Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.05.1960, Az.: BVerwG VII C 227.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.05.1960
Aktenzeichen
BVerwG VII C 227.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14675
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 14.03.1959 - AZ: VII OVG A 14/58

Fundstellen

  • BVerwGE 10, 340 - 344
  • AS X, 340
  • DVBl 1960, 851-853
  • DVBl. 1960, 851
  • DÖV 1962, 73 (amtl. Leitsatz)
  • Ehe u. Fam. 1960, 435
  • JVBl. 1961, 106
  • JZ 1961, 62-63 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 892-893 (Volltext mit amtl. LS)
  • Standesamt 1961, 26
  • Verw.Rspr. 13, 150

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Befreiung vom Eheverbot der Schwägerschaft gemäß § 4 Abs. 3 EheG ist ein Verwaltungsakt.

  2. 2.

    Die Eheverbote des § 4 Abs. 1 und 2 EheG sind mit Art. 2 und 6 GG vereinbar.

  3. 3.

    Die Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 EheG umfaßt auch das Verbot der Geschlechtsgemeinschaft.

  4. 4.

    Das der Behörde in § 4 Abs. 3 EheG eingeräumte Entscheidungsermessen wird durch die Art. 2 und 6 GG nicht ausgeschaltet, verlangt aber gemäß § 4 der in den Ländern der britischen Zone fortgeltenden AVO EheG eine umfassende Einbeziehung und Würdigung aller Umstände.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten
und die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 14. März 1959 wird aufgehoben.

Unter Abweisung der Klage im übrigen werden der Bescheid des Beklagten vom 21. März 1958 und der zugrunde liegende Bescheid des Landgerichtspräsidenten in Oldenburg vom 8. Februar 1958 aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1899 geborene Kläger beabsichtigt, die 38 Jahre jüngere Tochter seiner im Juli 1955 verstorbenen vierten Ehefrau zu heiraten. Am 3. April 1955 gebar die damals siebzehnjährige Stieftochter des Klägers ein uneheliches Kind, dessen Vaterschaft ungeklärt blieb. Der Kläger, auf den der Verdacht der Vaterschaft gefallen war, bestritt, zu dem damaligen Zeitpunkt in geschlechtlichen Beziehungen zu seiner Stieftochter gestanden zu haben. Ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Vergehens gegen § 173 Abs. 2 StGB wurde mangels Beweises eingestellt. Der damals zwanzigjährige älteste Sohn des Klägers aus zweiter Ehe gab zunächst zu, auch während der Empfängniszeit mit seiner Stiefschwester geschlechtlich verkehrt zu haben und erklärte, die Vaterschaft anerkennen zu wollen. Durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 23. Juni 1955 wurde er rechtskräftig zu Unterhaltszahlungen verurteilt. Mit eidesstattlicher Versicherung vom 19. Februar 1957 widerrief er seine Erklärung. Die Stieftochter des Klägers gab nach anfänglicher Auskunftsverweigerung zu, außer mit einem anderen, namentlich nicht identifizierbaren jungen Mann mit ihrem Stiefbruder während der Empfängniszeit in geschlechtlichen Beziehungen gestanden zu haben. In einem gegen ihren Stiefbruder eingeleiteten Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht stellte sie jedoch jeden Geschlechtsverkehr mit ihm in Abrede. Der Stiefbruder, der sich inzwischen verheiratet hat, war durch Beschluß des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 26. November 1952 der vorläufigen und durch Beschluß desselben Gerichts vom 11. März 1953 der endgültigen Fürsorgeerziehung überwiesen worden und befand sich bis 28. Juni 1954 in einer Erziehungsanstalt. Er ist mehrfach vorbestraft:

2

Außer zwei gegen ihn verhängten Jugendarreststrafen von drei Wochen und 14 Tagen - letztere wegen fortgesetzter Unterschlagung - wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Januar 1956 wegen Betrugs, Beihilfe zu schwerem Diebstahl und wegen Hehlerei zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt.

