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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 09.09.1975, Az.: 1 ABR 20/74

Technische Einrichtung; Überwachung der Arbeitnehmer

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.09.1975
Aktenzeichen
1 ABR 20/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 28.01.1974 - 6 TaBV 20/73

Fundstellen

  • BAGE 27, 256 - 263
  • DB 1975, 2233-2234 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 261-262 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine technische Einrichtung i. S. des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist dann dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, wenn die Einrichtung zur Überwachung objektiv und unmittelbar geeignet ist, ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber dieses Ziel verfolgt und die durch die Überwachung gewonnenen Daten auch auswertet. Die Möglichkeit, daß erst durch zusätzliche anderweitige Anordnungen oder bestimmte Gestaltungen zukünftig Arbeitnehmer überwacht werden könnten, genügt andererseits nicht.

2. Der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG greift auch Platz, wenn auf Grund der Einrichtung unmittelbar Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung bestimmter anderer Arbeitnehmer gezogen werden können, die nicht die mit der Einrichtung versehene Maschine bedienen.