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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1988, Az.: IVa ZR 165/86

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Doppelversicherung; Vorliegen einer Doppelversicherung beim Zusammentreffen einer Eigenversicherung mit einer Fremdversicherung; Definitin des Begriffs "Versichertes Interesse"; Versichertes Interesse bei einer Versicherung gegen Feuergefahr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1988
Aktenzeichen
IVa ZR 165/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 16.05.1986

Fundstelle

  • NJW-RR 1988, 727-728 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

... + ... Allgemeine Versicherungs AG,
vertreten durch den Vorstand, T. straße 1, W.,

Prozessgegner

E. A. Versicherungs AG,
vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland Charles W. B., S. straße 31, M.,

Amtlicher Leitsatz

Auch bei dem Zusammentreffen einer Eigen- mit einer Fremdversicherung kann eine Doppelversicherung vorliegen. Versicherbar ist auch der Vermögensnachteil, der bei einem Dritten eintritt, sofern der Versicherungsnehmer ein eigenes Interesse am Nichteintreten des Versicherungsfalls hat.

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Dr. v. Ungern-Sternberg
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1988
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Mai 1986 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Pädagoge Hans-Ulrich N. und seine Ehefrau erwarben 1979 ein Grundstück in L. im E. 1981 gründeten sie die Schulungszentrum E. GmbH, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer Hans-Ulrich N. wurde. Die GmbH sollte auf dem Grundstück nach dem Umbau des vorhandenen renovierungsbedürftigen Bauernhofes eine Schulungs- und Tagungsstätte betreiben und mietete dazu die Räumlichkeiten des Hauses an. Das Ehepaar N. wohnte auch in dem Gebäude.

2

Am 21. Juli 1982 brannte es infolge von Brandstiftung völlig aus. N. wurde rechtskräftig wegen Versicherungsbetruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

3

Zur Zeit des Brandes bestanden folgende Feuerversicherungen:

4

1.

Hans-Ulrich N. hatte das Grundstück bei der Klägerin auf seinen Namen mit einer Versicherungssumme von 120.000 DM (Wert 1914) zu gleitendem Neuwert versichert. Das ergibt eine auf die Zeit des Brandes umgerechnete Versicherungssumme von 1.620.000 DM.

5

2.

Bei der Beklagten hat die GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer N., für das Schulungsgebäude auf dem Grundstück eine Wohngebäude-Neuwert-Versicherung mit einer Versicherungssumme von 1.120.000 DM abgeschlossen. In einem Nachtrag zu dem Versicherungsschein wurde auf die bei der Klägerin bestehende Versicherung gegen Feuerschaden hingewiesen.

6

Beiden Versicherungsverträgen liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB) zugrunde.

7

Beide Parteien sind gegenüber ihren Versicherungsnehmern leistungsfrei (§ 61 VVG). Die Klägerin hat jedoch nach § 102 VVG den Realgläubigern Leistungen in Höhe von insgesamt 1.330.728,38 DM erbracht.

8

Sie verlangt unter dem Gesichtspunkt der Doppelversicherung (§ 59 VVG) von der Beklagten Ausgleich unter Berücksichtigung der Schadensanteile der Parteien. Mit der Klage macht sie einen Teilbetrag von 50.000 DM geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Das Berufungsgericht verneint einen Ausgleichsanspruch, weil mangels Identität der versicherten Interessen keine Doppelversicherung im Sinne des § 59 VVG vorliege. Die GmbH habe eine Versicherung für eigene Rechnung genommen. Dafür sprächen sowohl die Vermutung des § 80 Abs. 1 VVG als auch die Umstände des Falles. Der Abschluß einer Fremdversicherung hätte für die GmbH keinen Sinn gegeben, weil das Grundstück und die darauf stehenden Gebäude bereits ausreichend gegen Feuer versichert gewesen seien. Das habe N. als Geschäftsführer der GmbH gewußt. Er habe den Abschluß einer weiteren Feuerversicherung damit begründet, daß die GmbH Kredite für Eigenmittel habe bekommen wollen. Damit wäre bei einem Feuerschaden die Möglichkeit der Wiederherstellung der Schulungsstätten oder der Rückzahlung des Kredits aus den Mitteln der GmbH als Mieterin sichergestellt gewesen. Hierin liege das Eigeninteresse der GmbH. Dafür spreche auch, daß sie bei der Beklagten Vertragspartnerin geworden sei.

