§ 52 BbgHG - Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule wissenschaftliche Dienstleistungen, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, nach Maßgabe ihrer Tätigkeitsbeschreibung.
(2) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt, werden in der Regel nach Maßgabe des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Die Dauer des Erstvertrages soll drei Jahre nicht unterschreiten. Von der Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 2 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 6 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes soll Gebrauch gemacht werden. Die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben unberührt. Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert werden, werden in unbefristeten oder nach Maßgabe des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt.
(3) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die überwiegend dauerhaft anfallende wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne des Absatz 1 wahrnehmen, werden in der Regel in unbefristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Dies gilt insbesondere nicht in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 oder wenn die Beschäftigung zur Vertretung einer anderen Mitarbeiterin oder eines anderen Mitarbeiters erfolgt.
(4) Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Gelegenheit zu eigener vertiefter wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit gegeben werden. Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die befristet beschäftigt werden und deren Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt, steht für die eigene vertiefte wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit mindestens ein Drittel der jeweiligen Arbeitszeit zur Verfügung.
(5) Einstellungsvoraussetzung für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Abweichend von Satz 1 kann das abgeschlossene Hochschulstudium je nach den fachlichen Anforderungen durch eine mindestens dreijährige künstlerische Berufstätigkeit ersetzt werden. Soweit Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zugeordnet sind, erbringen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. Die Tätigkeitsbeschreibungen können jederzeit nach Anhörung der oder des Betroffenen nach dem Bedarf der Hochschule geändert werden.