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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.02.1973, Az.: BVerwG I WB 228/72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.02.1973
Aktenzeichen
BVerwG I WB 228/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 1964, 69
  • BVerwGE 46, 69 - 71
  • DVBl 1973, 577 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 528-529 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1059-1060 (Volltext mit amtl. LS)

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Wehrbeauftragten des Bundestages gegen die richterlichen Verfügungen vom 12. Dezember 1972 und 5. Januar 1973 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

In dem seit dem 15. November 1972 bei dem Senat anhängigen Verfahren begehrt der Antragsteller, ein Oberleutnant der Luftwaffe, seine Verwendung als Flugzeugführer, von der er im Jahre 1971 abgelöst worden war, nachdem er gebeten hatte, ihn von der Verwendung als Strahlflugzeugführer abzulösen.

2

2.

Unter dem 5. Dezember 1972 richtete der Wehrbeauftragte des Bundestages ein Schreiben an den Senat, in dem er mitteilte, er sei seit längerem mit der Angelegenheit befaßt, die Gegenstand des anhängigen gerichtlichen Verfahrens sei. Der Antragsteller sei am 24. November 1972 bei ihm vorstellig geworden und habe darum gebeten, er möge sich dafür einsetzen, daß in seiner Angelegenheit möglichst bald eine Entscheidung ergehe, da seit seiner Ablösung von der fliegerischen Verwendung schon mehr als ein Jahr vergangen sei. Unter Berücksichtigung dieses langen Zeitlaufs sowie deshalb, weil seit Eingang der Beschwerde vom 29. Mai 1972 bis zur Vorlage der Sache an den Senat weitere fünf Monate vergangen seien, würde auch er, der Wehrbeauftragte, es begrüßen, wenn in dieser Sache möglichst bald eine Entscheidung ergehen könnte.

3

Der Eingabe des Wehrbeauftragten vom 5. Dezember 1972 war "zur gefälligen Kenntnisnahme" die Abschrift eines sechs Seiten langen Schreibens beigefügt, das der Wehrbeauftragte unter dem 23. August 1972 an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) gerichtet hatte. Dieses Schreiben habe, so teilte der Wehrbeauftragte mit, der BMVg nur kurz und ohne auf die Sache einzugehen beantwortet, nachdem das Verfahren vor dem Senat bereits anhängig geworden sei. In dem erwähnten Schreiben an den BMVg hatte der Wehrbeauftragte eingehend zu der Angelegenheit des Antragstellers Stellung genommen und mit näherer Begründung darauf hingewiesen, inwiefern die getroffene Entscheidung, den Antragsteller nicht mehr fliegerisch zu verwenden, nicht überzeugend sei.

4

3.

Auf dieses Schreiben teilte der Vorsitzende des Senats dem Wehrbeauftragten unter dem 12. Dezember 1972 folgendes mit:

"Ich verkenne nicht, daß Sie sich bei diesem Schreiben von dem an sich verständlichen Wunsch haben leiten lassen, einem Soldaten der Bundeswehr in einer Angelegenheit rasche Hilfe zu verschaffen, in der seine Belange Ihrer Meinung nach nicht voll gewahrt worden sind. Ich halte es jedoch für unabdingbar, daß auch der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages in einem anhängigen Gerichtsverfahren dem Gericht gegenüber Erklärungen zur Verfahrensgestaltung oder zur Sache selbst nur im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse und unter den Voraussetzungen und in den Formen abgibt, welche die Verfahrensgesetze hierfür vorsehen.

