Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 28.02.1994, Az.: 2 BvR 1567/93
Strafgefangener; Äußerung; Meinungsfreiheit; Sanktion; Persönliche Ehre; Disziplinarvorschriften; Strafvollzugsgesetz; Strafgesetz; Vollzugsbediensteter; Beleidigung; Ehrenrührigkeit; Geordnetes Zusammenleben
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 28.02.1994
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1567/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13177
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1995, 533
- NJW 1995, 1016-1018 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1994, 357-358 (Volltext mit red. LS)
- StV 1994, 440-442
Redaktioneller Leitsatz
1. Ein Strafgefangener ist bei seinen Äußerungen durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Sanktionen der Äußerung berühren also die Meinungsfreiheit.
2. Die persönliche Ehre wird vor allem durch §§ 185ff. StGB geschützt - neben zivilrechtlichen Ansprüchen. Die sich aus den Disziplinarvorschriften des Strafvollzugsgesetzes ergebenden und die aus dem Strafgesetz herzuleitenden Grenzen der freien Meinungsäußerung für einen Gefangenen sind also zu unterscheiden. Verletzt die Äußerung des Gefangenen eine Strafnorm der §§ 1855ff. StGB, so entfällt nicht bereits deshalb der Schutz nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG vor ungerechtfertigten Disziplinarmaßnahmen.
3. Wenn Vollzugsbedienstete beleidigt werden, ist auch bei strafrechtlicher Relevanz zu prüfen, ob Ehrenrührigkeit der gewählten Worte in solchem Maß vorliegt, daß eine strenge disziplinarische Sanktionierung geboten war, um ein geordnetes Zusammenleben in der JVA zu ermöglichen.