3

Acht Monate nach dem Tode seiner vierten Ehefrau - der Mutter seiner Stieftochter - stellte der Kläger Antrag auf Befreiung vom Eheverbot wegen Schwägerschaft und Geschlechtsgemeinschaft gemäß § 4 EheG. Der Antrag wurde durch Beschluß des Landgerichtspräsidenten in Oldenburg vom 11. April 1956 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die beabsichtigte Eheschließung des Klägers mit seiner Stieftochter keinen Bestand verspreche, weil der Altersunterschied zu groß, der älteste Sohn des Klägers der Vater des unehelichen Kindes der Stieftochter und diese erst 18 Jahre alt und deshalb auch gegenüber ihren anderen Stiefgeschwistern für die Rolle einer Stiefmutter zu jung sei. Die Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 23. Mai 1956 zurückgewiesen; die dagegen erhobene Klage wurde vom Kläger wieder zurückgenommen.

4

Im November 1957 stellte der Kläger einen erneuten Antrag auf Befreiung vom Ehehindernis des § 4 EheG, den er mit Schreiben vom 7. Januar 1958 auf die eidesstattliche Versicherung seines ältesten Sohnes, in der dieser sowohl die Vaterschaft des unehelichen Kindes seiner Stiefschwester als auch intime Beziehungen zu ihr bestritt, des weiteren auf die Verheiratung seines Sohnes stützte und außerdem damit begründete, daß seine älteste Tochter krank sei und der Pflege durch seine Verlobte bedürfe. Der Altersunterschied dürfe kein Ablehnungsgrund sein und die seit dem Tode seiner Frau verflossene Zeit von zweieinhalb Jahren habe den Beweis erbracht, daß er und seine Stieftochter unerschütterlich zueinander hielten. Der Antrag wurde vom Landgerichtspräsidenten in Oldenburg mit Bescheid vom 8. Februar 1958 abgelehnt. In der Begründung des Bescheides heißt es, daß auch die eidesstattliche Versicherung des Sohnes mindestens die Möglichkeit bestehen lasse, daß er der Vater des unehelichen Kindes der Stieftochter des Klägers sei und daß der große Altersunterschied zwischen dem Kläger und seiner Stieftochter der Annahme eines Bestandes der Ehe entgegenstehe und diese Bedenken auch nicht durch das behauptete gute Einvernehmen ausgeräumt würden. Die Beschwerde des Klägers wurde mit Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 21. März 1958 zurückgewiesen, da es die Umstände des Falles nicht rechtfertigen, die beantragte Befreiung zu erteilen. Die vom Kläger dagegen erhobene Klage wurde vom Bundesverwaltungsgericht Oldenburg durch Urteil vom 30. Juli 1958 mit folgender Begründung abgewiesen: Die Befreiung vom Eheverbot des § 4 EheG sei in das Ermessen der Behörde gestellt. Das Verwaltungsgericht habe daher nur nachzuprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien und ob in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise von dem Ermessen Gebrauch gemacht worden sei. Eine der unbeschränkten Nachprüfung unterliegende Tat- und Rechtsfrage sei dagegen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Ermessensentscheidung vorlägen. Dies sei der Fall, da der Kläger mit seiner Stieftochter verschwägert sei und außerdem feststehe, daß der Sohn des Klägers mit seiner Stiefschwester in geschlechtlichen Beziehungen gestanden habe, auch wenn er nicht der Vater ihres unehelichen Kindes sei. Seine entgegenstehende eidesstattliche Versicherung sei eine Lüge, die ihn angesichts seines Vorlebens auch zugetraut werden könne. Ein Ermessensmißbrauch sei nicht ersichtlich, da sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebe, daß der Beklagte gemäß § 4 der Verordnung zur Ausführung des Ehegesetzes vom 12. Juli 1948 (VOBl. BZ 210) - AVO EheG - seine Entscheidung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände getroffen und keine für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte übersehen habe. Die Erwägungen, die zur Ablehnung des Antrages geführt hätten, seien auch nicht abwegig, und wesentliche Gesichtspunkte, die die Eheschließung als erwünscht erscheinen ließen, nicht ersichtlich. Die vom Grundgesetz gewährten Rechte seien ebenfalls nicht verletzt. Art. 2 GG gewährleiste die freie Entfaltung der Persönlichkeit nur innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung und des Sittengesetzes, dessen Ausfluß das Eheverbot des § 4 EheG sei. Auch auf Art. 6 GG könne sich der Kläger nicht berufen, da dieser dem Schutz der Ehe und Familie diene und die angefochtene Entscheidung gerade dem Schutz der Eheinstitution dienen und eine sittlich unerwünschte Ehe verhindern wolle.

