Bundesfinanzhof
Urt. v. 31.08.1990, Az.: V R 98/85
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 31.08.1990
- Aktenzeichen
- V R 98/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 22113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BFH/NV 1993, 55
- UR 1991, 111-112 (Volltext mit amtl. LS)
Tatbestand:
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Milchverwertungs-Genossenschaft, war Eigentümerin eines mit Meiereibetriebsgebäuden und einem Wohngebäude bebauten Grundstücks. Bis zur Stillegung dieses Meiereibetriebs im Jahre 1971 dienten die Betriebsgebäude Einlagerungszwecken; das Wohngebäude wurde noch anschließend von einem ehemaligen Betriebsleiter bewohnt. |
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Der zunehmende Verfall der Gebäude und die Unwirtschaftlichkeit eines Umbaus führten bereits zum 1.Januar 1975 zur Bewertung als unbebautes Grundstück. |
Parallel mit den Planungen der Klägerin für einen Abbruch der Gebäude liefen im Streitjahr 1978 Verkaufsverhandlungen. Schließlich verkaufte die Klägerin mit Vertrag vom 3.März 1979 das Grundstück zu einem Kaufpreis von ... DM. Dieser sollte fällig sein, sobald u.a. (§ 2 Buchst.a Nr.2 des Vertrags) "die Verkäuferin die derzeit noch auf dem Grundstück vorhandenen beiden Gebäude einschließlich der Fundamente auf ihre Kosten abgebrochen und die dabei anfallenden Abbruchmassen vom Grundstück entfernt hat". Das Grundstück sollte nach dem Erwerb mit steuerbegünstigten Eigenheimen bebaut werden. |
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1978 zog die Klägerin die ihr für den Abbruch des ehemaligen Betriebsgebäudes im Streitjahr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Höhe von ... DM als Vorsteuer ab. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte den Abzug mit der Begründung ab, daß die Abbruchkosten losgelöst von der früheren Nutzung in ursächlichem Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung stünden und die entsprechenden Vorsteuern demnach direkt gemäß§ 4 Nr.9 Buchst.a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967 73 steuerfreien Umsätzen zuzurechnen und damit nicht abziehbar seien. |
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des FG Münster vom 8.Juli 1981 V 50 73 U (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1981, 255) verneinte es den Ausschluß der Umsatzsteuerbeträge vom Vorsteuerabzug, weil die steuerfreie Grundstücksveräußerung nicht in bezug auf die Abbruchleistungen eindeutig im Vordergrund gestanden habe; die Abbruchleistungen seien "Abschaffungskosten" wegen des Endes der Nutzungsfähigkeit des Betriebsgebäudes gewesen. Das angefochtene Urteil des FG ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 635 veröffentlicht. |
Mit der Revision rügt das FA Verletzung von § 15 Abs.2 Nr.1 und 2 UStG 1973. Es wendet sich gegen die Auffassung des FG, der Ausschluß von Vorsteuerabzug sei --als Durchbrechung des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität in der Unternehmerkette-- auf die Fälle zu beschränken, in denen der Ausschlußumsatz in bezug auf die Vorleistung eindeutig im Vordergrund stehe und, wirtschaftlich gesehen, die Vorleistung zum Bereich der Abzugsumsätze in den Hintergrund trete. |
Die systemwidrigen Folgen einer Steuerbefreiung auf die folgenden Umsatzstufen könnten vielmehr nur dadurch beseitigt werden, daß alle Vorumsätze im auch nur mittelbaren oder indirekten --wirtschaftlichen-- Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führten. Im übrigen gehe das FG selbst von einem sachlichen Zusammenhang der Abbruchleistung mit der steuerfreien Grundstücksveräußerung aus. Schon aus dem zeitlichen Geschehensablauf sei aber zu folgern, daß das Gebäude ausschließlich im Hinblick auf die Grundstücksveräußerung und nicht auf die bereits 1971 erfolgte Betriebsstillegung abgebrochen worden sei. |
Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
Die Klägerin hält das FG-Urteil für zutreffend. |
Beide Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Gründe
II. Die Revision des FA ist begründet. |
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Das angefochtene Urteil war aufzuheben, die Klage war abzuweisen. |
