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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.01.2021, Az.: 5 StR 539/20

Revision gegen die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.2021
Aktenzeichen
5 StR 539/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 11071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:190121B5STR539.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Leipzig - 06.08.2020 - AZ: 105 Js 59847/17 6 KLs

Verfahrensgegenstand

Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. August 2020 um die Feststellung ergänzt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

2

Zu Recht und in zulässiger Weise rügt die Revision, dass das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht kompensiert hat. Dem Revisionsvorbringen ist ein Umfang der Verzögerung von insgesamt einem Jahr und vier Monaten zu entnehmen, also vier Monate mehr als bereits im Urteil beschrieben. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO stellt der Senat fest, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Angesichts der konkreten Umstände des Falls sieht der Senat diese Kompensation als ausreichend an (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 5 StR 578/19 mwN).

3

Der lediglich geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener
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Mosbacher
Köhler
von Häfen