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§ 5a BtMVV - Verschreiben von Substitutionsmitteln mit dem Stoff Diamorphin

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)
Amtliche Abkürzung
BtMVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-6-24-4

(1) 1Zur Behandlung einer schweren Opioidabhängigkeit kann der substituierende Arzt zugelassene Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin oder dessen Zubereitungen verschreiben, wenn

  1. 1.

    er ein suchtmedizinisch qualifizierter Arzt ist und sich seine suchtmedizinische Qualifikation auf die Behandlung mit Diamorphin erstreckt oder er im Rahmen des Modellprojektes "Heroingestützte Behandlung Opiatabhängiger" mindestens sechs Monate ärztlich tätig war,

  2. 2.

    die Opioidabhängigkeit des Patienten seit mindestens zwei Jahren besteht,

  3. 3.

    der Patient erhebliche Defizite in medizinischer, psychologischer oder sozialer Hinsicht aufweist, die jeweils auf den Missbrauch von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden zurückzuführen sind,

  4. 4.

    Nachweise über Behandlungen der Opioidabhängigkeit mit einem in § 5 Absatz 6 Satz 1 genannten Substitutionsmittel vorliegen, die über einen Zeitraum von insgesamt mindestens sechs Monaten durchgeführt wurden und sich als nicht geeignet oder als erfolgslos erwiesen haben, und

  5. 5.

    der Patient das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2Einem Patienten, der das 18. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat, dürfen zur Behandlung einer schweren Opioidabhängigkeit zugelassene Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin oder dessen Zubereitungen nur verschrieben werden, wenn neben dem substituierenden Arzt ein weiterer suchtmedizinisch qualifizierter Arzt, der nicht derselben Einrichtung angehört, das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen bestätigt hat. 3§ 5 Absatz 1, 2, 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 3 und Absatz 11 gilt entsprechend. 4Die Verschreibung darf der Arzt nur einem pharmazeutischen Unternehmer vorlegen.

(2) 1Die Behandlung mit Diamorphin darf nur in Einrichtungen durchgeführt werden, denen eine Erlaubnis durch die zuständige Landesbehörde erteilt wurde. 2Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  1. 1.

    nachgewiesen wird, dass die Einrichtung in das örtliche Suchthilfesystem eingebunden ist,

  2. 2.

    gewährleistet ist, dass die Einrichtung über eine zweckdienliche personelle und sachliche Ausstattung verfügt und

  3. 3.

    eine sachkundige Person benannt worden ist, die für die Einhaltung der in Nummer 2 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist (Verantwortlicher).

(3) 1Diamorphin darf nur innerhalb der Einrichtung nach Absatz 2 verschrieben, verabreicht oder unter Aufsicht des substituierenden Arztes oder des sachkundigen Personals nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. 2In den ersten sechs Monaten der Behandlung müssen Maßnahmen der psychosozialen Betreuung stattfinden.

(4) 1Die Behandlung mit Diamorphin ist nach jeweils spätestens zwei Jahren Behandlungsdauer daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Behandlung noch gegeben sind und ob die Behandlung fortzusetzen ist. 2Die Überprüfung erfolgt, indem eine Zweitmeinung eines suchtmedizinisch qualifizierten Arztes, der nicht der Einrichtung angehört, eingeholt wird. 3Ergibt diese Überprüfung, dass die Voraussetzungen für die Behandlung nicht mehr gegeben sind, ist die diamorphingestützte Behandlung zu beenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 und § 5 Absatz 10 sind entsprechend anzuwenden, wenn Diamorphin aus dem Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs nach Absatz 3 Satz 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen wird. (1)

Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1999) tritt § 5a Absatz 5 Satz 3 am 13. Dezember 2017 außer Kraft. Nach Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung vom 22. Mai 2017 (BGBl. I S. 1275) wird der bisherige § 5a mit Wirkung vom 30. Mai 2017 zu § 5b. Die Änderung nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1999) wurde daher redaktionell in § 5b durchgeführt.