1. Nach § 15 Abs.2 Nr.2 UStG 1973 waren die der Klägerin in Rechnung gestellten Steuerbeträge für die von ihr zum Gebäudeabbruch in Anspruch genommenen Leistungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen; denn diese Leistungen wurden zur Ausführung der steuerfreien Grundstücksveräußerung (-lieferung) in Anspruch genommen. |
Das FA hat dies zutreffend im Rahmen der bei der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzung angewendeten Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs.4 Nr.2 UStG 1973 berücksichtigt. Nach dieser Vorschrift kann das FA --wenn der Unternehmer (wie hier) neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 führen, auch Umsätze ausführt, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt-- gestatten, daß der Unternehmer die gesamten Vorsteuerbeträge danach aufteilt, wie diese Beträge den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 führenden Umsätzen und den übrigen Umsätzen ganz oder teilweise zuzurechnen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 21.Juli 1988 V R 87 83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, [BFH 21.07.1988 - V R 87/83] mit Nachweisen) handelt es sich dabei um eine wirtschaftliche Zuordnung. |
In den meisten Fällen richtet sich die Zuordnung der in Anspruch genommenen Leistung danach, in welchen Umsatz des Leistungsempfängers (d.h. dessen Gegenstand) sie eingeht bzw. ob der vom Leistungsempfänger selbst ausgeführte Umsatz ganz oder teilweise auf der von ihm in Anspruch genommenen Leistung beruht. Scheiden diese beiden Anknüpfungspunkte für eine Zuordnung aus, können nach dem vorbezeichneten Urteil in BFHE 155, 177, [BFH 21.07.1988 - V R 87/83] BStBl II 1989, 60 [BFH 21.07.1988 - V R 87/83] Vorbezüge auch demjenigen Umsatz wirtschaftlich zugeordnet werden, dem sich die mit dem Vorbezug verbundenen Kosten zurechnen lassen. |
Das Urteil des FG, das von anderen rechtlichen Grundsätzen ausging, war aufzuheben. Es stellt in Übereinstimmung mit dem Urteil des FG Münster in UR 1981, 255 auf die "eindeutig im Vordergrund" stehende und deshalb zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung der Leistung ab. Dem ist nicht zu folgen. Der Senat verweist insoweit auf das Urteil des X.Senats des Bundesfinanzhofs vom 27.Juli 1988 X R 52 81 (BFHE 155, 187, BStBl II 1989, 65 [BFH 27.07.1988 - X R 52/81]), mit dem das Urteil des FG Münster aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde. |
2. Der Senat kann in der spruchreifen Sache durcherkennen. Die Klage gegen den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 1978 war abzuweisen. Die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen über die Abbruchleistungen waren vom Abzug ausgeschlossen, weil die Leistungen der steuerfreien Grundstücksveräußerung zuzurechnen waren. Die Abbruchleistungen wurden zur Ausführung dieser Grundstückslieferung verwendet. Sie sind in den Umsatz der Grundstückslieferung im Sinn der Rechtsprechung des Senats (BFHE 155, 177, [BFH 21.07.1988 - V R 87/83] BStBl II 1989, 60 [BFH 21.07.1988 - V R 87/83]) "eingegangen". Denn Gegenstand des Grundstückskaufvertrags war nach den Feststellungen des FG das unbebaute Grundstück. Es war Sache der Klägerin, die vorhandenen Gebäude insgesamt von dem Grundstück zu entfernen. Die Klägerin erfüllte mit der Räumung lediglich die vertragliche Verpflichtung, das Grundstück in den unbebauten Zustand zu versetzen. Soweit das FG demgegenüber zu dem Ergebnis kam, bei dem Abbruch handle es sich um "Abschaffungskosten" wegen des Endes der Nutzungsfähigkeit insbesondere des Betriebsgebäudes, und zwar trotz des relativ großen zeitlichen Abstandes zwischen Betriebsstillegung (1971) und Abbruch (1978), kann dem nicht gefolgt werden. Das FG verkennt insoweit, daß die Abbruchleistungen allein im Hinblick auf die Grundstückslieferung in Anspruch genommen wurden. Nur damit erreichte die Klägerin den vertraglich vereinbarten Lieferungszustand des Grundstücks. Eine wirtschaftliche Zuordnung zu anderen Umsätzen kam nicht mehr in Betracht. Insbesondere gilt das für die Zuordnung zu der bereits seit langem beendeten Umsatztätigkeit (Meiereiumsätze) auf dem Grundstück.