5

Auf die Berufung des Klägers, in der von diesem in tatsächlicher Hinsicht noch vorgetragen wurde, daß ihm seine Stieftochter am 29. Dezember 1958 einen Sohn geboren habe, hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit Urteil vom 14. März 1959 diese Entscheidung wie folgt abgeändert:

Der Bescheid des Beklagten vom 21. März 1958 und der zugrunde liegende Bescheid des Landesgerichtspräsidenten in Oldenburg vom 8. Februar 1958 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Landesgerichtspräsidenten in Oldenburg anzuweisen, dem Kläger die beantragte Befreiung vom Eheverbot zu erteilen.

6

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 EheG könne es zweifelhaft sein, ob auch eine Befreiung von dem Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft statthaft sei. Doch umfasse der Begriff der Schwägerschaft im Sinne des § 4 Abs. 3 EheG nach der Willensrichtung des Gesetzgebers auch die "unechte" Schwägerschaft, weil sonst die Befreiung regelmäßig gegenstandslos sein würde.

7

Bei der Frage, ob die Entscheidung über die Befreiung vom Eheverbot des § 4 EheG in das pflichtgemäße Ermessen der Justizverwaltungsbehörde gestellt sei, müsse beachtet werden, daß schon durch § 4 Abs. 1 AVO EheG der Behörde zu Pflicht gemacht werde, die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen. Daher unterliege es der gerichtlichen Nachprüfung, "ob die Bindung und das Verhalten der Beteiligten im Hinblick auf die beabsichtigte Ehe und die Abwägung der beteiligten Interessen ermächtigungsgerecht berücksichtigt sind". Weiter komme es heute aber auf das Verhältnis des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), das der Kläger und seine Stieftochter für sich in Anspruch nähmen, zu dem Grundsatz des Art. 6 GG an, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Die Freiheit, die beabsichtigte Ehe zu schließen, finde ihre Schranken dort, wo die Eheschließung gegen Rechte Dritter, die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoße. Da Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung ständen und durch § 4 EheG die Gefahren ausgeschlossen werden sollten, die Schwägerschaft oder Geschlechtsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift für den Stand der beabsichtigten Ehe verursachen konnten, seien verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 4 EheG um so weniger zu erheben, weil das Gesetz eine Befreiung von dem Eheverbot vorsehe und damit dem Grundsatz des Art. 2 GG Rechnung trage, wenn und soweit im Einzelfall die beabsichtigte Eheschließung bei Berücksichtigung der gesamten Umstände einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz nicht befürchten lasse. Aus dem Zusammenwirken der Art. 2 und 6 GG ergebe sich, daß der in § 4 EheG vorgesehene Ermessensspielraum nicht mehr in vollem Umfang bestehe und die Befreiung vom Eheverbot der Schwägerschaft nur dann versagt werden könne, wenn diese gegen die Ordnung von Ehe und Familie verstoße oder Rechte Dritter beeinträchtige. Ob diese Voraussetzungen vorlägen, unterliege als Tatfrage der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Auf Grund der von dem Kläger und seiner Stieftochter abgegebenen Erklärungen und ihres persönlichen Eindrucks sowie unter Berücksichtigung aller Umstände müßten die vom Gesetzgeber im voraus festgelegten Voraussetzungen des Erlaubnisvorbehalts als gegeben angesehen werden, und es bestehe daher nach dem Willen des Gesetzgebers keine Veranlassung, die beantragte Befreiung vom Eheverbot zu versagen. Da sich somit die Ablehnung, als rechtswidrig erweise und über die durch das Gericht gewürdigte Beurteilung der Verhältnisse hinaus ein Ermessen nicht eingeräumt sei, ergebe sich die Verpflichtung des Beklagten, die beantragte Befreiung zu erteilen.

