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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.03.1976, Az.: BVerwG IV C 72-74.75

Verwerfung eines unzulässigen Rechtsbehelfs; Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht; Entstehung und Erhebung von Gerichtskosten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.03.1976
Aktenzeichen
BVerwG IV C 72-74.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 14671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 21.02.1974 - AZ: I 46/73

Fundstellen

  • DÖV 1976, 606 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1976, 478
  • MDR 1976, 781 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Wird ein Rechtsbehelf ohne vorgeschriebene Prozeßvertretung eingelegt, so ist er nicht in dem Sinne "unbeachtlich", daß er zu keiner gerichtlichen Amtshandlung Anlaß gäbe; er ist vielmehr mangels "Postulationsfähigkeit" des Rechtsbehelfsführers als unzulässig zu verwerfen.

  2. 2)

    Die nach früherem Gerichtskostenrecht vorgesehene Ermäßigung der Prozeßgebühr bei Verwerfung der Revision ist im Gerichtskostengesetz F. 1975 weggefallen.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 31. März 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Dr. Schlichter
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz für das Revisionsverfahren in der Gerichtskostenrechnung vom 2. Januar 1976 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Auffassung des Klägers, sein "Schreiben wegen Beschwerde" habe infolge Nichtbeachtung des "Vertretungszwangs" vom Bundesverwaltungsgericht "unbeachtet" bleiben müssen mit der Folge, daß dieses keine amtliche Handlung habe vornehmen dürfen, ist rechtsirrig. Mit dem "Schreiben wegen Beschwerde" meint der Kläger offensichtlich seine Revisionen gegen die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. September 1975, die er am 16. Oktober 1975 bei dem Verwaltungsgerichtshof eingelegt hat. Bereits der Verwaltungsgerichtshof hat ihn durch Verfügung vom 21. Oktober 1975 darauf hingewiesen, daß die Revisionen durch einen Rechtsanwalt (oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule) als Bevollmächtigten eingelegt werden müßten und daß er damit rechnen müsse, daß das Bundesverwaltungsgericht gegebenenfalls die Revisionen aus diesem Grunde ohne Sachprüfung als unzulässig verwerfen würde; es hat den Kläger also nicht in dem Glauben gewiegt, das Bundesverwaltungsgericht werde mangels der vorgeschriebenen Prozeßvertretung (§ 67 Abs. 1 VwGO) keinerlei Amtshandlung vornehmen. Der Senat hat dann durch Beschluß vom 28. November 1975 die Revisionen, weil sie nicht durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO eingelegt worden waren, auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Dieses Verfahren entsprach der Rechtslage. Denn wird ein Rechtsbehelf (Klage, Berufung, Revision) ohne die Prozeßvertretung eingelegt, die das Verfahrensrecht vorschreibt, so ist dieser Rechtsbehelf nicht in dem Sinne "unbeachtlich", daß er zu keiner gerichtlichen Amtshandlung Anlaß gäbe, sondern er ist mangels sogenannter "Postulationsfähigkeit" des Rechtsbehelfsführers unzulässig mit der Rechtsfolge, daß er nicht den Weg zu einer Sachentscheidung eröffnet und deshalb durch Prozeßentscheidung als unzulässig abgewiesen bzw. verworfen werden muß (vgl. für den Anwaltsprozeß im Zivilrechtsstreit: Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 34. Auflage, § 78 Erl. 1) E; für die Revision nach der Verwaltungsgerichtsordnung: Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage, § 67 RdNr. 9). "Unbeachtlich" in dem Sinne, den der Kläger meint, mögen Erklärungen und Anträge, die nicht von dem gesetzlich vorgeschriebenen Prozeßbevollmächtigten ausgehen, innerhalb eines laufenden Klage- oder Rechtsmittelverfahrens sein, nicht aber die Einlegung der Rechtsbehelfe selbst. Etwas anderes meinen auch nicht die Zitate, die der Kläger mit einer Ablichtung der Erläuterungen von Schunck-De Clerck, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage, S. 322/323, wiedergibt.

2

Diese Rechtslage ist auch in sich sachlich gerechtfertigt. Denn der an einem Rechtsstreit Beteiligte, der - obschon mangels der vorgeschriebenen Prozeßvertretung unzulässigerweise - einen Rechtsbehelf einlegt, rechnet damit und darf auch damit rechnen, daß seine Eingabe nicht unbearbeitet und unbeantwortet beiseite gelegt wird; dementsprechend ist das Gericht verpflichtet zur Bearbeitung und Erledigung des Rechtsbehelfs nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften, mag dies auch nicht zu der gewünschten Sachentscheidung führen. Dies rechtfertigt die Entstehung und Erhebung von Gerichtskosten. Daß die Verwerfung eines unzulässigen Rechtsbehelfs in der Regel geringere gerichtliche Arbeit verursacht als eine Sachentscheidung, war im früheren Gerichtskostenrecht in der Weise berücksichtigt, daß z.B. bei Verwerfung der Revision nur die Hälfte der vollen (einfachen) Prozeßgebühr zu erheben war (§ 36 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.). Im Gerichtskostengesetz in der Neufassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3049) ist diese Vergünstigung für die Verwerfung der Revision weggefallen so daß die in Nr. 1220 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz für das Revisionsverfahren ausgeworfene Gebühr in vollem Umfange zu erheben ist, da die Ausnahmevoraussetzung der Nr. 1221 a.a.O. nicht gegeben ist.

3

Hiernach muß die Erinnerung des Klägers erfolglos bleiben.

4

Eine Gerichtsgebühr wird für diese Entscheidung gemäß § 5 Abs. 4 GKG F. 1975 nicht erhoben.

Oppenheimer
Isendahl
Dr. Schlichter