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Bundessozialgericht
Urt. v. 30.10.1969, Az.: 5 RKn 49/67

Knappschaftsvollrente; Invalidenrente; Umstellung in Erwerbsunfähigkeitsrente; Umwandlung in Berufsunfähigkeitsrente; Verhältnisänderung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.10.1969
Aktenzeichen
5 RKn 49/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • SozR Nr 7 zu § 86 RKG

Amtlicher Leitsatz

Eine wegen festgestellter Invalidität gewährte Knappschaftsvollrente, die mit Wirkung vom 01.01.1957 ab in Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgestellt worden ist, kann nicht in Rente wegen Berufsunfähigkeit umgewandelt werden, wenn der Empfänger zwar infolge einer Änderung in seinen Verhältnissen nicht mehr invalide iS des alten Rechts, aber noch berufsunfähig iS des neuen Rechts ist.