8

Die Revision wurde nicht zugelassen.

9

Von der vom erkennenden Senat auf die Beschwerde des Beklagten mit Beschluß vom 14. September 1959 gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG zugelassenen Revision hat der Beklagte Gebrauch gemacht und beantragt,

10

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg vom 30. Juli 1958 zurückzuweisen.

11

Der Beklagte rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

12

Das Bundesverwaltungsgericht werde zu prüfen haben, ob die vom Kläger begehrte Befreiung entgegen der wohl herrschenden Meinung, die darin einen Verwaltungsakt sehe, nicht doch ein Gnadenakt und damit überhaupt nicht justiziabel sei.

13

Handle es sich dagegen um einen Verwaltungsakt, stelle sich die Frage nach dem Umfang des bei der Entscheidung bestehenden Ermessensspielraums der Justizverwaltung. Hier müsse berücksichtigt werden, daß es sich bei dem Eheverbot des § 4 EheG um eine echte repressive Verbotsnorm handele, mit der der Gesetzgeber grundsätzlich verhindern wolle, daß Ehen geschlossen würden, denen von vornherein der Mangel der Unehrenhaftigkeit anhafte. Die Befreiung könne demgemäß nicht die Regel, sondern nur die Ausnahme sein und dürfe nur dann erteilt werden, wenn sie im Einzelfall sittlich vertretbar erscheine.

14

Auch eine dieser Auslegung des § 4 EheG entsprechende Handhabung der Befreiungsvorschriften verstoße nicht gegen das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit, da dieses seine Grenzen im Sittengesetz finde. Das Eheverbot der Schwägerschaft und Geschlechtsgemeinschaft diene aber unmittelbar dem Schutz des Sittengesetzes, weil solche Ehen das Anstandsgefühl, die allgemeine sittliche Anschauung unserer Gemeinschaft verletzten. Außerdem diene es - zumindest mittelbar - auch dem Schütze der Ehe. Die institutionelle Garantie von Ehe und Familie in Art. 6 GG umfasse auch die Beziehungen zwischen Stiefeltern und Stiefkindern. Darüber hinaus schütze sie die Institution der Ehe im Sinne abendländisch-christlicher Anschauung schlechthin, mit der Ehen zwischen Stiefeltern und Stiefkindern grundsätzlich nicht vereinbar seien.

15

Im vorliegenden Fall sei die Ablehnung gerechtfertigt, weil der Kläger dadurch, daß er seine bis vor kurzem noch minderjährige Stieftochter, deren Betreuung ihm oblag, an sich gekettet, zum Geschlechtsverkehr verleitet und geschwängert habe, sich moralisch in so schwerer Weise vergangen habe, daß eine Legalisierung des bestehenden Verhältnisses sittlich nicht verantwortet werden könne, zumal sein Verhalten zumindest den Anschein eines Verbrechens nach § 174 Ziff. 1 StGB (Unzucht mit Abhängigen) erwecke.

16

Ein Verfahrensfehler sei dem Berufungsgericht insofern unterlaufen, als es ohne den Versuch einer weiteren Sachaufklärung allein auf Grund der Erklärungen des Klägers davon ausgegangen sei, daß er sich nicht nach § 174 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht habe.

17

Der Kläger ist den Ausführungen der Revisionsbegründung entgegengetreten und meint, angesichts seines Zusammenlebens mit seiner Braut und des inzwischen vorhandenen gemeinsamen Kindes werde durch die Versagung der Erlaubnis ein Zustand geschaffen, der als sittlich anstößig bezeichnet werden müsse; er beantragt Zurückweisung der Revision.

18

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 1960 hat der Beklagte mitgeteilt, daß durch rechtskräftigen Beschluß des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 21. Januar 1960 die Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts Oldenburg bestätigt worden sei, mit der diese die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Kläger wegen Verbrechens nach § 174 Ziff. 1 StGB mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt habe.

19

Der Oberbundesanwalt hat zu dem angefochtenen Urteil und der Revisionsbegründung Stellung genommen. Er ist der Auffassung des Berufungsgerichts entgegengetreten.

20

II.

