsmacht des Gesetzgebers können deshalb nicht greifen. Wie oben ausgeführt, werden den Mitgliedern der Aufsichtsgremien von Rundfunkanstalten ihre Mitgliedschaftsrechte ausschließlich im öffentlichen Interesse eingeräumt. Als Sachwalter der Allgemeinheit haben sie die Funktion, durch ihre Kontrolltätigkeit die Rundfunkfreiheit zu wahren. Eben dieses Ziel wird aber auch mit Regelungen über die - veränderte - Zusammensetzung der Aufsichtsgremien verfolgt. Solche Regelungen sollen deren Eignung zur Aufgabenerfüllung optimieren, dienen also ebenfalls der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit. Der für Fälle unechter Rückwirkung typische Konflikt zwischen öffentlichem und - prinzipiell schutzwürdigem - privatem Interesse besteht hier daher nicht. Soweit die Rundfunkratsmitglieder ein privates Interesse mit ihrem Amt verbinden, ist dieses rechtlich nicht bedeutsam und kann deshalb Einschränkungen der gesetzgeberischen Gestaltungsbefugnis nicht rechtfertigen. Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch dazu, daß das Bundesverfassungsgericht die Stellung der Rundfunkratsmitglieder als eine "temporär unangreifbare Position" bezeichnet hat (BVerfGE 83, 238 (335) [BVerfG 05.02.1991 - 1 BvF 1/85]). Mit dieser Kennzeichnung ist die Weisungs- und Auftragsunabhängigkeit der Mitglieder (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 StV 1980 und StV 1991) während der gesetzlich festgesetzten Amtsperiode, nicht aber eine absolute Bestandsgarantie dieser Amtsperiode gegenüber dem Gesetzgeber gemeint.
2. Die auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützte Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Auffanggrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit für rundfunkbezogene Betätigungen hinter Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zurücktritt.
3. Auch die Rügen von Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG greifen nicht durch.
Soweit die Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung darin sehen, daß nur für den Rundfunkrat, nicht auch für den Intendanten vor Ablauf der Amtsperiode eine Neuregelung getroffen worden ist, gibt es einen hinreichenden sachlichen Grund für die Differenzierung. Eine länderbezogene Repräsentation im Rundfunkrat war ohne eine Neuregelung nicht erreichbar, sie setzte zwingend voraus, daß auch gesellschaftlichen Kräften und Gruppen aus Mecklenburg-Vorpommern die Entsendung von Mitgliedern des Rundfunkrats zugebilligt wurde. Das Amt des Intendanten ist hingegen anders strukturiert; der Gedanke einer - auch länderbezogenen - Repräsentation kommt hier nicht in gleicher Weise wie bei dem pluralistisch besetzten Gremium des Rundfunkrats zum Tragen.
Der weitere Einwand, die Neuregelung diskriminiere die Beschwerdeführer wegen ihrer politischen Anschauungen, muß nach den Ausführungen zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gleichfalls erfolglos bleiben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Seidl
Grimm
Haas