Ihre Äußerung, Sie würden es begrüßen, wenn in dem anhängigen Gerichtsverfahren möglichst bald eine Entscheidung ergehen könnte, kann ersichtlich nur dahin verstanden werden, daß Sie den Senat zu einer vordringlichen Bearbeitung der Wehrbeschwerdesache des Oberleutnants C. haben anregen wollen. Die Entscheidung darüber, auf welchen Zeitpunkt in einer bei dem I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts anhängigen Wehrbeschwerdesache ein Termin zur Beratung oder zur mündlichen Verhandlung anberaumt wird, obliegt mir als dem Vorsitzenden dieses Senats. Diese Entscheidung treffe ich nach pflichtgemäßem Ermessen in richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Grundgesetz, § 25 DRiG). Da der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages weder nach der Wehrbeschwerdeordnung noch nach dem Gesetz über den Wehrbeauftragten in dem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung Verfahrensbeteiligter ist - bei wörtlicher Anwendung von § 3 Nr. 6 des erwähnten Gesetzes hat er nicht einmal die Befugnis zur bloßen Anwesenheit in einer nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung -, wird Ihnen anheimgegeben, sich dahin zu äußern, inwiefern Sie sich für befugt halten, auf die richterliche Terminsbestimmung in irgendeiner Form Einfluß zu nehmen.

In Ihrem an den Bundesminister der Verteidigung gerichteten Schreiben vom 23. August 1972, das Sie dem Senat 'zur gefälligen Kenntnisnahme' übersandt haben, haben Sie sachlich zu der Angelegenheit Stellung genommen, die Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens ist. Die Übersendung des Schreibens ist daher geeignet, den Eindruck zu erwecken, daß Sie auf die in dem anhängigen Gerichtsverfahren zu treffende Entscheidung Einfluß haben nehmen, also den Senat haben veranlassen wollen, die von Ihnen vertretene Auffassung in Betracht zu ziehen. Da Sie nicht Verfahrensbeteiligter sind, ist nicht ohne weiteres erkennbar, inwiefern Sie zu einer solchen Einflußnahme befugt sein könnten.

Es wird anheimgegeben, unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen Ihr Schreiben vom 5. Dezember 1972 näher zu erläutern und klarzustellen, ob und gegebenenfalls welche Anträge Sie stellen. Dieser ergänzenden Stellungnahme wird bis zum 8. Januar 1973 entgegengesehen. Wird Sie nicht abgegeben, so wird Ihr Schreiben vom 5. Dezember 1972 hier als erledigt angesehen werden."

5

In Nr. II der Verfügung vom 12. Dezember 1972 ordnete der Vorsitzende des Senats an, daß Abschriften der Eingabe des Wehrbeauftragten vom 5. Dezember 1972 nebst Anlage sowie die ihm darauf erteilte Antwort den Verfahrensbeteiligten (BMVg bzw. Bundeswehrdisziplinaranwalt und Antragsteller) zur Kenntnisnahme zu übersenden seien.

6

4.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 1972 teilte der Wehrbeauftragte mit, daß er keine Anträge zu stellen habe, hierzu fehle ihm die Befugnis. Mit seiner Äußerung, daß er es begrüßen würde, wenn in der Sache möglichst bald eine Entscheidung ergehen könne, habe er allein den von dem Antragsteller ihm gegenüber geäußerten Wunsch nach einer baldigen Erledigung wiedergeben und bekräftigen wollen. Ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit könne aus seinem Schreiben nicht hergeleitet werden. Ihn erfülle nur die Dauer der Verfahren in manchen Fällen mit Sorge. Es werde wohl dem Wehrbeauftragten ebenso wie jedem Staatsbürger erlaubt sein, ein Gericht um die möglichst baldige Abwicklung von Verfahren zu ersuchen. Er habe sich auch in der Vergangenheit schon mehrmals Gerichtsvorsitzenden gegenüber ähnlich geäußert, ohne daß dies als Versuch einer solchen Einflußnahme angesehen worden sei. Er wolle jedoch die Frage seiner Zuständigkeit nicht vertiefen, sondern schlage vor, demnächst in einer persönlichen Unterhaltung hierüber zu sprechen.

7

5.

Der Vorsitzende des Senats erteilte dem Wehrbeauftragten daraufhin unter dem 5. Januar 1973 folgenden Bescheid:

"Ihrem Schreiben vom 21. Dezember 1972 ist zu entnehmen, daß Sie keine förmlichen Anträge stellen wollen, daß Sie aber andererseits die in Ihrem Schreiben vom 5. Dezember 1972 enthaltene Anregung, die Wehrbeschwerdesache des Oberleutnants C. bevorzugt zu bearbeiten, aufrechterhalten.

Entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung halte ich es keineswegs für zulässig, daß Sie in Ihrer amtlichen Eigenschaft mit einem solchen Petitum auf eine Gerichtsentscheidung in einem anhängigen Verfahren Einfluß zu nehmen versuchen. ... Auch ich halte es jedoch nicht für notwendig, einen Streit hierüber zu vertiefen. Die Frage, ob die Wehrbeschwerdesache des Oberleutnants C. vorrangig - also unter Zurückstellung älterer Sachen - bearbeitet werden soll, war ohnehin zu prüfen. Veranlassung zu Maßnahmen hat sich nicht ergeben.

Ich sehe die Angelegenheit mit diesem Bescheid als abgeschlossen an, stehe Ihnen aber, falls Sie dies wünschen, zu einer Rücksprache jederzeit gerne zur Verfügung. Da Sie in Wehrbeschwerdesachen nicht Verfahrensbeteiligter sind, sollten anhängige Verfahren allerdings nicht erörtert werden."

8

Entsprechend der von dem Vorsitzenden des Senats in Nr. II der Verfügung vom 5. Januar 1973 getroffenen Anordnung wurden auch das Schreiben des Wehrbeauftragten vom 21. Dezember 1972 sowie die ihm hierauf erteilte Antwort den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht.

9

6.

Mit Schreiben vom 26. Januar 1973 teilte der Wehrbeauftragte folgendes mit:

"Mein vom Wunsch nach Fortsetzung der seitherigen guten Zusammenarbeit zwischen dem Wehrdienstsenat und dem Amt des Wehrbeauftragten getragenes Schreiben vom 21. Dezember 1972 hat durch Ihr Schreiben vom 5. Januar 1973 eine Antwort erfahren, die die von mir vorgeschlagene Rücksprache als wenig sinnvoll erscheinen läßt.

Ich brauche wohl nicht erneut zu betonen, daß ich den Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit achte und unangetastet lasse. Aber offensichtlich bestehen selbst unter Richtern unterschiedliche Auffassungen darüber, was man unter der richterlichen Unabhängigkeit zu verstehen hat. Unter Ihren Vorgängern im Amt ist es nie zu einer derartigen Korrespondenz gekommen, obwohl ich in Einzelfällen ebenfalls angeregt hatte, einen möglichst nahen Termin zur Entscheidung zu bestimmen; Ihre Amtsvorgänger sahen insoweit den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit offensichtlich auch nicht im entferntesten als angetastet an. Zwei Ablichtungen aus dem Jahre 1971 mögen Ihnen als Beweis dafür dienen.

Befremdet hat mich zu erfahren, daß der Inhalt unseres Briefwechsels in seinen Einzelheiten im Bundesministerium der Verteidigung bekannt ist. Man könnte daraus den Versuch der Disziplinierung des Wehrbeauftragten herleiten. Allerdings wäre der Bundesminister der Verteidigung der falsche Adressat. Der Wehrbeauftragte und sein Amt sind dem Parlament zugeordnet."

10

II

Die Eingabe des Wehrbeauftragten vom 26. Januar 1973 ist als Gegenvorstellung gegen die richterlichen Verfügungen vom 12. Dezember 1972 und vom 5. Januar 1973 anzusehen. Sie hat keinen Erfolg.

11

1.

Soweit der Wehrbeauftragte geltend macht, er sei berechtigt, bei dem Senat auf einen möglichst nahen Termin zur Entscheidung hinzuwirken, richtet sich seine Gegenvorstellung gegen die richterliche Verfügung vom 5. Januar 1973.