Gemäß § 195 Abs. 6 Ziff. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - richtet sich die Zulässigkeit der Revision nach den bisher geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -. Die Revision wurde durch Beschluß des erkennenden Senats vom 14. September 1959 Gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG zugelassen, weil die Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen zu erwarten ist. Die damit zulässige Revision wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

21

In der Passivlegitimation des Beklagten hat sich auch nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung nichts geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1960, NJW 60, 1587 = DVBl. 60, 477).

22

In Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei der Befreiung vom Eheverbot der Schwägerschaft gemäß § 4 Abs. 3 des Ehegesetzes 1946 - Kontrollratsgesetz Nr. 16 - vom 20. Februar 1946 (KRA Bl. 77) - EheG - nicht um einen Gnadenakt, sondern um einen Justizverwaltungsakt handelt. Hierauf beruht auch § 11 der in den Ländern der britischen Zone fortgeltenden Verordnung des Zentraljustizamtes für die Britische Zone zur Ausführung des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946, vom 12. Juli 1948 (VOBl. BrZ S. 210) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 27. August 1948 (VOBl. BrZ S. 247) - AVO EheG -, der mit dem § 11 der in den übrigen Bundesländern fortgeltenden ersten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz übereinstimmt und ausdrücklich besagt, daß es sich bei der Befreiung vom Eheverbot der Schwägerschaft um eine Justizverwaltungsentscheidung handelt. Dafür spricht ferner, daß in dieser Verordnung das Befreiungsverfahren, förmlich geregelt und dem Antragsteller ein Beschwerderecht gegen die erstinstanzliche Behördenentscheidung eingeräumt wird. Mit der Annahme einer ermessensmäßig stets ungebundenen Gnadenentscheidung wäre es auch nicht vereinbar, daß es in § 4 dieser Verordnung der Behörde zur Pflicht gemacht wird, bei der Entscheidung über die Befreiung, vom Eheverbot wegen Schwägerschaft die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen. Die Befreiungsentscheidung vom Eheverbot der Schwägerschaft läßt sich aber auch deshalb nicht in den Bereich der Gnadenentscheidungen einordnen, weil diese ihrem Wesen nach den Erlaß oder die Milderung der auf einem vom Gesetzgeber mißbilligten Verhalten beruhenden Rechtsfolgen zum Inhalt haben, während es sich bei dem Eheverbot der Schwägerschaft um eine Rechtsfolge handelt, die der Gesetzgeber an ein von ihm gebilligtes Verhalten knüpft. Deshalb läßt sich insoweit die Befreiung vom Eheverbot der Schwägerschaft in ihrer rechtlichen Bewertung nicht ohne weiteres mit der hier nicht zu erörternden Befreiung vom Eheverbot des Ehebruchs identifizieren (vgl. hierzu Guggumos, NJW 1953, 1539). Bei der Befreiung vom Eheverbot der Schwägerschaft handelt es sich um eine echte Verwaltungsentscheidung, auf deren Erlaß der Antragsteller im Rahmen der hierfür gegebenen gesetzlichen Regelung Anspruch hat; sie ist - im Gegensatz zum Gnadenakt - eine dem Rechtswert unterstellte Billigkeitsentscheidung (vgl. Tietgen, NJW 1956, 1129). Da es sich dabei auch nicht um einen Verwaltungsakt auf dem Gebiete des Zivilprozesses oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt - die übrigen, den Verwaltungsrechtsweg ausschließenden Sachgebiete des § 25 Abs. 1 MRVO 165 scheiden ohne weiteres aus - und auch kein hinreichender Sachzusammenhang, mit diesen Gebieten besteht (so auch Klinger, 3. Auflage Anm. C Fußnote 147 b zu § 25 MRVO 165 und Beschluß des OVG Münster vom 21. April 1953 - VII A 876.52 -, NJW 53, 1240 [OVG Nordrhein-Westfalen 21.04.1953 - VII A 876/52]), hat das Oberverwaltungsgericht mit Recht die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die vorliegende Klage bejaht. An dieser Zuständigkeit hat sich auch nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung nichts geändert, da diese den Grundsatz der perpetuatio fori ausdrücklich übernommen hat (§§ 90 Abs. 3 und 195 Abs. 6 Ziff. 6 VwGO).

