Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.02.1961, Az.: 4 AZR 44/59
Entlassung wegen ungünstiger Witterung; Wiedereinstellung; Unabdingbarer Anspruch; Eingehen eines anderes Arbeitsverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.02.1961
- Aktenzeichen
- 4 AZR 44/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10161
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 02.01.1959 - 6 Sa 376/58
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 4 Nr. 5 BauRTV
- § 1 TVG
Fundstellen
- BAGE 11, 1 - 6
- DB 1961, 575 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Auf Grund des BauRTV § 2 Nr. 5 Abs. 4 steht einem Arbeitnehmer, der wegen ungünstiger Witterung entlassen worden ist, unter den dort normierten Voraussetzungen ein unabdingbarer Anspruch auf Wiedereinstellung gegen seinen früheren Arbeitgeber zu.
2. Die Entstehung eines solchen Anspruchs wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitnehmer nach seiner witterungsbedingten Entlassung ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.