12

Diese ist von dem Vorsitzenden des Senats getroffen worden, dem die Prozeßleitung und insbesondere die Bestimmung des Termins zur Beratung oder zur mündlichen Verhandlung obliegt. Da die Gegenvorstellung des Wehr beauftragten sich gegen eine von dem Vorsitzenden im Rahmen seiner Prozeßleitungsbefugnis getroffenen Maßnahme richtet, ist zur Entscheidung über sie ebenfalls der Vorsitzende des Senats funktionell zuständig.

13

Die Gegenvorstellung ist unbegründet.

14

Der Wehrbeauftragte des Bundestages ist in dem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, das in dem dort näher geregelten Umfang an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges tritt (§ 17 Abs. 2 WBO), nicht Verfahrensbeteiligter. Die Beteiligung einer amtlichen Stelle nach Art eines Vertreters zur Wahrung des öffentlichen Interesses ist diesem Verfahren fremd (§ 35 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine dahingehende Zuständigkeit kommt insbesondere dem Wehrbeauftragten des Bundestages nicht zu. Dessen Kompetenzen sind in dem Gesetz über den Wehrbeauftragten des Bundestages vom 26. Juni 1957 (BGBl I 652) abschließend aufgezählt. Nach dem insoweit allein in Betracht kommenden § 3 Nr. 6 a.a.O. hat er im Verhältnis gegenüber Gerichten lediglich das Recht, in Straf- und Disziplinarsachen, die mit seinem Aufgabenbereich (vgl. hierzu Art. 45 b GG) zusammenhängen, den Verhandlungen der Gerichte - und zwar auch nichtöffentlichen Verhandlungen - beizuwohnen und die Akten in demselben Umfange wie ein Anklagevertreter einzusehen. Eine Befugnis, auf die Verfahrensgestaltung von gerichtlichen Verfahren in Wehrbeschwerdesachen Einfluß zu nehmen, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht.

15

Sie kommt dem Wehrbeauftragten auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht unter dem der Ausübung des Petitionsrechtes (Art. 17 GG). Diese Grundgesetzbestimmung eröffnet weder der gesetzgebenden noch der vollziehenden Gewalt die Befugnis, außerhalb der jeweils einschlägigen Verfahrensbestimmungen auf ein rechtshängiges gerichtliches Verfahren Einfluß zu nehmen (vgl. Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 17 RdNrn, 23, 28, 29, 71 und Art. 19 Abs. 3 RdNrn. 30, 315 Bonner Kommentar zum GG, Art. 17 RdNr. 128 und Art. 97 Anm. II 1 b alpha; Mattern in Neumann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. II S. 635; v. Mangold/Klein, GG 2. Aufl. Art. 17 Anm. III 3; BVerfGE 4, 412, 417) [BVerfG 20.03.1956 - 1 BvR 479/55]. Das gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechende amtliche Stelle sich, wie der Wehrbeauftragte das hier getan hat, zum Sachwalter eines Verfahrensbeteiligten macht. Er hat sich, ohne Verfahrensbeteiligter zu sein und ohne auch nur zu beantragen, ihn als solchen zuzulassen (vgl. § 65 VwGO), unter Ausnutzung der ihm zukommenden Amtsautorität wie ein Verfahrensbeteiligter betätigt, nämlich versucht, auf die gerichtliche Verfahrensgestaltung zum Vorteil eines Verfahrensbeteiligten - und damit gleichzeitig zum Nachteil anderer - Einfluß zu nehmen. Das ist unzulässig. Wenn es amtlichen Stellen erlaubt wäre, sich in anhängigen Verfahren außerhalb der jeweiligen Verfahrensvorschriften unter Überschreitung ihrer gesetzlichen Befugnisse zum Vorteil eines Verfahrensbeteiligten mit Bitten und Beschwerden an die Gerichte zu wenden, so würde das bedeuten, daß die Gerichte sich mit derartigen Bitten und Beschwerden sachlich auseinandersetzen müßten. Das wäre mit der in Art. 97 GG garantierten richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar. Denn es würde zu einem Protektionswesen führen, durch das die Gerichte sich letztlich unkontrollierbaren Einflüssen seitens der gesetzgebenden oder vollziehenden Gewalt ausgesetzt sähen. Denjenigen Verfahrensbeteiligten, denen es gelänge, eine amtliche Stelle zu einer entsprechenden Intervention in dem eigenen Verfahren zu gewinnen, würde darüberhinaus gegenüber dem Verfahrensgegner oder gegenüber den an anderen Verfahren Beteiligten ein verfahrensmäßiger Vorteil entstehen, der durch nichts gerechtfertigt und daher mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar ist (Art. 3 Abs. 1 GG).