23

Dem Oberverwaltungsgericht ist mit der herrschenden Meinung auch darin zu folgen, daß die in § 4 Abs. 3 EheG vorgesehene Befreiung vom Eheverbot der Schwägerschaft die Befreiung vom Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft umfaßt, obwohl dies in § 4 Abs. 3 EheG nicht ausdrücklich gesagt wird. Da die Befreiung vom Eheverbot der Schwägerschaft notwendigerweise bereits eine Befreiung von der auf ehelicher Verbindung beruhenden Geschlechtsgemeinschaft in sich schließt, ist nicht einzusehen, weshalb der Gesetzgeber das von ihm minder schwer bewertete und deshalb nicht zum Nichtigkeitsgrund erhobene Eheverbot der nicht auf ehelicher Verbindung beruhenden Geschlechtsgemeinschaft von der Befreiung hätte ausschließen wollen. Daß der Gesetzgeber mit der in § 4 Abs. 3 EheG vorgesehenen Möglichkeit, von dem Eheverbot der Schwägerschaft Befreiung zu erteilen, sowohl die legitime als auch die illegitime Schwägerschaft umfassen wollte, entspricht auch der von ihm für § 4 gewählten Überschrift, in der er sich ebenfalls neben dem Begriff der Verwandtschaft mit dem der Schwägerschaft begnügt. Im übrigen besitzt die Befreiung vom Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft nur wenig praktische Bedeutung, weil sie in der Regel vom Standesbeamten nicht nachprüfbar ist (vgl. Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches Bd. 4 S. 21 ff.). Es bedeutet daher nichts anderes als eine sinnvolle Klarstellung der in § 4 Abs. 3 EheG enthaltenen gesetzlichen Regelung, wenn das Zentraljustizamt für die britische Zone in § 3 der AVO zum Ehegesetz ausdrücklich von der Befreiung vom Eheverbot "wegen Schwägerschaft und Geschlechtsgemeinschaft" spricht. Dieser Auffassung haben sich auch andere Länder der Bundesrepublik angeschlossen (Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz) und entsprechende amtliche Bekanntmachungen erlassen.

24

Dagegen kann dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, wenn es aus dem Zusammenwirken der Art. 2 und 6 GG folgern zu müssen glaubt, daß die Befreiung von dem Eheverbot der Schwägerschaft gemäß § 4 Abs. 3 EheG nur noch dann versagt werden könne, wenn die beabsichtigte Eheschließung gegen die Ordnung der Ehe und Familie verstoße oder Rechte Dritter beeinträchtige. Andernfalls stehe, so führt das Oberverwaltungsgericht aus, den Justizverwaltungsbehörden ein Ermessensspielraum, d.h. ein echtes Wahlrecht zwischen zwei richtigen Entscheidungen, nicht mehr zu. Dabei geht das Oberverwaltungsgericht mit Recht davon aus, daß gegen das Verbot der Schwägerschaft und der Geschlechtsgemeinschaft als solches keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erheben sind. Das Oberverwaltungsgericht begründet dies damit, daß die Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen und das Eheverbot des § 4 EheG die Gefahren ausschließen soll, die Schwägerschaft oder Geschlechtsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift für die persönlichen Beziehungen der Familienmitglieder und damit für den Bestand der beabsichtigten Ehe verursachen können. Bedenken beständen um so weniger, weil das Gesetz eine Befreiung von dem Eheverbot vorsehe und damit dem Grundrecht des Art. 2 GG Rechnung trage, wenn und soweit die beabsichtigte Eheschließung im Einzelfall bei Berücksichtigung der gesamten Umstände einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz nicht befürchten lasse.

