Fahrzeughalter - Haftung

Normen

§§ 7 ff. StVG

§ 25a StVG

BT-Drs. 19/17964 (zu den Änderungen der Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen)

RL 2021/2118 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

Information

1 Haftung aus Betriebsgefahr

Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet gemäß § 7 StVG nur aus Betriebsgefahr:

Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter »bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges« verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen.

Der BGH hat folgende Grundsätze zur Zurechnung eines Schadens durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges aufgestellt (BGH 08.12.2015 – VI ZR 139/15):

  • Ein Schaden ist demgemäß bereits dann »bei dem Betrieb« eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist.

  • Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.

  • Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine besteht. Eine Haftung entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat. Eine Verbindung mit dem »Betrieb« als Kraftfahrzeug kann jedoch zu bejahen sein, wenn eine »fahrbare Arbeitsmaschine« gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet.

    Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeuges mit Arbeitsfunktion gesehen werden. Zwar könnten die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Schäden beim Füllen von Heizungstanks und eines Silos, in denen die Zuordnung der Schadensentstehung zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges verneint worden ist, so verstanden werden, dass das maßgebliche Kriterium der Differenzierung das Stehen oder Fahren des Kraftfahrzeuges während der Arbeitsfunktion darstellt. Dies ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Erforderlich ist nämlich stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.

    Gemessen daran ist eine Verbindung mit dem »Betrieb« des Kraftfahrzeuges beim stehenden Fahrzeug auch dann gegeben, während das Kraftfahrzeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen wird, und zwar auch dann, wenn das Entladen mithilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Kraftfahrzeuges erfolgt. Daher haftet der Halter auch in diesen Fällen für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Hierhin fällt nicht nur die Gefahr durch das entladende Kraftfahrzeug als solches, sondern auch diejenige, die von den Entladevorrichtungen und dem Ladegut ausgeht. So hat etwa der Halter eines Tanklastzuges für Unfälle einzustehen, die sich bei der Anlieferung von Öl dadurch ergeben, dass Öl auf die Straße läuft, weil der Schlauch undicht ist, oder jemand über den Auslassschlauch stolpert.

Diese Rechtsprechung hat der BGH mit der Entscheidung BGH 21.09.2021 – VI ZR 726/20 bestätigt und einen Schadensersatzanspruch des Fahrers und Halters eines Traktors, der mit dem von diesem angetriebenen Kreiselmäher eine als Weideland genutzte Wiesenfläche mähte und dabei einen Stein aufwirbelte, der eine entfernt stehende Person am Auge traf, abgelehnt.

Erfasst sind auch Schäden, die auf eine defekte Betriebseinrichtung des Fahrzeugs zurückzuführen sind. Für die Einordnung einer Fahrzeugkomponente als Betriebseinrichtung ist nicht entscheidend, ob die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Fahrzeugs auch ohne sie erfüllt werden kann. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt (BGH 20.10.2020 – VI ZR 158/19).

Auskunftspflicht:

§ 78 Absatz 3 Satz 2 VVG regelt seit dem 17.04.2024 eine besondere Informationspflicht des Versicherers des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers eines Anhängers:

Wird ein Unfall durch ein Gespann verursacht und ist der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Anhängers nicht verpflichtet, dem Dritten vollständigen Schadensersatz zu leisten, so unterrichtet dieser Versicherer den Dritten auf dessen Verlangen unverzüglich über die Identität des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers des Zugfahrzeugs oder, wenn er den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs nicht ermitteln kann, über den Entschädigungsmechanismus nach Artikel 10 der KH-Richtlinie. Zwar ist der Versicherer des Anhängers nach deutschem Recht in aller Regel verpflichtet, dem Geschädigten vollständigen Schadensersatz zu leisten, sodass der Umsetzung dieser Informationspflicht kaum praktische Bedeutung zukommen wird. Es kann jedoch nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/8094) nicht ausgeschlossen werden, dass die Informationspflicht nach den Richtlinienvorgaben beispielsweise auch Fälle betrifft, in denen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Anhängers nicht vollständigen Schadensersatz leistet, weil der Schaden die vereinbarte Versicherungssumme übersteigt. In diesem Fall kann es für den Geschädigten hilfreich sein, auch Kenntnis über den Versicherer des Zugfahrzeugs zu erlangen, um ggf. gegen diesen Versicherer weitere Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.

Die Haftung ist auf die in § 12 StVG genannten Höchstsummen begrenzt und erfasst kein Schmerzensgeld.

Die Haftung des Halters ist bei dem Vorliegen von höherer Gewalt ausgeschlossen.

Die in § 8a StVG normierte Halterhaftung erfasst auch die unentgeltliche Personenbeförderung. Sie kann aber anders als die Haftung für die Tötung oder Verletzung einer Person bei der entgeltlichen Personenbeförderung vertraglich ausgeschlossen werden.

In dem Urteil OLG Karlsruhe 29.06.2005 – 1 U 247/04 werden die Voraussetzungen des Haftungsmerkmals »bei dem Betrieb« eingegrenzt. Danach muss sich bei dem Schaden die spezifische Gefahr des Kraftfahrzeugverkehrs ausgewirkt haben. Dies ist z.B. gegeben, wenn ein Fahrzeug ordnungswidrig im Verkehrsraum abgestellt ist.

