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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1971, Az.: 3 StR 80/71

Die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Bewußtseinsstörung; Erhebliche Verminderung der "Einsichts- und Steuerungsfähigkeit"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.06.1971
Aktenzeichen
3 StR 80/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 04.12.1970

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessführer

Fräser Wilhelm S. aus K.-U., geboren am ... 1931 in G. Kreis Norden, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt K.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. Juni 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Mayer, Bundesrichter Dr. Schubath als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Krefeld vom 4. Dezember 1970 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

2

1.

Entgegen der Meinung der Revision ist die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags des Verteidigers, die Professoren de B. und U. als weitere Sachverständige zu vernehmen, weder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO noch des § 244 Abs. 4 StPO zu beanstanden. Das Schwurgericht hat in rechtlich nicht angreifbarer Weise dargelegt, weshalb es auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Ka. - das im Gegensatz zu der im Beweisantrag aufgestellten, aber nicht näher begründeten Behauptung der Verteidigung keine Widersprüche erkennen läßt - zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Angeklagte beide Taten nicht in einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 Abs. 1 StPO begangen hat. Die Auffassung des Schwurgerichts, daß die beiden von der Verteidigung als weitere Sachverständige benannten Professoren nicht über Forschungsmittel verfügen, die denen des Sachverständigen Dr. Ka. überlegen sind, begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGHSt 23, 176, 186) [BGH 21.11.1969 - 3 StR 249/68].

3

2.

Daß der von der Verteidigung gestellte Sachverständige Dr. A. bei seiner Anhörung in der Hauptverhandlung eine von der Stellungnahme Dr. Ka. abweichende Ansicht vertreten hat, zwang das Schwurgericht nicht dazu, einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen. Die Revision irrt, wenn sie meint, die Erstattung eines Obergutachtens sei gerade dann geboten, wenn die vernommenen Sachverständigen zu widersprechenden Auffassungen gelangten. Auch in einem solchen Falle hat sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der gutachtlichen Stellungnahmen ein eigenes Urteil zu bilden. Kommt er hierbei zu dem Ergebnis, daß ihn die Ausführungen des einen Sachverständigen überzeugen, während er denen des anderen nicht zu folgen vermag, so wie es das Schwurgericht mit eingehender Begründung getan hat, ist er nicht gehalten, sich der Hilfe eines weiteren Sachverständigen zu bedienen. Hieran ändert auch nichts, daß, wie die Revision geltend macht, der Sachverständige Dr. Ka. insofern nicht konstant geblieben sei, als er - wie das Schwurgericht als möglich unterstellt - nach den Untersuchungen und Explorationen des Angeklagten zunächst die Meinung geäußert haben soll, bei dem Angeklagten könnten hinsichtlich des zweiten Teiles des Tatgeschehens (Tötung der Tochter Ingeborg) wegen hochgradigen Affektes die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht ausgeschlossen werden. Maßgebend für die Beurteilung des Schwurgerichts war, worauf es zutreffend abstellt, allein die abschließende Begutachtung in der Hauptverhandlung, in der Dr. Ka. - übrigens in Übereinstimmung mit seinem im Vorverfahren erstatteten schriftlichen Gutachten - zu dem Ergebnis gekommen ist, daß auch bei der Tötung der Tochter Ingeborg die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur erheblich vermindert gewesen sei. Bei dieser Sachlage kam es auf die mit dem Hilfsantrag unter Beweis gestellte Tatsache nicht an.

4

II.

Die Sachrüge hat gleichfalls keinen Erfolg.

5

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Das gilt auch, soweit die Revision die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB rügt.

6

Zum Strafausspruch begegnen allerdings die Darlegungen des Schwurgerichts insofern gewissen Bedenken, als es annimmt, es sei eine Bewußtseinseinengung im Sinne erheblich verminderter "Einsichts- und Steuerungsfähigkeit" nach § 51 Abs. 2 StGB vorhanden gewesen. Die beiden Alternativen dieser Vorschrift können nämlich nicht zugleich vorliegen; die erste Alternative kommt nur dann in Betracht, wenn die verminderte Einsichtsfähigkeit das Fehlen der Einsicht bewirkt hat (vgl. BGHSt 21, 27, 28 [BGH 02.02.1966 - 2 StR 529/65]; BGH GA 1968, 279). Auf diesem Mangel beruht jedoch der Strafausspruch nicht. Wie die Urteilsgründe ergeben, war der Angeklagte sich nach der Überzeugung des Schwurgerichts bewußt, daß er Frau und Tochter nicht töten durfte. Es konnte also nur sein Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt sein, und das ist bei der Bemessung der dem § 213 StGB entnommenen Strafe mildernd berücksichtigt worden. Für eine Verletzung dieser Vorschrift, wie sie die Revision behauptet, ist nichts ersichtlich.

Scharpenseel
Dr. Wiefels
Faller
Mayer
Dr. Schubath