25

Das Eheverbot des § 4 EheG entspricht cier in § 1310 BGB enthalten gewesenen Regelung, die ebenfalls die Schwägerschaft zum trennenden und die Geschlechtsgemeinschaft zum aufschiebenden Eheverbot erklärte, die aber im Gegensatz zu § 4 EheG keine Befreiung von diesen Eheverboten vorsah. Getragen sind diese auch kirchenrechtlich anerkannten Eheverbote von der Vorstellung der Anstößigkeit derartiger ehelicher Verbindungen und der Widernatürlichkeit der verwandtschaftlichen Beziehungen, die sich namentlich dann aus einer solchen Verbindung ergeben können, wenn aus der die Schwägerschaft begründenden Ehe oder Geschlechtsgemeinschaft Kinder hervorgegangen sind. (Vgl. hierzu Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches a.a.O.) Das Eheverbot des § 4 EheG dient also, worauf auch das Oberverwaltungsgericht zutreffend hinweist, nach dem Willen des Gesetzgebers dem Schutz der dem christlich abendländischen Vorstellungsbild entsprechenden und in starkem Maße vom Sittengesetz beherrschten Institution der Ehe. Schon deshalb kann dieses Eheverbot nicht mit Art. 6 GG kollidieren, der gerade die Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Das Eheverbot des § 4 EheG dient der Verwirklichung dieses Postulats und bildet, da sich der Gesetzgeber dabei innerhalb seines legitimen Ermessens hielt, einen Bestandteil der Rechtsordnung. Deshalb kann die Gültigkeit dieses Verbots auch nicht durch Art. 2 GG in Frage gestellt werden, da dieser das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit an der verfassungsmäßigen Ordnung seine Grenze finden läßt. Unter verfassungsmäßiger Ordnung im Sinne dieser Vorschrift ist aber die verfassungsmäßige Rechtsordnung, d.h. Gesamtheit der Normen zu verstehen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerfGE 6, 32 [BVerfG 16.01.1957 - 1 BvR 253/56]).

26

Ist aber das Eheverbot des § 4 EheG mit dem Grundgesetz vereinbar, so kann es nicht dadurch in seiner Rechtswirksamkeit eingeschränkt werden, daß die in das Ermessen der Behörde gestellte Befreiung nur noch versagt werden darf, wenn, wie es das Oberverwaltungsgericht formuliert, der Abschluß der Ehe gegen die Ordnung der Ehe und Familie verstoßt oder Rechte Dritter beeinträchtigt. Dies würde bedeuten, daß die Justizbehörde nicht mehr zu prüfen hätte, ob sich die beabsichtigte Eheschließung trotz des Eheverbots aus Billigkeitsgründen rechtfertigen läßt, sondern ob sie verboten werden könne, weil sie im konkreten Falle die in Art. 2 GG für die freie Entfaltung der Persönlichkeit gezogenen Grenzen überschreitet. Damit wäre in Umkehrung des Gesetzes das Ermessen der Behörde praktisch ausgeschaltet. Der rechtlichen Auffassung, die dem Oberverwaltungsgericht als Grundlage dafür diente, den Beklagten für verpflichtet zu erklären, den Landgerichtspräsidenten in Oldenburg anzuweisen, dem Kläger die beantragte Befreiung vom Eheverbot zu erteilen, kann deshalb nicht gefolgt werden.

27

Dagegen waren die Justizverwaltungsbehörden verpflichtet, gemäß § 4 AVO EheG bei ihrer Entscheidung die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen. Der ausdrückliche Hinweis auf diese Verpflichtung läßt erkennen, daß es dabei nicht genügt, die Entscheidung nur auf Erwägungen zu stützen, die sich auf das Verhalten der Ehebewerber und die Frage der Beständigkeit der beabsichtigten Ehe beziehen. Bei der Entscheidung müssen vielmehr auch alle diejenigen Umstände berücksichtigt und gewürdigt werden, die aus sittlichen und sozialen Gründen für die Frage der Legalisierung einer bestehenden Gemeinschaft bedeutungsvoll sind. Zu dieser umfassenden Einbeziehung aller Umstände gehört auch das Interesse dritter Personen, auf deren Schicksal die Entscheidung unmittelbar einwirkt. Diesem Erfordernis entsprechen die vorliegenden Entscheidungen der Justizverwaltungsbehörden aber nicht.

28

Es war daher zu erkennen, wie geschehen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes, wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten zugleich für die beurlaubten Bundesrichter Dr. Ritgen und Reimer
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Boerckel