Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1977, Az.: I ZR 1/76
„Kreditvermittlung“
Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs im Kreditvermittlungsgewerbe; Voraussetzungen der irreführenden Werbung; Begriff der "Alleinstellungsbehauptung"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1977
- Aktenzeichen
- I ZR 1/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11806
- Entscheidungsname
- Kreditvermittlung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 07.07.1975
- LG Frankenthal
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1978, 485-486 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 469 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Kreditvermittlung
Prozessführer
Vereinigung der Finanzkaufleute zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. in M.
vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden Walter K. W. straße ..., M.
Prozessgegner
Firma T. C. KG in L. a.Rh.,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Gerhard c. H. straße ..., L. a. Rh.,
Amtlicher Leitsatz
Wer die geschäftlichen Verhältnisse seiner Mitbewerber in der Weise in seine eigene Werbung einbezieht, daß er behauptet, er sei das größte Unternehmen seiner Branche in einem bestimmten Gebiet, muß nach Treu und Glauben auch darlegen und erforderlichenfalls beweisen, wie es sich mit der Größe und Bedeutung seiner Mitbewerber in dem betreffenden Gebiet verhält, wenn der die Alleinstellungsbehauptung beanstandende Kläger hierzu entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten in der Lage ist.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1977
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff,
Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. Juli 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs im Kreditvermittlungsgewerbe. Die Beklagte, mit dem Sitz in L. befaßt sich mit der Vermittlung von Krediten, die von der V.-bank H. gewährt werden. In Zeitungsanzeigen bezeichnet sie sich als die "größte Kreditvermittlung Südwestdeutschlands".
Die Klägerin hat diese Werbung als irreführend beanstandet. Es treffe nicht zu, daß die Beklagte im südwestdeutschen Raum, der das Saarland, die Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und den südlichen Teil des Landes Hessen einschließlich des Großraumes Frankfurt am Main umfasse, nach Umsatz und Dienstleistungsangebot mit merklichem Abstand zu anderen Unternehmen dieser Art die größte Kreditvermittlung sei. Es gebe hier 33 - namentlich genannte - Kreditvermittlungen, von denen eine ganze Anzahl mit Sicherheit größer sei und auch einen größeren Umsatz habe als die Beklagte.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten,
sich bei der Werbung für die Vergabe bzw. Vermittlung von Krediten als größte Kreditvermittlung Südwestdeutschlands zu bezeichnen.
Die Beklagte hat die angegriffene Werbeangabe als zutreffend verteidigt. Sie beschäftige neben freien Mitarbeitern 22 Angestellte und vermittle jährlich 8000 bis 9000 Darlehensverträge in Höhe von über 30 Mio. DM. Damit sei sie die größte Kreditvermittlung Südwestdeutschlands. Unter Südwestdeutschland würden im übrigen - auch nach der Vorstellung der von ihr angesprochenen Verkehrskreise - nur die Pfalz, das Saargebiet und der Raum um Mannheim, nach Süden bis Karlsruhe und nach Norden bis Darmstadt, verstanden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Klägerin will mit der Revision erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Werbeaussage der Beklagten, sie sei die größte Kreditvermittlung Südwestdeutschlands, stelle eine sog. Alleinstellungsbehauptung dar. Eine nach § 1 UWG unzulässige vergleichende Werbung liege darin nicht, weil eine Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber nicht zu erkennen sei. Als Anspruchsgrundlage komme daher nur § 3 UWG in Betracht. Es stehe aber nicht fest, daß die Alleinstellungsbehauptung der Beklagten unrichtig sei. Das gehe zu Lasten der Klägerin. Der vom Landgericht vertretenen Auffassung, daß die Beklagte die Richtigkeit der in ihrer Werbeaussage liegenden Alleinstellungsbehauptung beweisen müsse, könne nicht zugestimmt werden. Zwar gelte der Grundsatz, daß bei einer Klage nach § 3 UWG der Kläger die Unrichtigkeit der Werbebehauptung darlegen und beweisen müsse, nicht uneingeschränkt. Er bedürfe insbesondere für solche Fälle der Einschränkung, in denen der Kläger außerhalb des Geschehensablaufs stehe und den Sachverhalt nicht von sich aus ermitteln könne, während dem Beklagten die erforderliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten sei. In Fällen dieser Art würde es dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, den