16

Die Annahme, der Senat habe früher Einflußnahmen des Wehrbeauftragten auf anhängige gerichtliche Verfahren für zulässig gehalten, ist unzutreffend. Der Wehrbeauftragte hat zwar bereits früher gelegentlich die Bitte geäußert, bestimmte Verfahren vorrangig zu bearbeiten. Ein Bescheid, der sich sachlich mit diesem Petitum befaßte, in welchem also darüber entschieden wurde, ob dieser Anregung stattgegeben werde oder nicht, ist ihm jedoch bisher, soweit bekannt, noch niemals erteilt worden. Auch in dem von ihm vorgelegten Bescheid des Senatsvorsitzenden vom 7. Dezember 1971 ist dies nicht geschehen; dem Wehrbeauftragten ist darin vielmehr lediglich die auf seine eigentliche Bitte nicht eingehende Mitteilung gemacht worden, es könne nicht abgesehen werden, wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne. Daß der Wehrbeauftragte, wie er glaubhaft dargetan hat, seine Einflußnahme auf die Verfahrensgestaltung für zulässig gehalten hat, ändert an ihrer objektiven Rechtswidrigkeit nichts.

17

2.

Der letzte Absatz des Schreibens vom 26. Januar 1973 stellt eine Gegenvorstellung gegen Nr. II der richterlichen Verfügungen vom 12. Dezember 1972 und vom 5. Januar 1973 dar. Auch insoweit ist zur Entscheidung der Vorsitzende funktionell zuständig, da es sich um von ihm getroffene prozeßleitende Maßnahmen handelt.

18

Das gerichtliche Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten ist grundsätzlich schriftlicher Natur (§ 18 Abs. 2 Satz 3 WBO). Da die Schriftsätze des Wehrbeauftragten sich auf das anhängige Verfahren bezogen, waren sie den Verfahrensbeteiligten zuzuleiten (vgl. auch § 86 Abs. 4 VwGO). Diese haben Anspruch darauf zu wissen, welche Urkunden sich bei den Gerichtsakten befinden (Redeker/von Oertzen, VwGO 4. Aufl. § 86 RdNr. 15). Es sind demgemäß auch Schriftstücke mitzuteilen, in dem ein am Verfahren nicht beteiligter Dritter auf dieses Einfluß zu nehmen sucht. Die Auffassung, derartige Interventionen und die darauf erfolgte Reaktion des Gerichts müßten vor den Beteiligten geheimgehalten werden, ist mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht vereinbar. Inwiefern daraus, daß die entsprechenden Unterlagen auch demgemäß § 21 WBO an dem Verfahren beteiligten BMVg zugeleitet worden sind, der "Versuch einer Disziplinierung des Wehrbeauftragten" hergeleitet werden könnte, ist nicht ersichtlich, da dieser, wie er selbst in diesem Zusammenhang zutreffend hervorgehoben hat, der Dienstaufsicht des BMVg nicht untersteht (§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Wehrbeauftragten).

19

3.

Soweit in der Übersendung des an den BMVg gerichteten Schreibens vom 23. August 1972 der Versuch des Wehrbeauftragten erblickt werden könnte, auch die Sachentscheidung des Senats zu beeinflussen, ist - sofern es einer diesbezüglichen Entscheidung überhaupt noch bedarf, nachdem der Wehrbeauftragte nach der richterlichen Belehrung vom 12. Dezember 1972 auf diesen Punkt nicht mehr zurückgekommen ist - die funktionelle Zuständigkeit des Vorsitzenden nicht gegeben.

Saalmann