Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1990, Az.: 1 StR 43/90
Strafmilderung; Widerruf der Aussage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1990
- Aktenzeichen
- 1 StR 43/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1991, 376
- StV 1990, 455
Redaktioneller Leitsatz
Auch nach dem Widerruf der Angaben, nach denen dem Angeklagten eine Strafmilderung gewährt werden kann, ist, solange durch den Widerruf die Aufklärung der Straftat nicht gefährdet wird, Raum für die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten D. unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten R. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen zusammen mit anderen Mitangeklagten begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, bei der Strafzumessung habe die Jugendkammer bei den Angeklagten D. und R. zu Unrecht von der Milderungsmöglichkeit des § 31 Nr. 1 BtMG Gebrauch gemacht. Diese Vergünstigung könne nur demjenigen zugute kommen, der während des ganzen Verfahrens an seinen die Mittäter belastenden Angaben festhalte.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Rechtsfehler zum Nachteil oder zum Vorteil der Angeklagten sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann die Vergünstigung des § 31 Nr. 1 BtMG nach pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts auch demjenigen Angeklagten zugute kommen, der seine ursprünglichen, Dritte belastenden Angaben widerruft, sofern dadurch der Aufklärungserfolg nicht in Frage gestellt wird (Weider NStZ 1984, 391, 395, 399). § 31 Nr. 1 BtMG soll die Möglichkeiten verbessern, begangene Straftaten aufzuklären und zu verfolgen (BGHSt 31, 163, 167). Leistet ein Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens einen wesentlichen, über seinen eigenen Tatbeitrag hinausgehenden Aufklärungsbeitrag, so wird die Möglichkeit der Verfolgung einer begangenen Straftat nachhaltig verbessert.
Die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG liegen hier vor. Nach den Urteilsfeststellungen hatten die beiden Angeklagten schon in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens wichtige Aufklärungsbeiträge über ihre eigenen Tatbeiträge hinaus geleistet, und zwar durch das Benennen von weiteren Tatbeteiligten und durch Hinweise auf Heroindepots. Aufgrund der Angaben der beiden Angeklagten konnten die Ermittlungsbehörden zur Überzeugung der Jugendkammer abgesicherte Erkenntnisse über Tatgenossen und deren Tatbeiträge sammeln. Damit war der Aufklärungserfolg erreicht.
In der Hauptverhandlung haben zwar beide Angeklagte - D. allerdings nur teilweise - ihre einen anderen Tatbeteiligten belastenden Angaben widerrufen, wobei D. sein Abrücken von seinen ursprünglichen Angaben noch in der Hauptverhandlung widerrief und R. insoweit schwieg. Der durch die ursprünglichen Angaben eingetretene Aufklärungserfolg wurde dadurch jedoch nicht in Frage gestellt, so daß kein Anlaß bestand, von der Vergünstigung des § 31 Nr. 1 BtMG keinen Gebrauch zu machen (BGHR BtMG § 31 Nr. 1, Aufdeckung 11; Pelchen in Erbs/Kohlhaas, BtMG § 31 Anm. 1 a).