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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1997, Az.: IV ZR 73/96

Ansprüche auf eine Brandentschädigung gegen einen Feuerversicherer; Versäumnis der Rücktrittsfrist trotz ausreichender und frühzeitiger Kenntnis vom Rücktrittsgrund; Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls; Brandstiftung als einzig mögliche Brandursache; Beweisführung mittels Anscheinsbeweises ; Mitwirkung des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten an der Brandentstehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.04.1997
Aktenzeichen
IV ZR 73/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 18428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 08.12.1995

Fundstellen

  • NJW-RR 1997, 1112-1113 (Volltext mit red. LS)
  • zfs 1998, 64 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

W. GmbH, F.straße ..., M.,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführerin Sigrid H., K.straße ..., N.

Prozessgegner

V. V. AG,
vertreten durch den Vorstand, K., B.

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz,
den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1997
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Dezember 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die in der Rechtsform einer GmbH eine Rundstrickerei betrieben hat, macht gegen die Beklagte als Feuerversicherer Ansprüche auf eine Brandentschädigung geltend.

2

In der Nacht vom 6. zum 7. November 1992 wurde das Betriebsgebäude der Klägerin mit den darin befindlichen Gegenständen durch einen Brand vollständig zerstört. Das Betriebsgebäude, die Einrichtung und die Vorräte waren seit 15. Mai 1992 versichert, zum 1. Oktober 1992 wurde die Versicherungssumme auf 25.120.000 DM erhöht. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87) und die Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (FBUB) zugrunde. Die Vertragsverhandlungen mit der Beklagten hatte der Zeuge Häner geführt, der Betriebsleiter der Klägerin war und den die Parteien übereinstimmend als Repräsentanten der Klägerin ansehen. Dieser ist unter seinem Geburtsnamen Hünerbein durch Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 31. Oktober 1983 als Täter und Anstifter wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug in drei Fällen - im ersten Fall wurde auch die Beklagte geschädigt - rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.

3

Die Beklagte ist mit Schreiben vom 2. April 1993 vom Vertrag zurückgetreten, weil ihr bei den Vertragsverhandlungen nicht offenbart worden sei, daß es sich bei dem Betriebsleiter H. um den rechtskräftig verurteilten Brandstifter Hü. handle. Außerdem beruft sie sich auf Leistungsfreiheit nach § 61 VVG, weil auch im vorliegenden Fall eine vorsätzliche, durch den Zeugen H. herbeigeführte Brandstiftung vorliege.

4

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 1,4 Mio. DM und Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten gerichteten Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

I.

Die Leistungspflicht der Beklagten ist weder durch Rücktritt noch durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung entfallen.

7

1.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei wirksam vom Vertrag zurückgetreten, ist rechtsfehlerhaft. Die Revision rügt zutreffend, daß das Berufungsgericht unstreitigen Parteivortrag zum Zeitpunkt der Kenntnis der Beklagten vom geltend gemachten Rücktrittsgrund übergangen hat. Danach ist der von der zuständigen Stelle der Beklagten in D. mit Schreiben vom 2. April 1993 erklärte Rücktritt nicht innerhalb der Monatsfrist des § 20 Abs. 1 VVG erfolgt und damit unwirksam.

8

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 5. Oktober 1995 (GA II 171/172) unter Hinweis auf einen Vermerk des Regulierungsbeauftragten der Beklagten vom 16. Dezember 1992 (GA II 180-183) vorgetragen, die Entscheidungsträger der Beklagten hätten bereits mehr als drei Monate vor Ausübung des Rücktrittsrechts über die Person H.und seine Stellung als Repräsentant genau Bescheid gewußt. Diesen Vortrag und den Inhalt des Vermerks hat die Beklagte nicht bestritten. Aus dem als Aktenvermerk bezeichneten, in D. am 16. Dezember 1992 verfaßten Bericht des Regulierungsbeauftragten geht hervor, daß der Zeuge H. mit dem rechtskräftig verurteilten Brandstifter Hü. identisch ist und Betriebsleiter der Klägerin war und daß die Frage des Rücktritts überlegt werden sollte. Unstreitig und durch den Risiko-Informationsbericht und die Notiz der Beklagten vom 19. März 1992 belegt hatte der Zeuge H. die Vertragsverhandlungen geführt, sich dabei als Geschäftsführer bezeichnet und angegeben, er werde den Betrieb in Kürze kaufen und weiterhin effektiv modernisieren. Damit hatte die Beklagte mehr als einen Monat vor Zugang der Rücktrittserklärung ausreichende Kenntnis vom Rücktrittsgrund. Ob sie auch beweisen konnte, daß der Geschäftsführer der Klägerin die strafrechtliche Verurteilung des Zeugen H. gekannt hatte, ist für den Beginn der Rücktrittsfrist unerheblich. Die Beklagte wußte jedenfalls, daß der Zeuge H. der von der Klägerin beauftragte Verhandlungsführer und als verantwortlicher Betriebsleiter deren Repräsentant war.

9

Deshalb kann offen bleiben, ob der geltend gemachte Grund für einen Rücktritt ausreicht.

10

2.

Die Beklagte hat ihre Annahmeerklärung unstreitig nicht wegen arglistiger Täuschung nach § 22 VVG i.V. mit § 123 BGB angefochten. Das Rücktrittsschreiben vom 2. April 1993 kann nicht als Anfechtungserklärung ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden, da die Anfechtung weitergehende Rechtsfolgen (Ausschluß des § 21 VVG) hat als der Rücktritt.

11

II.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Zeugen H. leistungsfrei, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

12

1.

