Bundessozialgericht
Urt. v. 30.10.1969, Az.: 5 RKn 49/67
Knappschaftsvollrente; Invalidenrente; Umstellung in Erwerbsunfähigkeitsrente; Umwandlung in Berufsunfähigkeitsrente; Verhältnisänderung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.10.1969
- Aktenzeichen
- 5 RKn 49/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 86 Abs. 1 S. 2 RKG
Fundstelle
- SozR Nr 7 zu § 86 RKG
Amtlicher Leitsatz
Eine wegen festgestellter Invalidität gewährte Knappschaftsvollrente, die mit Wirkung vom 01.01.1957 ab in Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgestellt worden ist, kann nicht in Rente wegen Berufsunfähigkeit umgewandelt werden, wenn der Empfänger zwar infolge einer Änderung in seinen Verhältnissen nicht mehr invalide iS des alten Rechts, aber noch berufsunfähig iS des neuen Rechts ist.