2 Neue Rechtslage der Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen

Nachdem der Gesetzgeber auch die Haftung für Anhänger als Gefährdungshaftung ausgestaltet hatte, hat der BGH mit dem Urteil BGH 27.10.2010 – IV ZR 279/08 entschieden, dass im Verhältnis der beteiligten Halter von Zugfahrzeug und Anhänger und im Verhältnis ihrer Haftpflichtversicherer zueinander der Halter jedes Fahrzeugs beziehungsweise sein Versicherer den Schaden weiterer Unfallbeteiligter jeweils hälftig zu tragen hat.

Dies führte in der Praxis zu einer Steigerung der Versicherungsprämien für die Anhängerhaftpflichtversicherung und warf erhebliche Probleme bei der Abrechnung mit Anhängerhaltern und ihren Versicherern aus Staaten auf, deren Rechtsordnungen eine Pflichtversicherung für Anhängerhalter nicht vorsehen.

Mit den §§ 19 und 19a StVG bestehen Regelungen, mit denen die Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr, orientiert an der früheren Regulierungspraxis der Versicherer, zusammengefasst gesetzlich geregelt wurde:

Die gesetzlichen Regelungen enthalten in § 19 StVG die Haftung der Halter von Anhängern und regeln dabei auch die Haftung der Halter von Zugfahrzeug und Anhänger sowohl im Verhältnis zueinander als auch im Verhältnis zu möglichen weiteren Unfallbeteiligten, d.h. weiteren Kraftfahrzeughaltern, Dritten sowie weiteren aus Gefährdung Haftenden, um damit Rechtssicherheit zu schaffen. Ist ein Gespann an dem Unfall beteiligt, wird für die Halter von Zugfahrzeug und Anhänger nunmehr zu der Regulierungspraxis vor der Entscheidung des BGH vom 27. Oktober 2010 zurückgekehrt und ausdrücklich gesetzlich bestimmt, dass im Innenverhältnis dieser Halter der Schaden weiterer Unfallbeteiligter grundsätzlich vom Halter des Zugfahrzeugs zu tragen ist, falls im Einzelfall nicht ausnahmsweise der Anhänger gefahrerhöhend gewirkt hat. Zu Letzterem reicht das bloße Ziehen des Anhängers im Allgemeinen nicht aus. Damit wird die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit nun ausdrücklich an die bei einem Gespannunfall von den beteiligten Haltern jeweils gesetzten Gefahren angepasst, was auch der Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer vor der Entscheidung des BGH vom 27. Oktober 2010 entspricht.

Die Haftung des Führers des Anhängers und des Gespanns ist gesondert im neuen § 19a StVG geregelt. Im Versicherungsvertragsgesetz wird der Grundsatz, dass die Versicherung der Haftung folgt, ausdrücklich festgehalten.

3 Haftung für E-Roller

Elektrokleinstfahrzeuge sind gemäß § 8 Nr. 1 StVG von der Gefährdungshaftung aus Betriebsgefahr gemäß § 7 StVG ausgeschlossen. Zu den Voraussetzungen einer sonstigen Haftung siehe das Urteil OLG Bremen 15.11.2023 – 1 U 15/23.

4 Pflichtige Haftpflichtversicherung

Der neu gefasste § 1 PflVG sieht vor, dass der Halter eines Fahrzeugs mit gewöhnlichem oder regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet ist, für sich, den Eigentümer und den Fahrer sowie weitere sowie weitere Personen nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 3 PflVG verursachten Personenschäden, Sachschäden oder sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Begriffsbestimmung Fahrzeug:

Gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 1 PflVG ist Fahrzeug jedes Kraftfahrzeug, das ausschließlich maschinell an Land angetrieben wird, jedoch nicht auf Schienen fährt und dessen durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h übersteigt.

Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge:

Das Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge ist in § 6 Abs. 1 PflVG und beschränkte Ausnahmen von diesem Verbot in § 6 Abs. 2 und 3 PflVG regelt. Um die Gebote und Verbote des § 6 zu sanktionieren, sind in § 30 PflVG die erforderlichen Strafvorschriften geregelt.

5 Haftung als Fahrer

»Der Halter eines Kraftfahrzeuges, der sich der polizeilichen Festnahme durch Flucht unter Verwendung seines Kraftfahrzeuges entzieht, haftet unter dem Gesichtspunkt des Herausforderns sowohl nach § 823 Abs. 1 BGB als auch nach § 7 StVG für einen bei der Verfolgung eintretenden Sachschaden an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen, wenn dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck stehen. (…) Dies gilt auch in Fällen, in denen der Fahrer eines Polizeifahrzeuges zum Zwecke der Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem fliehenden Fahrzeug herbeiführt, um es zum Anhalten zu zwingen« (BGH 31.01.2012 – VI ZR 43/11).

6 Haftung für einen abgestellten Anhänger

Die sich aus der Konstruktion eines Anhängers resultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Windeinfluss wird vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG erfasst, wenn sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Unfallverursachung im Verkehrsraum befand. Unerheblich ist dabei nach der Ansicht der BGH, ob sich der Unfall im privaten oder öffentlichen Verkehrsraum ereignete. Denn nach gefestigter Senatsrechtsprechung erfordert der Betrieb eines Fahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche (BGH 11.02.2020 – VI ZR 286/19).