Die Feststellung, der Brand sei vorsätzlich gelegt worden, wird von der Revision allerdings ohne Erfolg angegriffen.

13

Es ist nicht verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht zur Brandursache kein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt hat. Das Berufungsgericht durfte sich seine Überzeugung im Wege des Urkundenbeweises anhand der vier im Ermittlungsverfahren erstatteten Gutachten und der beiden von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Gossmann bilden, dessen Sachkunde unstreitig ist. Der Sachverständige Gossmann hat die vier anderen Gutachten verwertet und sich eingehend mit der Behauptung der Klägerin auseinandergesetzt, als mögliche Brandursache komme ein Defekt der elektrischen Anlage in Betracht. Er hat diese Möglichkeit ausgeschlossen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß als mögliche Brandursache nur Brandstiftung in Frage kommt. Das Berufungsgericht hat nachvollziehbar und einleuchtend dargelegt, weshalb es dieser Beurteilung folgt und die Gutachten des Sachverständigen Gossmann für eine zuverlässige Beantwortung der Beweisfrage für ausreichend hält. Im Berufungsurteil ist ausgeführt, warum die Einwendungen der Klägerin nicht durchgreifen und daß ein Widerspruch zu den anderen Gutachten nicht besteht.

14

Auch die übrigen zu diesem Punkt erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Von einer Begründung wird gemäß § 565 a ZPO abgesehen.

15

2.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Zeuge H. habe den Brand vorsätzlich verursacht, wird von der Revision dagegen mit Recht als verfahrensfehlerhaft gerügt.

16

a)

Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung neben verschiedenen Indizien entscheidend auf ein vom Prokuristen Schneider der Beklagten verfaßtes Protokoll vom 5. Oktober 1994. Darin hat der Zeuge S. den Inhalt eines Gesprächs vom 3. Oktober 1994 in L. mit dem anonym an die Beklagte herangetretenen, später identifizierten Informanten C. niedergelegt. Danach hat der Zeuge H. dem Informanten kurz vor dem Brand bei einem Besuch in den Geschäftsräumen der Klägerin angekündigt, der Betrieb werde demnächst abbrennen, der Informant werde sein Geld aus den Versicherungsleistungen erhalten. Kurz nach dem Brand habe der Zeuge H. dem Informanten telefonisch berichtet, alles sei planmäßig gelaufen, und Einzelheiten über die Brandstiftung mitgeteilt. Das Berufungsgericht nimmt an, der entsprechende Vortrag der Beklagten sei nach § 138 ZPO als zugestanden anzusehen, weil die Klägerin keine einzelnen Einwendungen gegen den Inhalt des Gesprächs erhoben habe und ihr Vorbringen zur Brauchbarkeit des Informanten C. und den im einzelnen und detailliert vorgetragenen Äußerungen zu pauschal sei.

17

b)

Diese Annahme ist verfahrensfehlerhaft.

18

Die Feststellung im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Vortrag der Beklagten über das Gespräch vom 3. Oktober 1994 nicht bestritten, ist keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung. Diese Feststellung steht im Widerspruch zu dem vom Berufungsgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftsatz der Klägerin vom 27. November 1995 und ist deshalb für den Senat nicht bindend (vgl. BGH, Urteil v. 13. April 1988 - VIII ZR 199/87 - WM 1988, 883 unter 2 b und Urteil vom 14. Oktober 1988 - V ZR 73/87 - NJW 1989, 898 [BGH 14.10.1988 - V ZR 73/87] unter 2). Die Klägerin ist auf Seite 7 dieses Schriftsatzes dem Vortrag der Beklagten, sie wolle den Inhalt des Gesprächs als richtig zugestehen, ausdrücklich entgegengetreten. Auf den Seiten 8 und 9 des Schriftsatzes hat die Klägerin die Angaben des Informanten C. insgesamt und ausdrücklich auch in mehreren Einzelpunkten bestritten.

19

Das Berufungsgericht hat ferner zu Unrecht die Voraussetzungen für ein Nichtbestreiten nach § 138 Abs. 3 und 4 ZPO als erfüllt angesehen. Da die Klägerin zum Inhalt des Gesprächs aus eigener Kenntnis nichts sagen konnte, brauchte sie ihr Bestreiten nicht näher zu konkretisieren.

20

c)

Da das angefochtene Urteil bereits wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben ist, kommt es auf die weiteren Verfahrensrügen nicht mehr an. Nach der Zurückverweisung wird das Berufungsgericht zunächst den Beweisangeboten der Beklagten auf Vernehmung der Zeugen S., C. und H., der gegenbeweislich auch von der Klägerin benannt worden ist, nachzugehen haben. Bei seiner abschließenden Würdigung wird es zu berücksichtigen haben, daß für die Feststellung der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls eine Beweisführung mittels Anscheinsbeweises nicht in Betracht kommt. Entgegen der Ansicht der Revision ist den von ihr angeführten Senatsurteilen (BGHZ 104, 256 und Urteil vom 9. November 1977 - IV ZR 160/76 - VersR 1978, 74) aber nicht zu entnehmen, daß vorsätzliches Handeln nur festgestellt werden kann, wenn bewiesen ist, in welcher konkreten Art und Weise der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant an der Brandentstehung mitgewirkt hat. Ob im vorliegenden Fall nach dem Ergebnis der durchzuführenden Beweisaufnahme und der erneuten Verhandlung eine Beteiligung des Zeugen H. an der Brandstiftung festgestellt werden kann, ist Sache der tatrichterlichen Gesamt - würdigung des Berufungsgerichts.

Dr. Schmitz
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Terno
Seiffert