10

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

11

Eine Doppelversicherung setzt die Identität des mit mehreren Verträgen versicherten Interesses voraus. Dagegen ist es nicht notwendig, daß derselbe Versicherungsnehmer die mehreren Versicherungsverträge geschlossen hat. Auch beim Zusammentreffen einer Eigen- mit einer Fremdversicherung kann daher eine Doppelversicherung vorliegen (BGH Urteile vom 20. März 1984, IV ZR 94/73 = VersR 1974, 535, 536 = LM VVG § 59 Nr. 2 und vom 31. März 1976, IV ZR 29/75, VersR 1976, 847, 848). Unter versichertem Interesse versteht man einen von den Parteien des Versicherungsvertrages bei Vertragsschluß für möglich gehaltenen Vermögensnachteil, der im Falle seines Eintritts durch die Versicherungsleistung ausgeglichen werden soll. Versicherbar ist auch der Vermögensnachteil, der bei einem Dritten eintritt (§ 74 Abs. 1 VVG), sofern der Versicherungsnehmer ein eigenes Interesse am Nichteintreten des Versicherungsfalles hat (RGZ 86, 392, 393). Welches Interesse versichert ist, ist gegebenenfalls durch Auslegung des Versicherungsvertrages zu ermitteln. Dabei sind auch die Umstände des Falles zu berücksichtigen.

12

Bei dem mit der Klägerin geschlossenen Versicherungsvertrag liegt das versicherte Interesse auf der Hand. Der Miteigentümer N. hatte das Grundstück mitsamt den darauf stehenden Gebäuden u.a. gegen Feuersgefahr versichern lassen. Versichertes Interesse ist dabei das Sacherhaltungsinteresse der Eheleute N. als Eigentümer. Der bei der Beklagten geschlossene Vertrag bedarf dagegen weiterer Auslegung. Er betrifft dieselben Gebäude und gewährt Versicherungsschutz gegen dieselbe Gefahr, wenn auch mit einer etwas niedrigeren Versicherungssumme. Versicherungsnehmer ist jedoch nicht der Eigentümer, sondern die GmbH als Mieterin des Schulungsgebäudes. Das Berufungsgericht sieht ein eigenes versichertes Interesse der GmbH in der Möglichkeit, die Wiederherstellung des Schulungsgebäudes oder die Rückzahlung von Kredit aus den Mitteln der GmbH im Schadensfalle sicherzustellen. Dabei berücksichtigt das Berufungsgericht nicht genügend die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen. Versichert ist das im Versicherungsschein aufgeführte Gebäude mit seinen Bestandteilen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse (§ 2 VGB). Der Versicherer leistet im Brandfalle die in § 1 VGB versprochene Entschädigung, insbesondere zur Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes. Er haftet auch für einen Mietverlust des Eigentümers, nicht dagegen für einen Betriebsunterbrechungschaden des Mieters. Die GmbH war als Mieterin des Schulungsgrundstückes zwar bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise an der Erhaltung des Schulungsgebäudes interessiert. Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters ergibt sich daraus aber noch nicht ein eigenes versichertes Interesse in dem oben beschriebenen Sinne. Denn die Nachteile, die sie durch einen Brand des Schulungsgebäudes erleiden konnte, die Unterbrechung ihres Schulbetriebes, etwaige Kosten für die Anmietung eines Ersatzgrundstückes und ähnliches, waren durch die bei der Beklagten abgeschlossene Feuerversicherung gerade nicht abgedeckt. Ihr Interesse an einer Wiederherstellung des Gebäudes im Falle eines Brandes war deshalb ein nur mittelbares und nicht das versicherte Interesse im Sinne des § 59 VVG (Urteil vom 20. März 1974 aaO). Alle vom Versicherer für den Eintritt des Versicherungsfalls versprochenen Leistungen, insbesondere Zahlungen zur Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes, konnten normalerweise unmittelbar nur dem Eigentümer des Grundstücks zugute kommen. Das durch die GmbH bei der Beklagten versicherte Interesse deckte sich deshalb insoweit mit dem schon von N. als Miteigentümer bei der Klägerin versicherten Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers. Es handelt sich deshalb insoweit nach dem objektiven Erklärungswert um eine Fremdversicherung zugunsten der Eigentümer des Grundstücks, mag auch die innere Vorstellung des Geschäftsführers N. eine andere gewesen sein. Damit ist die Vermutung des § 80 Abs. 1 VVG widerlegt. Bei der klaren Interessenlage kann der Senat diese Auslegung selbst treffen.

