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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.12.1999, Az.: 1 BvR 505/95

Festlegung des Arbeitsbeginns von Mitarbeitern eines Presseunternehmens; Vorverlegung der Nachtarbeitszeit ohne Beteiligung des Betriebsrats; Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes bei Nichtbetroffenheit von Tendenzträgern; Schutzumfang des Grundrechts der Pressefreiheit; Einfluss des Betriebsrats auf die Tendenz der Zeitung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
15.12.1999
Aktenzeichen
1 BvR 505/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • ARST 2000, 91-92
  • AfP 2000, 86-87
  • AuA 2000, 548
  • AuR 2000, 122-125 (Urteilsbesprechung von Dr. Thomas Kreuder)
  • AuR 2000, 143-144 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 2000, 2339-2340 (Volltext mit red. LS) "Tendenzschutz"
  • NZA 2000, 264-265 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Durch die Regelung des § 118 BetrVG wird die Pressefreiheit nicht beschränkt, vielmehr schirmt sie diese gerade - im Rahmen der Reichweite der Norm - vor einer Beeinträchtigung durch betriebliche Mitbestimmungsrechte ab. Die Anwendung von Mitbestimmgungsrechten ist, soweit durch sie die Pressefreiheit eingeschränkt wurde, durch § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG ausgeschlossen.

  2. 2.

    Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates treten nur insoweit hinter den Interessen des Verlegers zurück, wie durch ihre Ausübung die Freiheit des Verlegers zur Tendenzbestimmung und Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigt und damit das Grundrecht der Pressefreiheit verletzt werden können. Ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, ist im Einzelfall anhand der jeweiligen Maßnahme und deren konkreten Auswirkungen für die Tendenzentscheidung zu beurteilen.