Kläger an der für ihn grundsätzlich bestehenden Darlegungs- und Beweislast festzuhalten. Es sei vielmehr hinsichtlich derjenigen Umstände, deren Aufklärung nach Lage der Sache vom Kläger billigerweise nicht erwartet werden könne, eine Darlegungs- und Beweispflicht des Beklagten anzunehmen. Das bedeute für den vorliegenden Fall, daß die Beklagte diejenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Größe ihres Unternehmens ergebe und die der Klägerin, weil sie keinen Einblick in das Unternehmen der Beklagten habe, nach Lage der Dinge nicht bekannt sein könnten, darlegen und beweisen müsse. Dem sei die Beklagte nachgekommen. Sie habe dargelegt, daß sie neben freien Mitarbeitern 22 Angestellte beschäftige und jährlich 8000 bis 9000 Darlehensverträge vermittle. Die Richtigkeit dieser Angaben habe die Klägerin nicht bestritten. Die Beklagte habe ferner dargelegt und bewiesen, daß die von ihr vermittelten Kredite Jährlich den Betrag von 30 Mio. DM überstiegen. Sie brauche nicht zu beweisen, daß sie sich auf Grund dieser Tatsachen zu Recht als die größte Kreditvermittlung Südwestdeutschlands bezeichne. Insoweit bleibe es vielmehr bei der Beweislast der Klägerin, die auf Grund der von der Beklagten dargelegten und bewiesenen Umstände in der Lage sei, ihrerseits darzulegen und zu beweisen, daß andere in Südwestdeutschland tätige Kreditvermittlungsinstitute die Beklagte hinsichtlich der Größe des Geschäftsbetriebs und des Umfangs der Geschäftstätigkeit überträfen oder ihr doch so nahe kämen, daß kein merklicher Abstand mehr bestehe und die Alleinstellungsbehauptung deshalb irreführend sei. Diesen Beweis habe die Klägerin nicht geführt. Ihr Beweisangebot, die Inhaber von 33 Kreditvermittlungsunternehmen darüber zu vernehmen, daß eine Anzahl dieser Unternehmen mit Sicherheit größer sei als die Beklagte und auch größere Umsätze habe als diese, sei unsubstantiiert. Die Klägerin habe im einzelnen darlegen und unter Beweis stellen müssen, welches dieser Unternehmen nach der Anzahl seiner Angestellten, der Zahl der jährlich vermittelten Verträge und dem Volumen der Vermittlungen die Beklagte übertreffe oder an sie so weit heranreiche, daß kein merklicher Abstand bestehe.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt der prozeßrechtliche Grundsatz, daß die Partei, die ein Recht in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muß, für Unterlassungsklagen nach § 3 UWG nicht ohne Einschränkung. Da der Nachweis der Unrichtigkeit von Werbeangaben häufig besonders schwierig ist, insbesondere wenn es sich dabei um innerbetriebliche Vorgänge des Beklagten handelt, kann es dem Gebot einer redlichen, mit Treu und Glauben zu vereinbarenden Prozeßführung widersprechen, daß sich der Beklagte auf ein reines Bestreiten beschränkt. Er kann verpflichtet sein, die für die Beurteilung der Irreführungsgefahr maßgebenden Umstände näher darzulegen. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Umstände handelt, von denen der Kläger keine genaue Kenntnis hat, der Beklagte aber leicht die erforderliche Aufklärung geben kann und ihm nähere Darlegungen auch zuzumuten sind (vgl. BGH GRUR 1963, 270, 271 - Bärenfang; GRUR 1975, 78, 89 - Preisgegenüberstellung; hierzu Fritze, GRUR 1975, 61 ff). Das ist allerdings dann keine Frage der Beweislast, wenn der Beklagte seine prozessuale Darlegungspflicht nicht erfüllt und das Klagevorbringen deshalb nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden angesehen werden muß (vgl. BGH GRUR 1961, 85, 90 - Pfiffikus-Dose; Harms, GRUR 1969, 251, 253 Fußnote 32; Reimer/v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 41. Kap. Anm. 51 S. 369; v. Gamm, UWG § 3 Anm. 39 Fußnote 83). Auf die Beweislast kommt es auch dann nicht an, wenn der Beklagte seiner Darlegungspflicht nicht nachkommt und hieraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO geschlossen werden kann, daß seine Werbebehauptung unrichtig oder doch jedenfalls irreführend im Sinne von § 3 UWG ist (vgl. Harms aaO; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 11. Aufl., § 3 UWG Anm. 119; BGH GRUR 1970, 461, 463 - Euro-Spirituosen). So liegt der Fall hier aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Das Berufungsgericht hat die Darlegungen der Beklagten ersichtlich als ausreichend angesehen, was aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann. Es hat nur die vom Beklagten angebotenen weiteren Beweise nicht erhoben, weil es der Auffassung ist, die Beweislast des Beklagten beschränke sich auf die innerbetriebliche Grundlage der Alleinstellungswerbung und liege im übrigen bei der Klägerin. Es kommt danach auf die Frage der Beweislastverteilung an.
