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§ 24 LDG - Ausdehnung und Beschränkung

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung (§§ 38 bis 40) auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.

(2) Aus dem Disziplinarverfahren können bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung (§§ 38 bis 40) oder eines Widerspruchsbescheids (§ 49) solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Beschränkungsvoraussetzungen entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, ist ihre Verfolgung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zulässig.