Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.12.1971, Az.: BVerwG II B 19.71
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision wegen Divergenz; Preisgabe eines bestehenden Anspruchs durch Erlassvertrag im Rahmen von Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung bei Beamten; Gesetzliches Verbot des Verzichts auf laufende Dienstbezüge und auf Trennungsentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 19.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12625
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 31.03.1971 - AZ: 274 III 69
Rechtsgrundlagen
- § 397 BGB
- § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bayerische Trennungsgeldverordnung
- Art. 91 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 1971
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Weber-Lortsch und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Zur Begründung seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde hat der Kläger im Hinblick auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - geltend gemacht, das in der vorstehenden Beschlußformel näher bezeichnete Berufungsurteil weiche von dem Beschluß des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 1971 - BVerwG VI C 14.68 - (ZBR 1971, 284) ab. Die geltend gemachte Abweichung liegt indessen nicht vor.
Eine Abweichung wäre zwar dann anzuerkennen, wenn der soeben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung zu entnehmen wäre, daß der Beamte auf Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung im Falle der Anordnung seines Umzuges aus dienstlichen Gründen nicht rechtswirksam verzichten könne. Diese Auffassung ist jedoch dem Beschluß vom 19. Februar 1971 nicht zu entnehmen. Der Beschwerde ist zwar einzuräumen, daß für ihre abweichende Meinung der erste Satz des in der Beschwerdeschrift enthaltenen Zitates aus der Begründung des Beschlusses vom 19. Februar 1971 angeführt werden kann ("Der 'Verzicht' des Klägers auf Umzugskostenvergütung könnte rechtliche Bedeutung nur haben, wenn seine Versetzung nicht aus dienstlichen Gründen angeordnet worden wäre.") Aus dem Sinnzusammenhang der gesamten Begründung des Beschlusses vom 19. Februar 1971 ergibt sich jedoch, daß der VI Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Ergebnis, der in dem dort zur Entscheidung stehenden Fall von dem Beamten erklärte "Verzicht" habe nicht zur Preisgabe des Anspruchs auf Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung geführt, keineswegs deswegen gelangt ist, weil er den Anspruch auf Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung in allen Fällen der Anordnung eines Umzuges aus dienstlichen Gründen für unverzichtbar hielt. Der VI. Senat hat vielmehr den besonderen Umständen des zu entscheidenden Einzelfalls Rechnung getragen. Er hat ihnen entnommen, daß das Fordern der Verzichtserklärung nur ein Hinweis des Dienstherrn darauf war, daß der Beamte mit Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung (im Hinblick auf die seiner Versetzung vermeintlich zugrunde liegenden persönlichen Gründe) nicht rechnen könne, und er hat in dem "Verzicht" des Beamten lediglich die Bestätigung erblickt, "dies zur Kenntnis genommen zu haben". Aus diesen besonderen Umständen hat der VI. Senat gefolgert, daß die Verzichtserklärung des in jenem Fall von der Versetzung betroffenen Beamten zwar rechtliche Bedeutung hätte haben können, wenn diese Versetzung - wie der Dienstherr in Verkennung der Rechtslage angenommen hatte - nicht aus dienstlichen Gründen angeordnet worden wäre, daß ihr aber die rechtliche Bedeutung in bezug auf die Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung abgesprochen werden müsse, die dem Beamten auf Grund seiner in Wahrheit aus dienstlichen Gründen angeordneten Versetzung zustand. Diese Auslegung wird u.a. durch den ebenfalls in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen - und offensichtlich auf den bei Versetzung aus dienstlichen Gründen zustehenden Anspruch auf Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung zu beziehenden - Satz aus der Begründung des Beschlusses vom 19. Februar 1971 bestätigt: "Die Preisgabe eines bestehenden Anspruchs durch Erlaßvertrag in entsprechender Anwendung des § 397 BGB kommt bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht in Betracht, weil weder der Kläger die ihm abgeforderte Erklärung so gewollt noch der Beklagte sie so angenommen hat."
Da somit dem Beschluß vom 19. Februar 1971 nicht die Auffassung zu entnehmen ist, daß der Verzicht eines Beamten auf Trennungsentschädigung bei der Anordnung eines Umzugs aus dienstlichen Gründen stets unwirksam sei, hätte § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO im vorliegenden Fall allenfalls dann durchgreifen können, wenn die besonderen Umstände des vorliegenden Falles den Umständen entsprächen, die dem Beschluß vom 19. Februar 1971 zugrunde liegen. Auch das ist aber nicht der Fall. Im vorliegenden Fall versetzte der Beklagte den Kläger durch Entschließung vom 15. September 1967 aus dienstlichen Gründen an einen anderen Dienstort, und schon vorher - auch schon zur Zeit der Abgabe der Verzichtserklärung durch den Kläger - bestand zwischen den Prozeßbeteiligten kein Zweifel darüber, daß es sich um eine den Anspruch auf Trennungsgeld nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung vom 23. Dezember 1966 (GVBl. 1967 S. 146) auslösende Versetzung "aus dienstlichen Gründen" handelte, wenn die Versetzung auch dem der Behörde vorgetragenen Wunsch des Klägers entsprach.
Die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift sind ungeeignet, einen der gesetzlichen Revisionszulassungsgründe darzutun. Das gilt auch für das Vorbringen, daß das Berufungsgericht "gegen Fundamentalgrundsätze logischen Denkens verstoßen hat" und daß ein rechtswirksamer Verzicht nicht "abgenötigt" werden könne. Eine grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre und die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ist in der Beschwerdeschrift nicht konkret bezeichnet (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daß ein Verzicht auf Trennungsentschädigung nicht unzulässig ist, auch nicht durch das gesetzliche Verbot des Verzichts auf laufende Dienstbezüge (Art. 91 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 [GVBl. S. 161] und spätere Fassungen) betroffen wird, ist unzweifelhaft (vgl. RGZ 86, 266; Hefele - Schmidt, Bayerisches Beamtengesetz, Erl. 2 zu Art. 91; ebenso Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNr. 17 zur gleichlautenden Vorschrift des § 83 Abs. 2 BBG und Crisolli-Treutlein, Umzugskostenrecht im öffentlichen Dienst/Kommentar, Erl. 2 zu § 3 BUKG). - Ob die Berufung des Dienstherrn auf einen von ihm dem Beamten nahegelegten Verzicht rechtsmißbräuchlich ist, kann nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden, ist also keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Beschwerde muß deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden gesetzlichen Kostenfolge zurückgewiesen werden. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Weber-Lortsch
Dr. Idel