2.
Die Revision beanstandet nicht, daß das Berufungsgericht für Fälle der hier in Rede stehenden Art (Klage nach § 3 UWG auf Unterlassung einer Alleinstellungswerbung) eine allgemeine Umkehr der Beweislast verneint hat. Sie könnte damit auch keinen Erfolg haben. Die Meinungen hierüber sind allerdings geteilt (vgl. Droste MA 1959, 643, 648; ders. Anm. zu BGH GRUR 1958, 485 - Odol - a.a.O. S. 487; Rosenthal, UWG, 9. Aufl., Einl. 75; OLG Stuttgart BB 1971, 411). Doch besteht in Fällen des § 3 UWG regelmäßig kein aus Treu und Glauben herzuleitender Grund, den Unterlassungskläger von der nach allgemeinen Grundsätzen bestehenden Verpflichtung, die Unrichtigkeit der Werbebehauptung darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, völlig freizustellen.
3.
Die Revision macht aber geltend, die Darlegungs- und Beweispflicht der Beklagten reiche weiter, als das Berufungsgericht angenommen habe. Sie beschränke sich hier nicht auf Angaben über den eigenen Betrieb, da sich hieraus noch nichts für die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Werbebehauptung, die Beklagte sei die größte Kreditvermittlung Südwestdeutschlands, ergebe. Dazu sei vielmehr ein Vergleich mit anderen Unternehmen dieser Branche erforderlich. Der Kläger wisse davon nichts. Er stehe auch insoweit außerhalb des Geschehensablaufs und habe keine Möglichkeit, sich die erforderlichen Angaben zu beschaffen. Dagegen sei es der Beklagten möglich und zuzumuten, hierüber Aufschluß zu geben. Da sie sich mit ihren Mitbewerbern vergleiche, müsse davon ausgegangen werden, daß sie sich vorher über deren Größe und Bedeutung unterrichtet habe. Wer so werbe wie die Beklagte, übernehme die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben. Stelle er die Werbebehauptung "ins Blaue hinein" auf, ergebe sich die Wettbewerbswidrigkeit schon aus § 1 UWG. Die Beklagte müsse daher auch beweisen, daß die Zahl der von ihr vermittelten Kreditverträge und ihr Kreditvermittlungsumsatz höher seien als die vergleichbaren Zahlen ihrer Mitbewerber im südwestdeutschen Raum. Diese Beweislastverteilung entspreche allein auch der Schutzfunktion des § 3 UWG.
Dem ist zuzustimmen.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, daß die Klägerin nicht nur keine Kenntnis von den innerbetrieblichen Verhältnissen der Beklagten hat, sie kann auch nicht übersehen, ob es in Südwestdeutschland andere Kreditvermittlungsunternehmen gibt, die nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes an die Beklagte heranreichen oder sie übertreffen. Das hängt mit der erheblichen Zahl der für einen Größenvergleich in Betracht kommenden Mitbewerber zusammen, beruht aber auch darauf, daß, wie die Beklagte selbst geltend macht, die Mitbewerber nicht bereit sind, Aufschluß über Größe und Umsatz ihrer Unternehmen zu geben oder doch jedenfalls verlangen, daß solche Angaben vertraulich behandelt werden.
