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§ 14 WVO - Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte (1)

Bibliographie

Titel
Werkstättenverordnung (WVO)
Amtliche Abkürzung
WVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-7

Die Werkstatt hat den Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 eine angemessene Mitbestimmung und Mitwirkung durch Werkstatträte sowie den Frauenbeauftragten eine angemessene Interessenvertretung zu ermöglichen.

Nach Artikel 19 Absatz 17 Nummer 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) soll in § 14 zum 1. Januar 2018 die Angabe "139" durch die Angabe "222" ersetzt werden. Die Änderung ist nach der Neufassung des § 14 durch Artikel 18 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes zum 30. Dezember 2016 nicht mehr durchführbar.