Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 31.03.1992, Az.: 1 BvR 720/90
Verfassungsbeschwerde auf die Beseitigung der geschaffenen dinglichen Lage; Einstweilige Verfügung auf Eintragung eines Widerspruchs; Beanstandung der Richtigkeit des Grundbuchs; Obliegenheit des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Fachgerichten; Eintragung einer Vormerkung oder eines Veräußerungsverbots; Sonderregelung des landwirtschaftlichen Erbrechts; Einstweilige Anordnung als Sicherungsmittel; Möglichkeit der Zuweisung des Betriebes an einen Miterben
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 31.03.1992
- Aktenzeichen
- 1 BvR 720/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Augsburg - 05.07.1989 - AZ: XV 8/87
- OLG München - 30.11.1989 - AZ: Lw W 2246/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 86, 46 - 51
- NJW-RR 1992, 898-899 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Verfassungsbeschwerde
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30. November 1989 - Lw W 2246/89 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 5. Juli 1989 - XV 8/87 -,
2. mittelbar gegen § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes - GrdstVG - vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091),
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Prozessführer
Herr W.
Rechtsanwalt Peter Kloer, Schellingstraße 83, München 40
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat unter Mitwirkung des Präsidenten Herzog,
der Richter Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, Dieterich, Kühling und
der Richterin Seibert am 31. März 1992
beschlossen:
Tenor:
Zum Schutz möglicher Rechte des Herrn W . . . wird Frau W ... - zunächst auf die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - verboten, den im Grundbuch des Amtsgerichts N ... vorgetragenen Grundbesitz zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen.
Dieses Verbot ist auf Antrag von Herrn W ... im Grundbuch einzutragen.
Gründe
Das Verfahren betrifft die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen Miterben gemäß §§ 13 ff. des Grundstücksverkehrsgesetzes - GrdstVG - vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091).
I.
1.
Der Beschwerdeführer ist der Bruder eines 1987 verstorbenen Landwirts. Dieser war Alleineigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Fläche von 15,98 ha, der ihm von seiner Mutter übergeben worden war. Im Wege der gesetzlichen Erbfolge wurde der Verstorbene gemäß § 1925 BGB zur Hälfte von der Mutter und zu je einem Viertel von dem Beschwerdeführer und seiner Schwester beerbt.
Das Amtsgericht -. Landwirtschaftsgericht - wies den landwirtschaftlichen Betrieb mit den dazugehörigen landwirtschaftlichen Grundstücken samt lebendem und totem Inventar sowie sonstigen dazugehörigen Gegenständen gemäß §§ 13 ff. GrdstVG der Mutter zu. Die an den Beschwerdeführer und dessen Schwester zur Abgeltung ihrer Miterbenanteile zu zahlenden Beträge setzte es auf je 12.753,25 DM fest. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers blieb erfolglos.
2.
Mit der gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3, Art. 14, Art. 19 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2 und Art. 103 GG. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
Die Zuweisung landwirtschaftlicher Betriebe an einen Miterben, der nicht überlebender Ehegatte oder Abkömmling des Erblassers sei, sei allenfalls dann verfassungsmäßig, wenn die Berechnung der Abfindung der weichenden Miterben nicht auf der Grundlage des Ertragswerts, sondern des Verkehrswerts (der hier etwa 3 Millionen DM betrage) erfolge. Soweit § 16 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG auch in solchen Fällen den Ansatz des Ertragswerts vorschreibe, werde den weichenden Miterben ein unzumutbares Opfer auferlegt, das mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Garantie des Erbrechts nicht vereinbar sei. Des Weiteren sei die Benachteiligung des weichenden Miterben verfassungsrechtlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Zerschlagung eines landwirtschaftlichen Betriebes drohe, den der Gesetzgeber "im öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien11' schützen wolle; das sei hier zu Unrecht angenommen worden.
3.
a)
Der Beschwerdeführer hatte beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die seine Mutter verpflichtet wurde, die Eintragung eines Widerspruchs gegen ihre Eintragung als Alleineigentümerin des in Frage stehenden Grundbesitzes zu dulden. Im Berufungsverfahren ist diese Verfügung aufgehoben und die Verfügungsklage des Beschwerdeführers abgewiesen worden.