13

Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Berufungsgericht als weiteres Interesse der GmbH eine Sicherstellung der Rückzahlung eines Kredites aus Mitteln der GmbH anführt. Insoweit kamen von vornherein nur Kredite in Betracht, die durch Grundpfandrechte an dem versicherten Grundstück gesichert würden. Grundpfandrechte werden im Falle eines Brandes indessen im Regelfalle nicht durch die Versicherung abgelöst; den Realgläubigern kommt normalerweise die Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes mittelbar zugute. Jedenfalls kam eine Rückzahlung von Krediten an die Realgläubiger durch die Versicherung nur im Falle der Leistungsfreiheit der Versicherung dem Versicherungsnehmer gegenüber nach den §§ 102 f. VVG in Betracht. Allenfalls für diesen Fall einer unmittelbaren Zahlung an Realgläubiger stand ein eigenes Vermögensinteresse der GmbH auf dem Spiel. Denn im Falle eines Brandes konnte sie - ohne Versicherung - gegebenenfalls neben dem Grundeigentümer vorzeitig auf Rückzahlung eines Kredites in Anspruch genommen werden. Dieser mögliche Vermögensnachteil könnte durch den Abschluß einer Feuerversicherung mit abgedeckt worden sein. Allerdings hätte insoweit auch schon vor Abschluß der Versicherung bei der Beklagten ein voller Versicherungsschutz und zwar auch für den Fall einer Leistungsfreiheit der Klägerin bestanden. Denn bei der bei ihr abgeschlossenen Feuerversicherung war nach den Feststellungen des Tatrichters die Versicherungssumme sogar höher als der Neuversicherungswert. Die bei der Beklagten zusätzlich abgeschlossene Versicherung konnte allenfalls dann Bedeutung gewinnen, wenn etwa Realgläubiger bei Vertragswidrigkeiten des Eigentümers der Klägerin gegenüber ihre in den §§ 102 f. VVG vorgesehenen Gläubigerrechte nicht im gebotenen Umfange wahrnahmen. Für diesen Fall konnte die von der GmbH für die Eigentümer genommene Versicherung eine zusätzliche Sicherung bieten. Entgegen der Auffassung der Beklagten haftet auch bei einer Fremdversicherung der Versicherer nach den §§ 100 ff. VVG den Realgläubigern. § 102 VVG ordnet im Falle der Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers dem Versicherungsnehmer gegenüber die Fortdauer seiner Verpflichtung gegenüber einem Hypothekengläubiger an. Die Verpflichtung dem Hypothekengläubiger gegenüber setzt aber nach § 1127 Abs. 1 BGB nur eine für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks, nicht eine vom Eigentümer abgeschlossene Versicherung voraus (Staudinger/Scherübl, BGB 12. Aufl. § 1127 Rdn. 4; Palandt/Bassenge, BGB 46. Aufl. § 1127 Anm. 2).

14

Ungeachtet eines solchen etwaigen - entfernten - Eigeninteresses der GmbH liegt eine Doppelversicherung im Sinne des § 59 VVG vor. Dazu reicht die zumindest teilweise Identität der versicherten Gefahren und des versicherten Interesses in Gestalt des Sacherhaltungsinteresses aus (BGH VersR 1976, 847, 848).

15

Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Denn das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht erörtert, ob eine betrügerische Doppelversicherung vorliegt, wie die Beklagte behauptet.

Dr. Hoegen
Dr. Lang
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Ritter
Dr. v. Ungern-Sternberg