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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.2006, Az.: 3 StR 88/06

Beantstandung des Strafausspruchs im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.2006
Aktenzeichen
3 StR 88/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 18839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ-RR 2006, 337 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ-RR 2006, V Heft 10 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Juni 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter,
Staatsanwältin in der Verhandlung,
Richter am Landgericht bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Dezember 2005 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

3

Angesichts der von der Strafkammer zu Recht hervorgehobenen strafschärfenden Umstände der Tatbegehung, der 16 Vorstrafen, die mehrfach Gewaltdelikte, darunter eine einschlägige Tat, zum Gegenstand hatten, sowie des weiteren Umstandes, dass der Angeklagte die abgeurteilte Tat schon knapp sechs Monate nach der letzten Haftentlassung - nach einer über fünfjährigen Inhaftierung - begangen hat, reicht die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe zur angemessenen Ahndung der Tat nicht aus. Auch das Geständnis des Angeklagten kann eine derart milde Strafe nicht rechtfertigen, zumal es im Wesentlichen in einer Verteidigererklärung bestand, die eine Auseinandersetzung des Angeklagten mit seiner Tat nicht erkennen lässt und der deshalb bei der Strafzumessung ein deutlich geringeres Gewicht zukommt.

Tolksdorf
Miebach
Pfister
Becker
Hubert