Der Beschwerdeführer hat daraufhin beantragt, seine Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, hilfsweise die Eintragung einer Auflassungsvormerkung, im Grundbuch zu dulden. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
Die begehrte einstweilige Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile für ihn erforderlich. Infolge des Berufungsurteils im Verfügungsverfahren bestehe nunmehr die Gefahr der Veräußerung des landwirtschaftlichen Anwesens "unter Einschluss des 1/4-Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers".' Seine Mutter wolle eine Nichte adoptieren und habe bereits einen Adoptionsantrag gestellt. Im Adoptionsverfahren habe sie erklärt, sie möchte der Nichte den Hof sofort übergeben und sich auf das Altenteil zurückziehen.
b) Die Mutter des Beschwerdeführers beantragt die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Es bestehe keinerlei Gefahr, dass sie das Anwesen veräußern werde. Mit der Adoption wolle sie nur Vorsorge für den Fall treffen, dass sie altersbedingt die Arbeit auf dem' Anwesen nicht mehr ausüben könne und es deshalb übergeben müsse. Ein fester Termin dafür stehe noch nicht fest.
II.
1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.
a)
Eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG dient der Sicherung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Ziels bis zur Klärung durch das Bundesverfassungsgericht. Das Sicherungsbegehren muss sich daher auf dieses Ziel beziehen.
Unter diesem Gesichtspunkt ergeben sich hier keine Zulässigkeitsbedenken. Einzelne Formulierungen im Beschwerdevorbringen deuten zwar darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie darauf ankommt, als weiterer Miterbe wenigstens einen Ausgleich nach dem Verkehrswert des Betriebes zu erhalten. Im Ganzen ergibt sein Vorbringen jedoch eindeutig, dass sich der Beschwerdeangriff nicht auf die Höhe des Abfindungsanspruchs beschränkt, sondern dass der Beschwerdeführer die Sonderregelung des landwirtschaftlichen Erbrechts einschließlich der Möglichkeit der Zuweisung des Betriebes an einen Miterben angreifen will. Eine solche Betrachtung liegt auch objektiv nahe, denn bei einer Abfindung der weichenden Miterben zum. Verkehrswert würde die gesamte Regelung ihren Sinn weitgehend verlieren. Die Verfassungsbeschwerde ist danach auch auf die Beseitigung der geschaffenen dinglichen Lage gerichtet. Als Sicherungsmittel für dieses Begehren ist die beantragte einstweilige Anordnung geeignet.
b)
Der Gesichtspunkt der Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe steht dem Antrag ebenfalls nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer hat erfolglos eine einstweilige Verfügung auf- Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs beantragt. Damit ist er der Obliegenheit, zunächst vorläufigen Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen, hinreichend nachgekommen. Dass er in diesem Verfahren nicht vorsorglich auch die Eintragung einer Vormerkung oder eines Veräußerungsverbots (§ 136 BGB, § 938 Abs. 2 ZPO) begehrt hat, kann ihm nicht entgegengehalten werden. Denn die Zivilgerichte hätten dem Sicherungsbegehren auch ohne ausdrückliche Anregungen oder Hilfsanträge in dieser Weise entsprechen können und müssen, wenn nach ihrer Rechtsauffassung die Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten (§ 938 Abs. 1 ZPO).
Auf die Geltendmachung des Sicherungsbegehrens mit einer Hauptsacheklage vor den Zivilgerichten kann der Beschwerdeführer nicht verwiesen werden. Ein solches Verfahren bietet schon wegen seiner voraussichtlichen Dauer nicht die Gewähr einer rechtzeitigen Sicherung. Im Übrigen wäre dem Beschwerdeführer wegen der im Verfügungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung der Zivilgerichte die Erhebung einer Hauptsacheklage mit demselben Ziel nicht mehr zumutbar gewesen.
2.
Die Verfassungsbeschwerde selbst ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft bislang vom Bundesverfassungsgericht noch nicht geklärte Fragen zum Inhalt der Erbrechtsgarantie sowie zur Vereinbarkeit der Vorschriften über die Zuweisung landwirtschaftlicher Betriebe an einen Miterben mit dem Gleichheitssatz auf. Über den Erlass der einstweiligen Anordnung muss danach aufgrund einer Folgenabwägung entschieden werden (vgl. BVerfGE 80, 360 <363>[BVerfG 26.07.1989 - 1 BvR 685/89]).
a)
Nach dem Berufungsurteil im Verfügungsverfahren kann der Widerspruch, der im Grundbuch gemäß der vom Amtsgericht erlassenen einstweiligen Verfügung eingetragen worden war, wieder gelöscht werden. Würde die einstweilige Anordnung nicht erlassen, könnte danach im Falle einer Verfügung über die Grundstücke durch die Mutter des Beschwerdeführers der Erwerber gutgläubig Eigentum oder andere Rechte daran erlangen (§ 892 BGB). Dies hätte zur Folge, dass die Zuweisung der Hofgrundstücke an die Mutter des Beschwerdeführers nicht mehr rückgängig zu machen wäre.
Durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und die Äußerung der Mutter des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist belegt, dass eine solche Verfügung in nächster Zeit zu erwarten ist. Die Mütter des Beschwerdeführers räumt selbst ein, dass sie den landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Nichte übergeben will, deren Adoption sie betreibt. Im Adoptionsverfahren hat sie erklärt, sie möchte der Nichte den Betrieb "sofort" übergeben und sich auf das Altenteil zurückziehen. Der Umstand, dass sie bereits 1986 den Hof ihrem inzwischen verstorbenen Sohn übergeben hatte, spricht ebenfalls dafür, dass sie diesen nicht mehr selbst bewirtschaften will. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren hat sie dies auch nicht bestritten, sondern lediglich die Zeitangabe "sofort" mit unverbindlichen Wendungen zu relativieren versucht.
Der dadurch für den Beschwerdeführer drohende Nachteil wird nicht durch einen Ergänzungsanspruch nach § 17 GrdstVG abgemildert. Ein solcher Anspruch besteht nach allgemein herrschender Rechtsauffassung nicht, wenn über die Hofgrundstücke durch Übergabevertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge verfügt wird (vgl. Lange, GrdstVG, 2. Aufl., § 17 Anm. 11; Pikalo/Bendel, GrdstVG, § 17 Anm. E I 3 b bb). Gerade eine solche Übergabe des Hofes an die Nichte der Mutter ist hier zu erwarten. Würde sie vollzogen, ohne dass Vorsorge gegen einen gutgläubigen Erwerb getroffen wäre, bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch bei einem Erfolg seiner Verfassungsbeschwerde keine Möglichkeit hätte, auf den Grundbesitz oder dessen Wert zuzugreifen. Diese Folge träfe den Beschwerdeführer schwer.
b)
Durch die einstweilige Anordnung werden- andererseits berechtigte Interessen der Mutter des Beschwerdeführers nicht fühlbar beeinträchtigt. Als Sicherungsmittel kommt nach Sach-. läge der Erlass eines Verfügungsverbots gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers zu dessen Schutz für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens in Betracht. Ein solches Verfügungsverbot hat lediglich die Wirkung, dass die von der Mutter des Beschwerdeführers in dieser Zeit getroffenen Verfügungen dem Beschwerdeführer gegenüber, solange das Verbot besteht, unwirksam sind (§§ 135, 136 BGB). Diese relative Unwirksamkeit hindert die Mutter des Beschwerdeführers nicht, die beabsichtigte Übergabe - freilich zunächst mit der Folge der relativen Unwirksamkeit während des Bestehens des Verfügungsverbots - vorzunehmen. Wenn dieses erlischt, werden die getroffenen Verfügungen voll wirksam (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 51. Aufl., Anm. 3 c zu §§ 135, 136). Die Eintragung des Verfügungsverbots könnte zwar zur Folge haben, dass der Grundbesitz nicht mehr als Sicherheit für neue Darlehen akzeptiert wird. Die Mutter des Beschwerdeführers hat jedoch nicht vorgetragen, dass sie in nächster Zeit eine solche Belastung beabsichtige und darauf angewiesen sei. Der mit der einstweiligen Anordnung für sie verbundene Nachteil besteht danach nur darin, dass die - etwaigen - Rechte des Beschwerdeführers gesichert werden und die Rechtslage bis zur Klärung im Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Schwebe bleibt. ,
c)
Die Abwägung der jeweiligen Folgen fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus, weil die ihm bei der Verweigerung einer einstweiligen Anordnung drohenden Nachteile ungleich schwerer wögen als die mit dem Erlass der Anordnung verbundene Beeinträchtigung der Belange auf Seiten der Mutter des Beschwerdeführers.
Als Sicherungsmittel ist der Erlass eines Verfügungsverbots im dargelegten Sinne angebracht, da es zweifelhaft ist, ob die einfachrechtlichen Voraussetzungen eines Widerspruchs oder einer Vormerkung, deren Eintragung der Beschwerdeführer angeregt hat, bejaht werden könnten.
Henschel
Seidl
Grimm
Söllner
Dieterich
Kühling
Seibert