Wenn das Berufungsgericht ausführt, die Klägerin sei auf Grund der bewiesenen und teilweise unstreitigen Angaben der Beklagten in der Lage, darzulegen und zu beweisen, welche Unternehmen größer seien als die Beklagte oder ihr doch so nahe kämen, daß kein merklicher Abstand mehr bestehe, so fehlt es dafür an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin ersichtlich einen örtlich begrenzten Wirkungsbereich hat, die Beklagte aber eine Alleinstellung für den gesamten südwestdeutschen Raum in Anspruch nimmt. Muß somit davon ausgegangen werden, daß die Klägerin entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten klären kann, wie das Größenverhältnis der Beklagten zu ihren Mitbewerbern in Südwestdeutschland ist, dann entspricht es dem Schutzzweck des § 3 UWG, daß die Beklagte hierfür die Beweislast trägt. Die Revision weist auch zu Recht darauf hin, daß sich die Beklagte vor Aufstellung der Alleinstellungsbehauptung über die geschäftlichen Verhältnisse ihrer Mitbewerber unterrichten mußte. Hat sie das nicht oder nicht hinreichend getan und befindet sie sich deshalb in Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten, so geht das nach Treu und Glauben zu ihren Lasten. Allgemein läßt sich sagen, daß derjenige, der die geschäftlichen Verhältnisse seiner Mitbewerber in der Weise in seine eigene Werbung einbezieht, daß er behauptet, er sei das größte Unternehmen seiner Branche in einem bestimmten Gebiet, das auch darlegen und beweisen muß, wenn seine Werbung als unrichtig beanstandet wird und der Kläger entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten klären kann, wie groß die Mitbewerber nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes sind und ob die behauptete Alleinstellung der Wahrheit entspricht. Es ist daher unter den gegebenen Umständen rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte müsse zwar darlegen und beweisen, welche Größe ihr eigenes Unternehmen habe, es sei aber Aufgabe der Klägerin, darzulegen und zu beweisen, daß es im südwestdeutschen Raum Kreditvermittlungsunternehmen gebe, die größer seien als die Beklagte oder doch nicht wesentlich kleiner.
III.
Soweit die Revision geltend macht, die Unterlassungsklage sei schon deshalb begründet, weil in der Alleinstellungswerbung der Beklagten zugleich eine nach § 1 UWG unzulässige vergleichende Werbung liege, kann sie dagegen keinen Erfolg haben. Zwar enthält eine Alleinstellungsbehauptung regelmäßig auch eine Bezugnahme auf Mitbewerber. Doch kann darin nicht ohne weiteres auch eine unzulässige vergleichende Werbung gesehen werden, weil sonst in Frage gestellt würde, daß mit einer Alleinstellungsbehauptung geworben werden kann, wenn sie richtig ist und keine Irreführungsgefahr besteht. Fehlt es, wie hier, an einer Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber, kann eine unzulässige vergleichende Werbung nicht angenommen werden.
IV.
Die Beklagte kann auch nicht bereits auf Grund ihres eigenen Vortrages, was unter dem Begriff Südwestdeutschland zu verstehen sei, zur Unterlassung nach § 3 UWG verurteilt werden. Zwar mag es zutreffen, daß dieser Begriff erheblich weiter reicht als sie meint. Doch kann ihr Vorbringen auch dahin verstanden werden, daß es auch in dem vom Kläger beschriebenen größeren Gebiet kein größeres Kreditvermittlungsunternehmen gebe als sie.
V.
Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht, wie ausgeführt (oben II), die Beweislast zum Nachteil der Klägerin verkannt hat und seine Entscheidung hierauf auch beruht.
Das Revisionsgericht kann keine abschließende Entscheidung treffen, weil dazu weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. Insbesondere werden die von der Beklagten angebotenen Beweise zu erheben sein.
Die Sache mußte daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.
Alff,
Merkel,
Schönberg,
v. Gamm