Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1981, Az.: IVa ZR 202/80
Besitz der Fahrerlaubnis nach Beschlagnahme des Führerscheins wegen eines Verkehrsverstoßes; Vorsätzliches Herbeiführen eines Versicherungsfalles oder zumindest Verletzung einer Obliegenheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1981
- Aktenzeichen
- IVa ZR 202/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 28.03.1980
Rechtsgrundlagen
- § 21 Abs. 2 StVG
- § 2 Nr. 2c AVB f. Kraftfahrvers. (AKB)
- § 6 Abs. 1 VVG
- § 152 VVG
Fundstellen
- DVBl 1982, 708 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1982, 70-71 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1982, 301 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 182-183 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
C. V.-Gesellschaft a.G.,
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch den Vorsitzenden Herbert M., K.-W.-Allee ..., H. 61.
Prozessgegner
Herr Günter T., E. straße ..., M.
Amtlicher Leitsatz
Der Fahrer, dessen Führerschein wegen eines Verkehrsverstoßes von der Polizei beschlagnahmt ist, "hat" seit der Neufassung von § 21 Abs. 2 (früher § 24 Abs. 2) StVG keine Fahrerlaubnis im Sinne von § 2 Abs. 2 c AKB.
In dem Rechtsstreit
hat der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen
und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 1980 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger fordert von der Beklagten Versicherungsschutz für die Haftpflicht als Fahrer eines Kraftfahrzeuges wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls vom 12. Februar 1977.
An diesem Tage hatte der Kläger in M. gegen 7.30 Uhr unter Alkoholeinfluß einen Verkehrsunfall verursacht. Unmittelbar danach war sein Führerschein von der Polizei beschlagnahmt und der Kläger dabei darauf hingewiesen worden, daß er jetzt im Verkehr kein Kraftfahrzeug mehr führen dürfe.
Gegen 10.30 Uhr am gleiche Tage fuhr der Kläger mit dem bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten Pkw seiner Freundin wiederum auf öffentlichen Straßen in M. mit überhöhter Geschwindigkeit. Er verursachte wiederum einen Unfall, bei dem ein fünfjähriges Kind schwer verletzt wurde. Blutentnahmen beim Kläger um 12.05 Uhr und 12.25 Uhr ergaben BAK-Mittelwerte von 1,98 und 1,86 Promille.
Die Beklagte verweigert dem Kläger für den zuletzt genannten Schadensfall Versicherungsschutz, weil er nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt und somit eine Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls verletzt (§ 2 Abs. 2 c AKB) und den Versicherungsfall auch bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe (§ 152 VVG).
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihm im Rahmen des für das benutzte Fahrzeug bestehenden Versicherungsvertrages Versicherungsschutz zu gewähren und ihn insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach dem Klageantrag erkannt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt (§ 152 VVG).
2.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist (§ 6 Abs. 1 VVG), für leistungsfrei gehalten. Es hat dazu ausgeführt:
Der Kläger habe die vorgeschriebene Fahrerlaubnis zur Zeit des (zweiten) Unfalles gehabt. Der Begriff "Fahrerlaubnis" sei gesetzestechnisch in § 2 StVG und § 4 StVZO festgelegt. Die Wegnahme und Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei lasse den Bestand der Fahrerlaubnis unberührt. Die Fahrerlaubnis sei dem Kläger bis zum Unfall auch nicht wirksam entzogen worden; ein Beschluß des Amtsgerichts über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 9. März 1977 habe keine Rückwirkung gehabt. Das Berufungsgericht hat sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. September 1962 II ZR 147/60 (VersR 1962, 1051, 1052 [BGH 20.09.1962 - II ZR 147/60]) berufen. Zu einer anderen Auslegung des § 2 Abs. 2 c AKB bestehe auch nicht etwa deshalb Anlaß, weil durch spätere Gesetzesänderungen das Fahren eines Kraftfahrzeuges trotz Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins als Vergehen mit Strafe bedroht sei. Das folge schon daraus, daß die genannte Bestimmung der AKB nicht geändert worden sei, und zwar auch nicht anläßlich späterer Änderungen anderer Bestimmungen dieser Versicherungsbedingungen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Rechtlich zutreffend unterscheidet das Berufungsgericht grundsätzlich zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein. Es geht davon aus, daß der Fahrer eines Kraftfahrzeuges die vorgeschriebene Fahrerlaubnis auch dann haben kann, wenn er den Führerschein nicht körperlich in Besitz hat (vgl. BGH Urteil vom 8. Juni 1964 - II ZR 235/62 = VersR 1964, 742).
Hier stellt sich jedoch die Frage, ob der Fahrer eines Kraftfahrzeuges die vorgeschriebene Fahrerlaubnis auch dann "hat", wenn er sie - unabhängig vom körperlichen Besitz des Führerscheins - aufgrund der Strafbestimmungen des § 21 Abs. 2 StVG nicht benutzen, also kein Kraftfahrzeug führen darf. Diese Frage ist für die Zeit seit dem Inkrafttreten der Neufassung des ehemaligen § 24 Abs. 2 StVG durch Art. 4 Nr. 5 des 2. Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl S. 921, 925) - nunmehr § 21 Abs. 2 StVG (EGOWiG vom 24. Mai 1968, BGBl S. 503, 513) - zu verneinen.
Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 c AKB begründet die Obliegenheit, das versicherte Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen und Plätzen nicht zu benutzen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Diese Obliegenheit dient dem Zweck, den Versicherer von dem gefahrerhöhenden Risiko der Benutzung des Kraftfahrzeuges durch einen ungeeigneten Fahrer freizustellen. Sie ersetzt innerhalb ihres Geltungsbereiches die Vorschriften des VVGüber die Gefahrerhöhung (BGHZ 35, 39, 41; BGH Urteil vom 10. Juni 1963 II ZR 28/61 = VersR 1963, 770). Dieser Zweck der Bestimmung darf bei ihrer Auslegung nicht unberücksichtigt bleiben.
"Haben" im Sinne dieser Bestimmung kann für die Fahrerlaubnis (im Gegensatz zum Führerschein) nicht körperlichen Besitz bedeuten. Es bedeutet vielmehr zunächst, daß dem Kraftfahrzeugführer die für das Fahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis nach § 2 StVG i.V.m. § 4 ff StVZO wirksam erteilt sein muß und nicht wieder entzogen sein darf; unter diesen Voraussetzungen darf er grundsätzlich das Kraftfahrzeug führen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn und soweit dem Inhaber der Fahrerlaubnis deren Benutzung ausdrücklich verboten ist. Insoweit darf er das Kraftfahrzeug gerade nicht führen. Dann "hat" er die - ihm an sich erteilte - Fahrerlaubnis nicht. Das Verbot beruht im vorliegenden Fall auf dem gleichen Gesetz, das auch die Erteilung der Fahrerlaubnis regelt, nämlich auf § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG. Es ginge nicht an, bei der Auslegung des § 2 Abs. 2 c AKB allein § 2 StVG, nicht aber zugleich § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG zu berücksichtigen. Das wäre mit dem obengenannten Zweck der Bestimmung nicht zu vereinbaren. Nur dasjenige Risiko soll grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfaßt sein, das von einem Fahrer ausgeht, der das versicherte Fahrzeug führen darf. Von einem Fahrer, dessen Führerschein von der Polizei gemäß § 94 Abs. 3 StPO beschlagnahmt worden ist, weil er aufgrund eines Verkehrsdelikts verdächtig ist, sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen zu haben, so daß mit der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins zu rechnen ist (§ 69 StGB), geht aber im Zweifel eine wesentlich höhere Gefahr aus.
Daß die Vorschrift des § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG die Fahrerlaubnis einschränkt, kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen. Ein Verhalten, das als Vergehen mit Strafe bedroht ist (§ 12 Abs. 2 StGB), kann schlechterdings nicht nach dem gleichen Gesetz als behördlicherseits erlaubt gelten, welches die Strafandrohung enthält. Daraus folgt, daß der Kläger hier die vorgeschriebene Fahrerlaubnis im Sinne von § 2 Abs. 2 c AKB nicht hatte.
3.
Für eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG war hier kein Raum, weil der Kläger nicht Versicherungsnehmer war und nur seine Obliegenheitsverletzung in Frage steht (BGHZ 35, 153, 163) [BGH 08.05.1961 - II ZR 7/60].
4.
Diese Entscheidung widerspricht nicht dem vom Berufungsgericht zur Begründung des angefochtenen Urteils herangezogenen Urteil des II. Zivilsenats vom 20. September 1962. Zur Zeit jener Entscheidung galt die Strafbestimmung des § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG in der jetzt geltenden Fassung noch nicht. Wer damals ein Kraftfahrzeug nach polizeilicher Beschlagnahme des Führerscheins führte, stand straf- und ordnungsrechtlich demjenigen gleich, dem zwar die Fahrerlaubnis erteilt und nicht wieder entzogen war, der aber den Führerschein nicht mit sich führte. Das StVG machte seinerzeit keinen Unterschied zwischen einer Person, die ihren Führerschein nicht bei sich hatte, weil sie ihn vergessen, verlegt oder verloren hatte und einer Person, deren Führerschein beschlagnahmt war. Keine dieser Verhaltensweisen war damals durch das Straßenverkehrsgesetz als Vergehen mit Strafe bedroht. Das Verbot, welches die Benutzung der Fahrerlaubnis nach Beschlagnahme des Führerscheins untersagt und damit einem "Haben" der Fahrerlaubnis im Sinne von § 2 Abs. 2 c AKB entgegensteht, ergibt sich erst aus der Neufassung des Gesetzes.
Die Gesetzesänderung wirkte sich auf den Inhalt von § 2 Abs. 2 c AKB aus, ohne daß diese Versicherungsbedingung hätte geändert werden müssen. Aus der Tatsache, daß spätere Änderungen der AKB die vorgenannte Bestimmung unberührt gelassen haben, läßt sich also für die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nichts herleiten. Soweit in der Rechtslehre auch nach der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes die auf dem alten Rechtszustand beruhende Entscheidung vom 20. September 1962 für Fälle der vorliegenden Art für anwendbar gehalten wird (vgl. Stiefel/Hofmann Kraftfahrtversicherung 11. Aufl. AKB § 2 Rdn. 256; Pienitz/Flöter AKB 4. Aufl. § 2 Anm. F II 1; Prölss/Martin VVG 22. Aufl. AKB § 2 Anm. 4 B), kann dem nicht gefolgt werden.
5.
Auf eine Unklarheit des § 2 Abs. 2 c AKB kann sich der Kläger nicht berufen. Die Auslegung dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der geltenden Fassung des § 21 StVG führt nicht zu einem Zweifel, der zugunsten des Versicherten bzw. des Versicherungsnehmers ginge.
6.
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben.
Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht selbst entscheiden, denn das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Obliegenheitsverletzung etwa - bei Beweislast des Klägers - als unverschuldet anzusehen wäre (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VVG).
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs